Sonstiges


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.09.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.09.2015 ö 8

Sach- und Rechtslage

Das Bauvorhaben wurde in ähnlicher Form bereits in der Sitzung des Bauauschusses vom 16.09.2014 behandelt und nicht befürwortet. In der Folge wurde der Bauantrag gegenüber dem Landrastamt in Starnberg zurückgezogen (lt. Schreiben vom 19.11.2014).

Hinsichtlich des vorliegenden Bauantrags hat sich die Sach- und Rechtslage grundsätzlich geändert:

Der zur Beratung stehende Bauantrag vom 10.08.2015 enthält als Gegenstand nunmehr die Aufstockung des Dachgeschosses (kein Vollgeschoss), der Aufbau von drei Gauben und den Anbau eines Schwimmbades. Nicht mehr beantragt ist der Bau eines zweigeschossigen Wintergartens auf der Straßenseite.

Weiterhin wurde durch die Bauwerberin im Wege der Selbstanzeige mitgeteilt, dass das Schwimmbad bereits ohne Genehmigung errichtet wurde. Der Sachverhalt wurde dem Landratsamt am 04.09.2015 mitgeteilt.

Zum Bauantrag:

Das Bauvorhaben ist geplant auf den Grundstücken Fl.Nrn.965/6 und 965/47 mit einer Größe von zusammen 1.650 m². Die Bauwerberein beabsichtigt die vorgenannten Grundstücke zu verschmelzen, eine entsprechende Absichtserklärung und ein Vermessungsantrag auf Verschmelzung werden schnellstmöglich gestellt.

Die Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „reines Wohngebiet“ (WR) dargestellt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.

Mit der Aufstockung des Daches soll eine Bebauung UG, EG, DG (1 Vollgeschoss realisiert werden, damit das DG künftig im Zusammenhang mit dem Aufbau von drei Gauben als Wohnraum genutzt werden kann. Dazu wird die Firsthöhe von 7,13 m ab dem natürlichen Gelände talseitig auf eine neue Firsthöhe von dann 9,00 m erhöht; die Wandhöhe erhöht sich von 5,50 m talseitig auf dann 6,93 m. Diese Wandhöhe tritt aber sichtbar nur mit 3,72 m in Erscheinung, weil der Außenwand ein heruntergezogener Dachüberstand von 1,70 m vorgelagert ist, und das UG mit dem Schwimmbad ebenfalls vorgelagert ist (vgl. Schnitt in Anlage). Das Satteldach wird in seiner Form beibehalten, die Dachneigung wird jedoch von 18 Grad auf 31 Grad erhöht.

Die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses fügt sich im Erscheinungsbild angesichts der vorangehend beschriebenen talseitigen Höhenentwicklung bei Wandhöhe und Firsthöhe gem. § 34 BauGB ein. Die umgebende Bebauung weist talseitige genehmigte Wandhöhen von 6,20 m und maximale Firsthöhen von 9,00 m bezogen auf das natürliche Gelände auf den Grundstücken Fl.Nr.965/19 und 965/20 auf. Aufgrund eines Abstandes von ca. 50 m gartenseitig zum nächsten Nachbarn der Fl.Nr.977/18, des Dachüberstandes und des vorgelagerten Untergeschosses (Schwimmbadanbau) tritt zudem die Wandhöhe von 6,93 m nicht wirkungsmächtig in Erscheinung.

Zusätzlich ist geplant das Dach mit insgesamt drei Schleppgauben zu versehen, um eine ausreichende Belichtung im DG sicherzustellen. Dazu werden zwei Gauben auf der Straßenseite (Osten) platziert. Beide Gauben haben jeweils eine Breite von 2,50 m und eine Höhe von 0,80 m. Die dritte Gaube ist gartenseitig (Westen) mit einer Breite 5,00 m und einer Höhe von 0,80 m vorgesehen. Das benachbarte Grundstück Fl.Nr.965/8 weist ebenfalls drei genehmigte,  stehende Gauben auf jeweils zwischen 2,00m und 2,50 m Breite und einer Höhe von 1,50 m und 2,10 m.

Der bereits existierende Anbau des Schwimmbades mit Fitnessraum befindet sich talseitig zur St 2068 hin. Dazu ist ein Anbau mit einer Breite von 6,65 m x 15,56 m Länge errichtet worden, woraus sich eine zusätzliche GR von 103,47 m² ergibt. Im EG wird der Anbau als Freisitz mit der Errichtung einer Brüstung von 0,90 m Höhe genutzt.

Insgesamt ergibt sich dabei unter Berücksichtigung einer zukünftigen Grundstücksfläche von 1.650 m² eine GR von 234 m² (GRZ 0,14), eine GF von 398 m² (GFZ 0,24) und ein Bruttorauminhalt von 1.049,64 m³.

Die Abstandsflächen nach Art.6 BayBO sind auf dem Baugrundstück einzuhalten. Die Genehmigung durch das Landratsamt Starnberg kann nur ergehen, wenn eine Abstandsflächenübernahme auf die Fl.Nr.965/47 ergeht, die bereits der Bauwerberin gehört, oder durch Verschmelzung der Grundstücke.

Datenstand vom 10.09.2015 09:20 Uhr