Baugrundstück:
- Fl.Nr.261/5 Gemarkung Oberalting-Seefeld
- 889 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. B-Plan Ortsmitte Teil Nord (1998) und 1. Änderung Ortsmitte Teil Nord (2005)
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Anbau an ein bestehendes Wohnhaus und Errichtung von Stellplätzen; es entsteht ein separates Wohnhaus als eigenständige Wohneinheit, teilweise angebaut an den Bestand
- Abmessungen 9,49 m x 5,13 m mit einer Bebauung KG,EG,OG, DG (2 Vollgeschosse)
-GR 1 Anbau beträgt 55,66 m²; bestehendes Wohnhaus GR 1 mit 99,65 m², mithin zusammen 159,17 m²; dies entspricht einer GRZ 1 von 0,179; zulässig lt. B-Plan 0,18
- Wandhöhe 6,00 m und im Bereich des Treppenaufgangs 6,89 m; die Wandhöhe im Bereich des Treppenaufgangs von 6,89 m ist bezogen auf die Außenwandlänge untergeordnet, d.h geringer als 1/3, die Überschreitung der im B-Plan festgesetzten Wandhöhe von 6,00 ist somit untergeordnet;
- Firsthöhe 8,73 m; Firsthöhe des Treppenaufgangs als Standgiebel 0.20 unter Hauptfirst; damit wird die Festsetzung von einem Abstand von 0,75 m nicht eingehalten
- der neuen Wohneinheit mit 90 m² werden zwei neue Stellplätze zugeordnet
Baurechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller beantragt drei Befreiungen:
1. Antrag auf Befreiung von der baulichen Gestaltung bzgl. einer einheitlichen Dachneigung von Hauptgebäude und Nebengebäude als Gebäudegruppe (Festsetzung A.5b)
Das bestehende Wohnhaus hält als Altbestand (Jahr 1965) vor dem Bebauungsplan die Festsetzung der Dachneigung im Bebauungsplan 1998 nicht ein, insoweit besteht Bestandsschutz; Der Anbau hält die maximal zulässige Dachneigung 43 Grad ein; im Zusammenspiel ist somit eine einheitliche Dachneigung aber nicht mehr möglich, insbesondere ist die Dachneigung von 43 Grad auch notwendig, um das DG nutzbar zu machen
2. Antrag auf Befreiung von der baulichen Gestaltung bzgl. der Firsthöhe des Standgiebels (Festsetzung A.5b)
Zur Realisierung der Erschließung des DG mittels eines Treppenaufgangs in Form eines Standgiebels wird der Mindestabstand von Hauptfirst und First des Standgiebels von 0,75 m unterschritten. Es handelt sich um eine ästhetische Festsetzung; insoweit der Anbau im Grundstück hinten liegend entsteht, und der Standgiebel vom Bestandsgebäude in der Straßenansicht nahezu verdeckt wird, entstehen keine negativen Auswirkungen für das Ortsbild
3. Antrag auf Befreiung von der baulichen Gestaltung der Sprossenteilung der Fensterflächen für die Terassentüren als zusammenhängende Glasflächen (Festsetzung A.5c)
Die Verwaltung empfiehlt allen Befreiungen nach § 31 Abs.3 BauBG zur Schaffung von Wohnraum zuzustimmen. Es handelt sich um bauliche Gestaltungsvorschriften, die nicht zu den Grundzügen der Planung zählen
Anlagen:
- Eingabeplan
- Antrag auf Befreiung