Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens und Errichtung einer Doppelgarage mit eingeschossigem Anbau; Bauort: Fl.Nr.977/28, Münchener Str.17a in Seefeld; Bauantrag-Nr.44/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.10.2020 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.977/28
  • Grundstücksgröße 321 m²
  • Bestand: Doppelhaushälfte, Einzelgarage (zum Abriss vorgesehen)

Planungsrechtliche Grundlagen:

  • § 34 BauGB
  • Darstellung im Flächennutzungsplan: reines Wohngebiet (WR)

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Anbau eines Wintergartens:
  • Abmessungen 4,05m x 4,60 m, eingeschossig, GR1 (Anbau ans Haupthaus) 17,95 m², mit Loggia und Absturzsicherung 0,90 m Höhe zurückversetzt
  • Neubau einer Doppelgarage mit einem darauf liegendem Wohnhausanbau im OG:
  • Abmessungen Doppelgarage im EG 7,50 m x 5,95, unmittelbar an der Nachbargrenze
  • Abmessungen im OG Wohnraum, angebaut an das Wohnhaus mit Abmessungen 7,50m x 2,95 m, Abstand zur Nachbargrenze 3,00 m

Baurechtliche Beurteilung:

  •   Der Anbau des Wintergartens fügt sich als Anbau an das Haupthaus unproblematisch      ein.
  •   Der Garagen- und Wohnraumanbau fügt sich hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung ebenfalls ein.

Dies gilt allerdings nur vorbehaltlich der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs.9 BayBO. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt konnte nicht abschließend geklärt werden, ob für das Bauvorhaben die abstandsflächenrechtliche Privilegierung für Grenzgaragen als Nicht-Aufenthaltsräume gilt. Problematisch ist vorliegend, dass über der Garage ein Wohnraum errichtet wird. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob in diesem Fall für die darunter liegende Garage die abstandsrechtliche Privilegierung bestehen bleibt. Die Klärung der Frage liegt in der Zuständigkeit des Landratsamtes.  



Anlagen:

  • Eingabeplan
  • Luftbild

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 11.08.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis, dass die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs.9 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Grenzgarage und den darüber liegenden Wohnhausanbau durch das Landratsamt Starnberg zu prüfen ist.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 11.08.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis, dass die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs.9 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für die Grenzgarage und den darüber liegenden Wohnhausanbau durch das Landratsamt Starnberg zu prüfen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.10.2020 12:30 Uhr