Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Seefeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 2

Sach- und Rechtslage

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. 
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Der Begriff der Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität! 
Keine Gemeinde erhöht demnach wegen der Reform das Grundsteueraufkommen, dies widerspräche dem Gebot der Aufkommensneutralität. Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuereinnahmen insgesamt im Jahr 2025 anzuheben. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen auch angemessene Steuererhöhungen diskutiert und bei Bedarf auch Mehrreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden.
Um in der Gemeinde Seefeld die Grundsteuer A und B aufkommensneutral zu gestalten wäre eine Erhöhung der Hebesätze auf 370% (Grundsteuer A) bzw. auf 310% (Grundsteuer B) notwendig.
Ebenfalls ist es notwendig, um den Haushalt auszugleichen, den Hebesatz der Gewerbesteuer zu erhöhen.
Die letzte Hebesatzerhöhung wurde 2019 durchgeführt.
Grundsteuer A        240% auf 290%
Grundsteuer B        250% auf 290%
Gewerbesteuer        290% auf 300%

Für die Hebesätze 2025 haben sich im Landkreis (bis jetzt) folgende Hebesätze ergeben:
Gemeinde
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer

2024
2025
2024
2025
2024
2025
Andechs
310
 
310
 
320
 
Berg
320
 
350
370-400
330
 
Feldafing
375
500
375
500
290
 
Gauting
300
 
360
 
330
 
Gilching
340
340
340
340
340
 
Herrsching
250
370
300
420
320
320
Inning
320
390
320
390
330
350
Krailling
310
500
340
500
310
 
Pöcking
330
420
330
420
240
 
Seefeld
290
?
290
?
300
?
Starnberg
370
 
490
 
380
 
Tutzing
330
400
340
420
300
 
Weßling
250
?
330
?
330
330
Wörthsee
320
320
320
320
330
350

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 26.11.2024 wurde der Empfehlungsbeschluss gefasst, die Hebesätze wie folgt anzupassen:
Grundsteuer A        290 % 400 %
Grundsteuer B        290 % 400 %
Gewerbesteuer        300 % 320 %

Sitzungsverlauf

Der Sachverhalt wurde kurz diskutiert. Bereits in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 26.11.2024 wurden ausführlich alle relevanten Argumente abgewogen. Durch die Anhebung der Hebesätze und der daraus folgenden Steuererhöhung kann der Gesamthaushalt aber nicht gedeckt werden.
Ziel soll es sein neues Gewerbe anzusiedeln und dadurch Gewerbesteuer einzunehmen.  

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, die Aufhebung der aktuellen Hebesatzsatzung und den Erlass der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Seefeld mit folgenden Hebesätzen:
Grundsteuer A 400 %
Die Gültigkeit der Hebesatzsatzung ist auf ein Jahr zu befristen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, die Aufhebung der aktuellen Hebesatzsatzung und den Erlass der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Seefeld mit folgenden Hebesätzen:
Grundsteuer B 400 %
Die Gültigkeit der Hebesatzsatzung ist auf ein Jahr zu befristen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt, die Aufhebung der aktuellen Hebesatzsatzung und den Erlass der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Seefeld mit folgenden Hebesätzen:
Gewerbesteuer 320 %
Die Gültigkeit der Hebesatzsatzung ist auf ein Jahr zu befristen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Datenstand vom 18.12.2024 13:06 Uhr