Änderungsantrag zum Neubau eines Gartenpavillions/Gewächshauses; Bauort: 872/12, Garf-Toerring-Str.32 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 41/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 24.09.2024 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.872/12Hechendorf
       - Größe 1.521 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Beermahd Nord“- 3. Änderung

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Tektur zum genehmigten Bauantrag des LRA Starnberg vom 18.05.2015 (Az.:40-B-2015-125-14) zur Genehmigung u.a. eines Gartengewächshauses; das Gewächshaus war genehmigt in runder Bauform mit 39,01 m³ und einem Abstand von 3,70 m zur Grundstücksgrenze
- zwischenzeitlich wurde durch eine Baukontrolle des LRA eine planabweichende Ausführung des Gartenpavillons festgestellt; dazu aus dem Schreiben des LRA vom 16.03.2021: „Dieses Gebäude enthält entgegen der Genehmigung einen Holzfußboden, sowie eine Raumaufteilung, Zu- und Abwasseranschlüsse und einen Sicherungskasten (Strom). Der kleine abgetrennte Raum ist mit Fliesen an der Wand und Boden, sowie einer Dusche und weiteren Vorrichtungen für diverse Badearmaturen ausgestattet.“
- zusätzlich wurde das Gebäude planabweichend an anderer Stelle errichtet als ursprünglich genehmigt; anstelle eines Grenzabstands von 3,70 m nunmehr ein Grenzabstand von 2,00 m
- weiterhin wurde das Gewächshaus mit einer größeren Grundfläche und größerem Volumen errichtet als genehmigt; anstelle von 15,42 m² GR und 39,01 m³ Volumen nunmehr 25,51 m² GR und ein Volumen von 78,26 m³
- die nunmehr vorliegende Tektur soll die planabweichenden Bauausführung legalisieren; sie enthält als Veränderung ein teilweise offenes Holzlager, einen Antrag auf Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften Art.6 BayBO nach Art.63 BayBO und einen Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Festsetzung 3. des B-Plans 3. Änderung -Beermahd Nord 

Baurechtliche Beurteilung:

- die vorgelegte Tektur ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig
- in ausführlichen Gesprächen mit dem Antragsteller bekundete dieser, dass der Grund für die abweichende Ausführung die Nutzung eines alten, bereits vorhandenen Fundaments im Garten gewesen sei.
- bauplanungsrechtlich ist eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung des festgesetzten Volumens nicht genehmigungsfähig, weil die Grundzüge der Planung berührt sind; welche Festsetzung zu den Grundzügen der Planung zählt, ist nach gefestigter Rechtsprechung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Willen; vorliegend enthielt der B-Planung Beermahd Nord in seiner ersten Ausführung die Festsetzung, dass Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs.1 BauNVO, mit Ausnahme von Einfriedungen und Mülltonnenhäuschen, unzulässig waren; die 3. Änderung Beermahd Nord (von 2001) änderte diese Festsetzung zugunsten der Zulässigkeit von Nebenanlagen bis zu 40 m³; aus der Begründung geht hervor, dass damit den großen Grundstücksgrößen Rechnung getragen und Altbestand legalisiert werden sollte; mit der Festsetzung der 40 m³ Volumen kommt also der planerischer Wille zum Ausdruck hinsichtlich der Angemessenheit des Maßes der baulichen Nutzung 
- eine Überschreitung um 38,26 m³ auf 78,26 m³ steht der planerischen Abwägung hinsichtlich der Angemessenheit der Größe der Nebenanlage im Verhältnis zur Grundstücksgröße entgegen; es handelt sich nicht nur um eine geringfügige Abweichung; der Bereich des Holzlagers ist weiterhin zum Volumen hinzuzurechnen; baurechtlich handelt es sich um eine fiktive Außenwand aufgrund der notwendigen Stütze
- für den angegebenen Bezugsfall liegt keine genehmigte isolierte Befreiung vor, so dass keine formale Bezugsfallwirkung besteht
- nach Rücksprache mit dem Landratsamt kann auch die Erteilung der bauordnungsrechtlichen Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen nach Art.63 BayBO nicht in Aussicht gestellt werden

Anlagen:

- Eingabeplan Tektur
-Eingabeplan a.F.
- Auszug 3. Änderung B-Plan Beermahd Nord
- Antrag auf Befreiung § 31 Abs.2 BauGB und Abweichung nach Art.63 BayBO

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 26.08.2024 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 26.08.2024 wird nach § 30 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.10.2024 10:17 Uhr