Straßenwidmung Scheidegger Weg in Seefeld
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 15.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Seit dem Jahr 2023 lässt die Gemeinde nunmehr ausschließlich nur noch gemeindeeigene Weggrundstücke durch den Bauhof im Winterdienst räumen. Der Scheidegger Weg steht als private Straße im Eigentum einer Miteigentümergemeinschaft der anliegenden Wohnhäuser. Der Scheidegger Weg weist die Besonderheit auf, dass er eine Anschluss- und Durchgangsfunktion zu den Fußwegen zum Pfarrzentrum aufweist. Um die Durchgängig während der Wintermonate für die Allgemeinheit zu gewährleisten, ist zwischen Verwaltung und den Eigentümern die Lösung besprochen worden, dass die Miteigentümer der Widmung des Scheidegger Wegs als Ortsstraße zustimmen. Damit kann die Gemeinde dauerhaft die Durchgängigkeit für Fußgänger im Rahmen der Widmung als dann zuständigen Untere Verkehrsbehörde gewährleisten, unabhängig vom Verbleib des Eigentums bei den verschiedenen Miteigentümern. Im Gegenzug übernimmt die Gemeinde den Winterdienst.
Die unwiderrufliche Zustimmung aller Miteigentümer zur Widmung als Ortsstraße im Sinne Art.3 Abs.1, Nr.3 iVm. Art.46 Nr.2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) liegt vor. Die Voraussetzung zur Widmung nach Art. 6 Abs.3 BayStrWG liegt somit vor. Im Falle eines Grundstücksverkaufs oder des Erbfalls gilt die Zustimmung auch für den/die neuen Eigentümer.
Rechtsfolgen der Zustimmung, der Widmung durch die Gemeinde und die gesetzlichen Regelungen Art. 46 ff BayStrWG sind bekannt und u.a.:
- Eröffnung der Straße für den allgemeinen Verkehr
- Verkehrsrechtliche Anordnungsbefugnis der Gemeinde Seefeld
- Übergang der Straßenbaulast (und Winterdienst) auf die Gemeinde
Anlagen:
- Lageplan
- Bekanntmachung der Widmung
Sitzungsverlauf
Im Rahmen der Beratung wird die Widmung des Scheidegger Weges u. a. aufgrund möglicher finanzieller Folgen durch ggfs. später notwendige bauliche Maßnahmen überwiegend kritisch betrachtet.
Beschluss 1
GR Petra Gum stellt den Antrag, den Tagesordnungspunkt zu vertagen, bis eine Begutachtung des Zustandes der Straße durch das gemeindliche Bauamt erfolgt ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 13
Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt
Beschluss 2
Die in der Kartendarstellung beschriebene Wegfläche der Privatstraße Fl.Nr.19/11 Gemarkung Oberalting-Seefeld wird unter Zugrundelegung der unwiderruflichen Zustimmung aller Miteigentümer als Ortsstraße im Sinne Art.3 Abs.1, Nr.3, Art.46 Nr.2 iVm. Art. 6 Abs.3 Alt.2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) mit der Straßenbezeichnung „Scheidegger Weg“ gewidmet.
Der Beschluss gilt vorbehaltlich einer noch durchzuführenden Untersuchung des Sachgebiets Tiefbau hinsichtlich des baulichen Zustands der Straße „Scheidegger Weg“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 9
Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt
Datenstand vom 18.11.2024 11:52 Uhr