Baugrundstück:
- Fl.Nr.72/2, Gemarkung Hechendorf mit 670 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Gartenhaus
- Neubau Wohnhaus mit einer Bebauung KG, EG, OG (2 Vollgeschosse); Abmessungen 9, 57 m x 15,50 m; Doppelgarage 7,01 m x 6,79 m; Gartenhaus 3,20 m x 4,20 m
- GR 1 beträgt mithin 148,3 m², die GR 2 beträgt 120,50 m ² nach § 19 Abs.4 BauNVO; GRZ 1 beträgt damit 0,22; GRZ 2 0,40
- Wandhöhe talseitig 6,87 m, bergseitig max. 5,84 m
- Satteldach mit 18 Grad DN; Firsthöhe 8,50m
- es werden drei Stellplätze in der Doppelgarage und mit einem offenen Stellplatz nachgewiesen- bei einer Wohneinheit und 248 m² Wohnfläche
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- für das Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 30.07.2018 (Az:40-V-2018-95-14) vor; die Vorgaben werden weitestgehend eingehalten; einzig die Wandhöhe, welche mit 5,50 m genehmigt wurde, ist durch den vorliegenden Bauantrag mit 6,87 m talseitig um 1,37 m überschritten. Die Überschreitung resultiert aus der Topographie des Baugrundstücks als Handgrundstück und lässt sich bei energetischer Nord-Süd Ausrichtung des Wohnhauses nicht vermeiden. Negative städtebauliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten, weil es sich um ein Wohngebiet handelt in dem bereits höhere Wandhöhen als im Vorbescheid genehmigt, vorhanden sind.
Referenzobjekt ist das Doppelhaus auf dem Grundstück Fl.Nr.71/2, welches das übernächste Grundstück ist. Der Bauantrag wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 06.12.2016 positiv beschieden. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt zur Errichtung eines Doppelhauses mit den Ausmaßen 15,99 m x 7,70 m und einer Wandhöhe von 5,81 m.
Im Übrigen haben die Geschosshöhen in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des notwendigen Einbaus von Luft-Wärme Pumpen und Fußbodenheizungen und stärkeren Dämmmaßnahmen im Dachbereich auch zugenommen.
Anlagen:
- Eingabepläne mit Lageplan