Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz; Bauort: Fl.Nr. 492, Günteringer Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.49/2021
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 14.09.2021
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nr.492, Hechendorf
- derzeit bebaut mit einem Wohnhaus (hervorgegangen aus einer alten Hofstelle)
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
- genehmigter Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Abmessungen 8,90 m x 7,50 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse)
- GR 1: 66,75 m², Geschossfläche: 133,50 m²
- Wandhöhe max. 5,75 m
- Firsthöhe 7,35 m
- Wohnfläche 117,5 m²
- 1 Stellplatz und 1 Garage
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Die Vorgaben des Vorbescheids sind eingehalten, nur die Wandhöhe ist um 0,15 m höher als Antrag auf Vorbescheid, fügt sich aber immer noch unproblematisch ein.
Anlagen:
- Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020
- Eingabeplan
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2021 wird nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich befürwortet.
Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen auf Grundlage der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsfläche nicht einhält. Das Vorhaben ist damit aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2021 wird nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich befürwortet.
Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen auf Grundlage der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsfläche nicht einhält. Das Vorhaben ist damit aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.11.2021 10:18 Uhr