Das Baugrundstücke (9,00m²+1593 m²) befinden sich im nicht überplanten Innenbereich und sind somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Im Flächennutzungsplan ist für das Baugrundstück Dorfgebiet (MD) ausgewiesen.
Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid ist die Frage, ob die Errichtung eines Doppel- und eines Einfamilienhauses einschl. 3 Doppelgaragen auf den Baugrundstücken planungsrechtlich zulässig ist.
Die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit in Bezug auf des Baudenkmal Filialkirche St. Margareta wird vom Landratsamt Starnberg als Untere Denkmalschutzbehörde geprüft und beantwortet.
Die Grundfläche des DH beträgt 14,00 m x 11,00 m (176 m²) mit einer Höhenentwicklung von E+I+D bei einer Wandhöhe von 6,345 m (im Mittel - je nach Geländeverlauf) und Satteldach mit DN 25°. Die Firsthöhe beträgt 9,19 m (im Mittel - je nach Geländeverlauf).
Das EFH hat eine Grundfläche von 12,00 m x 9,50 m, mit einer Höhenentwicklung von E+I+D bei einer Wandhöhe 6,27 m (im Mittel - je nach Geländeverlauf) und Satteldach mit DN 28°. Die Firsthöhe beträgt 8,845 m (im Mittel - je nach Geländeverlauf).
Die erforderlichen 6 Stellplätze werden in 3 Doppelgaragen nachgewiesen.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Die maßgebliche Umgebungsbebauung ist überwiegend von Gebäuden mit einer Höhenentwicklung von E+1+D geprägt. In der unmittelbaren Umgebung befindet sich ein DH mit vergleichbarer Konfiguration (FlNrn. 22+22/1: GR = 175 m², 2 VG, WH= bis 6,45 m, FH =9,12 m) als auch ein Mehrfamilienhaus (FlNr. 228/1: GR=ca.190 m², 2 VG, WH bis zu 7,00m, FH bis zu 10,10 m).
Die Abmessungen der geplanten Wohngebäude in offener Bauweise entsprechen dem Charakter des näheren Umfelds und somit fügt sich die vorgelegte Konzeption insgesamt in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein.
Anmerkung: Die Prüfung der Erschließung, der Abstandsflächen, der Stellplätze sowie des Baumschutzes war nicht Gegenstand dieses Antrages.