Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Einzelgarage und Carport; Bauort: Fl.Nrn. 820/16 und 820/17, Seefelder Straße 9 in Hechendorf, Bauantrag-Nr.16/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.820/16 und 17 in Hechendorf
       - 687,32 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Errichtung eines Doppelhauses mit3 Carport-Stellplätzen und Einzelgarage
- in den Abmessungen 14,00 m x 10,50 m und einer Bebauung mit KG, EG, OG, D
  (2 Vollgeschosse)
- GR 1: 147 m²; GR 2: 219,58 m²; GRZ:  0,21/0,32
- GF 294, GFZ: 0,41
- Wandhöhe: zwischen 6,22 und 7,97
- Satteldach 35 Grad Dachneigung, Firsthöhe:9,88 m
- 3 Carport- Stellplätze, Einzelgarage

Baurechtliche Beurteilung:

- Art der Nutzung: FNP: Allgemeines Wohngebiet (WA)
- Maß der baulichen Nutzung: Die Wandhöhe zwischen 6,22 und 7,97m fügt sich in die
  umgebende Bebauung ein.
  Für das Grundstück wurde bereits in der Sitzung 19.12.2020 ein Antrag auf Vorbescheid  
  behandelt und mit zwei freiliegenden Vollgeschossen wurde dieser abgelehnt.  
  Referenzobjekt war das bestehende Doppelhaus Fl.Nr.820/5 und 820/18. Der Antrag
  wurde inzwischen zurückgenommen.

 Bei einem neuerlichen Ortstermin wurde festgestellt, dass im relevanten Umgriff für das
„Einfügen“ nach § 34 BauGB mehrere Objekte mit zwei freiliegenden Vollgeschossen und
 einer Wandhöhe 6,00 m bis 6,50 m vorhanden sind (vgl Fotos). Aufgrund der
Hangsituation fügen sich auch die 7,97 m talseitig ein. Referenzobjekt ist hier das
Nachbarhaus 820/5 und 820/18. Die Beurteilungsgrundlage für den neuen Bauantrag war
entsprechend anzupassen.

- Art.4 BayBO: Die Erschließung ist vorliegend nicht gesichert. Die Zufahrt erfolgt über das   Grundstück Fl.Nr.820/19. Die Antragsteller haben keine Dienstbarkeit im Sinne eines Geh- und Fahrtrechts vorgelegt

-Art. 6 BayBO: Abstandsflächen: Die Antragsteller legen in südlicher Richtung keine
Abstandsflächenübernahme nach Art.6 Abs.2 BayBO auf das Grundstück Fl.Nr.820/19 vor.

Die Abstandsflächen auf den Grundstücke Fl.Nr.820/16 und 820/17 sind nicht eingehalten.
Die Abstandsflächen sind von der Wandhöhe abhängig auf das herzustellende Gelände zu
berechnen. Dies ist vorliegend nicht korrekt erfolgt.

- Stellplätze: Berechnungsgrundlage nach gemeindlicher Stellplatzverordnung: erforderlich sind danach 4 Stellplätze; errichtet und ausgewiesen werden 3 Carport-Stellplätze und eine Einzelgarage. Die 2 Carport-Stellplätze auf den Fl.Nr.820/20 und 820/21 sind rechtlich nicht für das Bauvorhaben gesichert. Es wurde keine entsprechende Dienstbarkeit vorgelegt.

- Fazit: Die Gemeinde kann nach § 36 Absatz.2, Satz1 BauGB das Einvernehmen nur  
  aufgrund des sich nicht Einfügens des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung
  Verweigern. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

  Vorliegend ist aber die Erschließung nicht gesichert. Nach Rücksprache mit dem LRA  
  Starnberg ist eine fehlende Erschließung als Versagungsgrund beim gemeindlichen
  Einvernehmen zu behandeln.  Daher ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen § 36
  BauGB nicht zu erteilen.

 Hinsichtlich der betroffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist ein Hinweis an das  
 Landratsamt aufzunehmen.


Anlagen:

- Lageplan
- Eingabepläne
-Fotos Umgebung

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 34 BauGB nicht befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass die Erschließung nach Art. 4 BayBO nicht gesichert ist, weil für das Grundstück Fl.Nr.820/19 keine Dienstbarkeit vorgelegt wurde.

Im Übrigen fehlt eine Abstandsflächenübernahme nach Art. 6 Abs.2 BayBO für das Grundstück Fl.Nr.820/19. Die Abstandsflächen sind nicht korrekt berechnet. Weiterhin sind die Carportstellplätze auf den Fl.Nrn.820/20 und 820/21 nicht durch Dienstbarkeiten gesichert.

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung trägt vor, dass die Antragsteller die fehlenden Dienstbarkeitsbestellungen für die Erschließung und die Stellplätze zur Sitzung in beglaubigter Abschrift nachgereicht haben. Es verbleibt beim Hinweis zu den nicht eingehaltenen Abstandsflächen.

Das Gremium beschließt aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage den Beschlussvorschlag abzuändern:

Der Bauantrag in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass die Abstandsflächen für das Bauvorhaben nicht eingehalten sind.

Sodann findet die Abstimmung statt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 05.03.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass die Abstandsflächen für das Bauvorhaben nicht eingehalten sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.04.2021 11:39 Uhr