Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr. 538/13, Alte Hauptstraße 5 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 008/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.538/13 in Hechendorf
       - 460 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnungen und offenen Stellplätzen
- in den Abmessungen 16,00m x 10 m und einer Bebauung mit KG, EG, OG, D
  (2 Vollgeschosse)
- GR 1: 160 m²; GR 2: 325,80 m²; GRZ:  0,71
- GF 320, GFZ: 0,70
- Wandhöhe: max.6,65
- Satteldach 36 Grad Dachneigung, Firsthöhe:9,735 m
- 7 offene Stellplätze

Baurechtliche Beurteilung:

- Art der Nutzung: FNP: Allgemeines Wohngebiet (WA)
- Maß der baulichen Nutzung: Die Wandhöhe von max.6,65 m fügt sich in die umgebende
  Bebauung ein. Referenzmaßstab sind vor allem die Gebäude südöstlich der Alten
  Hauptstraße. Die Hauptstraße bietet eine Zäsur, weil von hier der Hangverlauf
  unterschiedlich stark ist. Südöstlich der Alten Hauptstraße weisen die Hausnummer 1 mit
  6,42 m und die Hausnummer 7 mit 6,95 m vergleichbare Höhenentwicklungen aus.

 Auch wenn die Gebäude nordwestlich der Alten Hauptstraße nicht maßgebend für das „Einfügen“ nach § 34 BauGB sind, prägen sie dennoch das Ortsbild und geben mit 7,51 m bis 9,52 m eine deutlich höhere Bebauung vor.

-Abstandsflächen: Die Antragsteller legen in südlicher Richtung eine Abstandsflächen-  
 übernahme nach Art.6 Abs.2 BayBO vor. Unterzeichner sind die Eigentümer des  
 benachbarten Grundstücks Fl.Nr.538/8. Mit dem Bauantrag wurde ein
 Überlassungsvertrag für das Nachbargrundstück vom 21.12.2020 vorgelegt. Da kein  
 aktueller Grundbuchauszug beigefügt ist, kann nicht geprüft werden, ob die Unterzeichner der Abstandsflächenübernahme noch Eigentümer im Grundbuch und damit zur Übernahme der Abstandsflächen berechtigt sind.

- Stellplätze: Berechnungsgrundlage nach gemeindlicher Stellplatzverordnung: erforderlich sind danach 6,5 Stellplätze; errichtet und ausgewiesen werden 7 offene Stellplätze. Sechs davon auf dem Baugrundstück, einer auf dem Nachbargrundstück 538/8. Die Antragsteller haben keine Grunddienstbarkeit zur Sicherung vorgelegt. Damit ist der Stellplatznachweis nicht erbracht.

- Fazit: Die Gemeinde kann nach § 36 Absatz.2, Satz1 BauGB das Einvernehmen nur  
  aufgrund des sich nicht Einfügens des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung
  Verweigern. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

  Vorliegend sind mit dem fehlenden Stellplatznachweis und der nicht überprüfbaren  
  Abstandsflächenübernahme zwei Vorschriften des Bauordnungsrechts aus der BayBO
  betroffen.

  Daher ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen § 36 BauGB zu erteilen. Hinsichtlich  
  der betroffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist ein Hinweis an das Landratsamt  
  aufzunehmen. Das Landratsamt wird die Beanstandung vornehmen und die
  Baugenehmigung nur nach Klärung erteilen.


Anlagen:

- Lageplan
- Eingabeplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.02.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass der Stellplatznachweis nicht erbracht ist. Für den Stellplatz Nr.7 ist keine Dienstbarkeit vorgelegt worden. Weiterhin kann nicht geprüft werden, ob die Unterzeichner der Abstandsflächenübernahmeerklärung noch Eigentümer im Grundbuch und damit zur Übernahme der Abstandsflächen berechtigt sind. Zusammen mit dem Bauantrag wurde ein Überlassungsvertrag vorgelegt, der die Überlassung des Eigentums an dem Grundstück 538/8 vorsieht. Ob die Eigentumsumschreibung bereits im Grundbuch vollzogen ist, ist unbekannt.

Sitzungsverlauf

Das Gremium diskutiert über die Anordnung der Stellplätze. Die Senkrechtparker mit Zufahrt zur Alten Hauptstraße werden als problematisch gesehen, insbesondere im Hinblick auf den ÖPNV. Weiterhin wird der hohe Versiegelungsgrad auf dem Grundstück beanstandet.

Die Verwaltung führt dazu aus, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt und kein Bebauungsplan existiert. Daher besteht keine Rechtsgrundlage, um die Anordnung der Senkrechtparker und den Versieglungsgrad zu beeinflussen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 16.02.2021 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass der Stellplatznachweis nicht erbracht ist. Für den Stellplatz Nr.7 ist keine Dienstbarkeit vorgelegt worden. Weiterhin kann nicht geprüft werden, ob die Unterzeichner der Abstandsflächenübernahmeerklärung noch Eigentümer im Grundbuch und damit zur Übernahme der Abstandsflächen berechtigt sind. Zusammen mit dem Bauantrag wurde ein Überlassungsvertrag vorgelegt, der die Überlassung des Eigentums an dem Grundstück 538/8 vorsieht. Ob die Eigentumsumschreibung bereits im Grundbuch vollzogen ist, ist unbekannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.04.2021 11:39 Uhr