Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr. 83/7, Alte Hauptstraße 20d; Bauantrag-Nr. 62/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.83/7, Gemarkung Hechendorf
  • Größe 694 m², unbebaut

Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Abmessungen 12,99 m x 9,49 m, Bebauung mit KG, EG, OG, D (2 Vollgeschosse)
  • Wandhöhe im Mittel 5,7 m, maximal 6,17 m; Firsthöhe 7,70 m
  • Nicht untergeordnete Abgrabung mit 5,5 m, abgeböscht; Tiefe 1,70 m -1,90 m
  • Symmetrisches Satteldach 20 Grad, ohne Dachaufbauten
  • Doppelgarage mit 2 Stellplätze

Baurechtliche Beurteilung:

  • Die Abgrabung ist nicht untergeordnet, weil größer als 1/3 = 4,333 m der Gebäudeseite; es entsteht durch den Lichtgraben eine eigenständige Wandhöhe zwischen 7,40 m und 7,60 m (5,70 + 1,70 bzw. 1,90). Diese Wandhöhe fügt sich nach § 34 BauGB nicht mehr ein. Referenzobjekte wurden zuletzt mit 5,87m bzw. 5,96 m Wandhöhe genehmigt. Weiterhin existiert ein Altbestand mit im Mittel 6,00 bis 6,30 m Wandhöhe. (vgl. Lageplan in Anlage).
  • In der Baubeschreibung werden vier zu erstellende Stellplätze beschrieben. Im Plan ist lediglich eine Doppelgarage mit 2 Stellplätze enthalten. Eine Stellplatzberechnung nach der gemeindlichen Stellplatzverordnung ist nicht beigefügt. Ausweislich der vorhandenen Wohnflächenberechnung entstehen zwei Wohneinheiten mit 90, 03 m² und 98,03 Wohnfläche. Nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde Seefeld sind je Wohneinheit bei vorbezeichneter Größe 1,5 Stellplätze, mithin zusammen 3 Stellplätze nachzuweisen. Der Nachweis wurde nicht erbracht.

Anlagen:

  • Eingabeplan
  • Schwarzplan Wandhöhen in der Umgebung
 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 24.09.2020 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Das Bauvorhaben fügt sich aufgrund der nicht mehr untergeordneten Abgrabung im Zuge des Lichtgrabens auf der Nordostseite hinsichtlich der Wandhöhe nicht ein. Die Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind nicht eingehalten. Es werden anstelle drei erforderlicher Stellplätze nur zwei Stellplätze für das Bauvorhaben nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 24.09.2020 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Das Bauvorhaben fügt sich aufgrund der nicht mehr untergeordneten Abgrabung im Zuge des Lichtgrabens auf der Nordostseite hinsichtlich der Wandhöhe nicht ein. Die Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind nicht eingehalten. Es werden anstelle drei erforderlicher Stellplätze nur zwei Stellplätze für das Bauvorhaben nachgewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.01.2021 09:31 Uhr