Ausbau Pointweg - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauBG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.01.2020 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

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Da beim Pointweg kein Bebauungsplan für alle angeschlossenen Grundstücke vorliegt, ist eine sog. Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zu treffen.
Mit der Abwägungsentscheidung wird der Umgriff des Einzugsgebietes bestätigt.

Herr Dr. Halter, Fachanwalt für Erschließungsrecht und Kommunale Kalkulationen wird die Notwendigkeit der Entscheidung erläutern und darstellen, warum der, über den Bahnweg hinausgehende Abschnitt, in die Erschließungsmaßnahme des Pointweges aufzunehmen ist.

Der Pointweg von Einmündung Hauptstraße wurde entsprechend der Ausbauplanung des Ing.büros Bergmann vom 21.10.2013 in Verbindung mit der ergänzenden Planung der Gemeinde Seefeld vom Juli 2018 erstmalig endgültig hergestellt. Aufgrund der engen Platzverhältnisse musste auf die Anlegung eines Gehwegs verzichtet werden. Die Fahrbahn wurde ab Einmündung Hauptstraße auf eine Länge von ca. 116 m – bei einer Fahrbahnbreite von 4,50 m – mit einer Asphaltdecke hergestellt. Nach ca. 116 m schwenkt der ausgebaute Pointweg auf weitere ca. 20 m nach Norden in einen Wendebereich.
In einem 2. Bauabschnitt wurde eine Verlängerung nach dem Wendehammer in westöstlicher Richtung auf eine Länge von ca. 40 m – und einer Breite von 3,25 m – hergestellt, um eine ordnungsgemäße Anbindung der erschlossenen Grundstücke zu erreichen. Aufgrund der Grundstückssituation konnte sich der Straßenverlauf nur auf dem vorbeschriebenen Korridor bewegen.

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat den vorbeschriebenen Trassenverlauf bestätigt.

Sitzungsverlauf

Die Fragen zur Erforderlichkeit der Festlegung des Erschließungsgebietes werden von Herrn Dr. Halter beantwortet. Die aus der Ersterschließung resultierenden Beitragserhebungen werden begründet und erläutert. Es wird festgestellt, dass der 2. Bauabschnitt über den Bahnweg hinaus Bestandteil der Erschließungsanlage ist und die Anwohner auch ohne die nachgezogene Herstellung beitragspflichtig sind.
Dem  bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung gemäß §125 BauGB wird zugestimmt.

Beschluss

Das Gremium bestätigt den vorbeschriebenen Trassenverlauf des Pointweg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Nach Art. 49 Abs. 1 GO ohne GR Dr. Altenberger

Datenstand vom 19.10.2020 13:05 Uhr