Baugrundstück:
- Fl.Nr.538/13 in Hechendorf
- 460 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnungen und offenen Stellplätzen
- in den Abmessungen 16,00m x 10 m und einer Bebauung mit KG, EG, OG, D
(2 Vollgeschosse)
- GR 1: 160 m²; GR 2: 325,80 m²; GRZ: 0,71
- GF 320, GFZ: 0,70
- Wandhöhe: max.6,65
- Satteldach 36 Grad Dachneigung, Firsthöhe:9,735 m
- 7 offene Stellplätze
Baurechtliche Beurteilung:
- Art der Nutzung: FNP: Allgemeines Wohngebiet (WA)
- Maß der baulichen Nutzung: Die Wandhöhe von max.6,65 m fügt sich in die umgebende
Bebauung ein. Referenzmaßstab sind vor allem die Gebäude südöstlich der Alten
Hauptstraße. Die Hauptstraße bietet eine Zäsur, weil von hier der Hangverlauf
unterschiedlich stark ist. Südöstlich der Alten Hauptstraße weisen die Hausnummer 1 mit
6,42 m und die Hausnummer 7 mit 6,95 m vergleichbare Höhenentwicklungen aus.
Auch wenn die Gebäude nordwestlich der Alten Hauptstraße nicht maßgebend für das „Einfügen“ nach § 34 BauGB sind, prägen sie dennoch das Ortsbild und geben mit 7,51 m bis 9,52 m eine deutlich höhere Bebauung vor.
-Abstandsflächen: Die Antragsteller legen in südlicher Richtung eine Abstandsflächen-
übernahme nach Art.6 Abs.2 BayBO vor. Unterzeichner sind die Eigentümer des
benachbarten Grundstücks Fl.Nr.538/8. Mit dem Bauantrag wurde ein
Überlassungsvertrag für das Nachbargrundstück vom 21.12.2020 vorgelegt. Da kein
aktueller Grundbuchauszug beigefügt ist, kann nicht geprüft werden, ob die Unterzeichner der Abstandsflächenübernahme noch Eigentümer im Grundbuch und damit zur Übernahme der Abstandsflächen berechtigt sind.
- Stellplätze: Berechnungsgrundlage nach gemeindlicher Stellplatzverordnung: erforderlich sind danach 6,5 Stellplätze; errichtet und ausgewiesen werden 7 offene Stellplätze. Sechs davon auf dem Baugrundstück, einer auf dem Nachbargrundstück 538/8. Die Antragsteller haben keine Grunddienstbarkeit zur Sicherung vorgelegt. Damit ist der Stellplatznachweis nicht erbracht.
- Fazit: Die Gemeinde kann nach § 36 Absatz.2, Satz1 BauGB das Einvernehmen nur
aufgrund des sich nicht Einfügens des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung
Verweigern. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
Vorliegend sind mit dem fehlenden Stellplatznachweis und der nicht überprüfbaren
Abstandsflächenübernahme zwei Vorschriften des Bauordnungsrechts aus der BayBO
betroffen.
Daher ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen § 36 BauGB zu erteilen. Hinsichtlich
der betroffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist ein Hinweis an das Landratsamt
aufzunehmen. Das Landratsamt wird die Beanstandung vornehmen und die
Baugenehmigung nur nach Klärung erteilen.
Anlagen:
- Lageplan
- Eingabeplan