Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Holzterrasse mit Zuwegung; Bauort: Fl.Nr.113/2, Nähe Pilsensee in Hechendorf; Bauantrag-Nr.80-2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.01.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

  • Fl.Nr.113/2 mit einer Größe von 3.750 m²


Planungsrechtliche Grundlage:

  • § 30 BauGB iVm. dem B-Plan „Seestraße I“ (28.10.1999)
  • FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Gebiet
  • Landschaftsschutzgebiet

Beschreibung des Bauvorhabens:

  • Der Verwaltung wurde eine neu errichtete baulich Anlage in der Nähe am Pilsensee angezeigt. Bei einer Ortsbesichtigung wurde ein etwa 150 m langer Bohlenweg durch den Schilfgürtel und an dessen Ende, im Uferbereich des Sees, eine Terrassenanlage festgestellt.
  • Der Sachverhalt wurde an das Landratsamt Starnberg weitergemeldet.
  • Anschließend fand ein Ortstermin mit der Antragstellerin, Frau Madeker von der Unteren Naturschutzbehörde und der Verwaltung statt.
  • Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass die bauliche Anlage weder baurechtlich noch naturschutzrechtlich genehmigungsfähig ist. Ein Rückbau sollte bis 31.12.2020 erfolgen.
  • Am 23.12.2020 ging bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid betreffend die bereits erstellte Anlage ein.
  • Gegenstand des Antrages ist eine Holzterrasse mit einer GR von ca. 58 m² (6,00, bzw. 6,10 m x 8,85 m bzw.8,35 m) in einem Abstand von ca. 4,60 m zur Uferlinie des Pilsensees. Die Terrasse liegt ca. 50 cm , aufgeständert, über dem Erdboden.  Ferner auch ein ca. 150 m Langer Bohlenweg mit einer Breite von 40 cm. Der Weg liegt lose auf dem Sumpfboden aufliegenden Querbohlen und wird durch sein Eigengewicht am Boden gehalten.

 
Baurechtliche Beurteilung:

  • Ein Fragenkatalog und ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung F: 1. Liegt dem Antrag nicht bei.
  • Die Festsetzung F:1. Lautet: „Das Ufergelände darf weder durch Aufschüttungen noch durch Abgrabungen verändert werden. Uferbefestigungen sind nicht zulässig. Verbaute Uferabschnitte sollen naturnah zurückgebaut werden. Der Seeuferbereich, -private Grünfläche- ist in seiner natürlichen Eigenart (Gelände, Uferlinie, Bewuchs) bis zu einer Tiefe von 30 m, gemessen von der Uferlinie zu erhalten. Über den genehmigten Bestand hinaus sind keine weiteren Bade- und Bootshütten, sowie sonstige bauliche Anlagen zulässig. Die Neueinrichtung von baulichen Anlagen im Uferbereich ist unzulässig, mit Ausnahme von Einfriedungen für Betretungsverbot bestimmter Flächen.“
  • Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes sind Veränderungen durch die Errichtung neuer baulicher Anlagen ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig.
  • Der Biotopbereich ist laut Auszug aus dem Bayernatlas nicht betroffen. Allerding sind nach Aussage von Frau Madeker die Grenzen nicht strikt festgelegt. Vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Umfang des Biotops vor Ort an. Danach wäre vorliegend gegebenfalls nach weiterer Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde noch das Vorliegen eines Biotops anzunehmen.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Lageplan/Luftbild
  • Auszug Bayern Atlas
  • Beschreibung und Begründung des Vorhabens durch die Antragstellerin
  • Schreiben des LRA Starnberg vom 06.11.2020

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 21.12.2020 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 21.12.2020 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.02.2021 09:00 Uhr