Baugrundstück:
- Fl.Nr.820/16 und 17 in Hechendorf
- 687,32 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung eines Doppelhauses mit3 Carport-Stellplätzen und Einzelgarage
- in den Abmessungen 14,00 m x 10,50 m und einer Bebauung mit KG, EG, OG, D
(2 Vollgeschosse)
- GR 1: 147 m²; GR 2: 219,58 m²; GRZ: 0,21/0,32
- GF 294, GFZ: 0,41
- Wandhöhe: zwischen 6,22 und 7,97
- Satteldach 35 Grad Dachneigung, Firsthöhe:9,88 m
- 3 Carport- Stellplätze, Einzelgarage
Baurechtliche Beurteilung:
- Art der Nutzung: FNP: Allgemeines Wohngebiet (WA)
- Maß der baulichen Nutzung: Die Wandhöhe zwischen 6,22 und 7,97m fügt sich in die
umgebende Bebauung ein.
Für das Grundstück wurde bereits in der Sitzung 19.12.2020 ein Antrag auf Vorbescheid
behandelt und mit zwei freiliegenden Vollgeschossen wurde dieser abgelehnt.
Referenzobjekt war das bestehende Doppelhaus Fl.Nr.820/5 und 820/18. Der Antrag
wurde inzwischen zurückgenommen.
Bei einem neuerlichen Ortstermin wurde festgestellt, dass im relevanten Umgriff für das
„Einfügen“ nach § 34 BauGB mehrere Objekte mit zwei freiliegenden Vollgeschossen und
einer Wandhöhe 6,00 m bis 6,50 m vorhanden sind (vgl Fotos). Aufgrund der
Hangsituation fügen sich auch die 7,97 m talseitig ein. Referenzobjekt ist hier das
Nachbarhaus 820/5 und 820/18. Die Beurteilungsgrundlage für den neuen Bauantrag war
entsprechend anzupassen.
- Art.4 BayBO: Die Erschließung ist vorliegend nicht gesichert. Die Zufahrt erfolgt über das Grundstück Fl.Nr.820/19. Die Antragsteller haben keine Dienstbarkeit im Sinne eines Geh- und Fahrtrechts vorgelegt
-Art. 6 BayBO: Abstandsflächen: Die Antragsteller legen in südlicher Richtung keine
Abstandsflächenübernahme nach Art.6 Abs.2 BayBO auf das Grundstück Fl.Nr.820/19 vor.
Die Abstandsflächen auf den Grundstücke Fl.Nr.820/16 und 820/17 sind nicht eingehalten.
Die Abstandsflächen sind von der Wandhöhe abhängig auf das herzustellende Gelände zu
berechnen. Dies ist vorliegend nicht korrekt erfolgt.
- Stellplätze: Berechnungsgrundlage nach gemeindlicher Stellplatzverordnung: erforderlich sind danach 4 Stellplätze; errichtet und ausgewiesen werden 3 Carport-Stellplätze und eine Einzelgarage. Die 2 Carport-Stellplätze auf den Fl.Nr.820/20 und 820/21 sind rechtlich nicht für das Bauvorhaben gesichert. Es wurde keine entsprechende Dienstbarkeit vorgelegt.
- Fazit: Die Gemeinde kann nach § 36 Absatz.2, Satz1 BauGB das Einvernehmen nur
aufgrund des sich nicht Einfügens des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung
Verweigern. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
Vorliegend ist aber die Erschließung nicht gesichert. Nach Rücksprache mit dem LRA
Starnberg ist eine fehlende Erschließung als Versagungsgrund beim gemeindlichen
Einvernehmen zu behandeln. Daher ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen § 36
BauGB nicht zu erteilen.
Hinsichtlich der betroffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist ein Hinweis an das
Landratsamt aufzunehmen.
Anlagen:
- Lageplan
- Eingabepläne
-Fotos Umgebung