Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses; Bauort: Fl.Nr.196/9, Rassostraße, Gemarkung Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr. 11/2016; Bauwerber: Herr Peter Schuh
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Bauausschusses, 15.03.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.196/9 der Gemarkung Oberalting-Seefeld mit einer Größe von 698 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans „Ortsmitte Teil Süd“ vom 29.01.1989. Das Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.
Im Bebauungsplan ist auf einem Teil des Grundstücks des Bauwerbers ein Wendehammer für die Rassostraße als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Thematik wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 19.01.2016 beraten.
Der Bauwerber begehrt mit dem Antrag auf Vorbescheid die Abklärung der Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Doppelhaus. Der Bebauungsplan lässt eine Doppelhausbebauung grundsätzlich zu bei einer GR von 140 m².
Frage 1:
Aufgrund der Tatsache, dass der Wendehammer als öffentliche Verkehrsfläche einen Teil des Grundstücks überdeckt und daher kein rechteckiges Baufenster festgesetzt wurde, stellt der Bauwerber nunmehr den Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von den in 5.1 des Bebauungsplans festgesetzten Baugrenzen. Die Baugrenze soll nach ca. 5,00 m nach Norden verschoben werden (vgl. Lageplan zu Baugrenzen in Anlage). Dem kann zum Nachteilausgleichs und weil die Festsetzung des Wendehammers als öffentliche Verkehrsfläche dem Allgemeinwohl dient zugestimmt werden. Die Abstandsflächen zu den Nachbarn nach Art. 6 BayBO werden eingehalten.
Frage 2:
Einer Befreiung von der Festsetzung 2.2 bzw. einer Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,5 kann nicht zugestimmt werden. Es besteht hierfür kein Sachgrund. Bei der Berechnung der GRZ wird die Grundstücksgröße wie jetzt bestehend angesetzt, unabhängig von der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche, weil das Grundstück bis auf weiteres im Eigentum des Bauwerbers verbleibt. Es ergibt sich kein Nachteil des Bauwerbers. Ferner ist eine Befreiung ausgeschlossen, weil ansonsten die Grundzüge der Planung berührt wären.
Frage 3:
Weiterhin beantragt der Bauwerber eine Befreiung von der Mindestgrundstücksgröße von 300 m² Festsetzung 4) für eine Doppelhaushälfte. Geplant ist eine Grundstücksgröße von ca. 250 m². Zum Nachteilsausgleich und weil die Festsetzung des Wendehammers als öffentliche Verkehrsfläche dem Allgemeinwohl dient kann der Befreiung zugestimmt werden. Durch die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche erleidet der Bauwerber einen potentiellen Nachteil bei der Vermarktung des Grundstücks. Eine der Grundstückshälften ließe sich nur mit der Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche an einen Käufer veräußern. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt.
Anlagen:
- Lageplan
- Grundriss zum Antrag auf Vorbescheid
- Fragenkatalog
- Lageplan zur Übersicht Baugrenzen nach Bebauungsplan/Vergleich Vorbescheid
- Anschreiben Vertreter Bauwerber
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 15.02.2016 wird gem. § 30 BauGB hinsichtlich der Fragen1 und 3 befürwortet. Das Einvernehmen wird zu den mit den Fragen beantragten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Festsetzungen 4 und 5.1 des Bebauungsplans „Ortsmitte Teil Süd“ erteilt.
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 15.02.2016 wird gem. § 30 BauGB hinsichtlich der Fragen 2 nicht befürwortet.
Beschluss
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 15.02.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Das gemeindliche Einvernehmen wird zu den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zu der Frage 1 hinsichtlich Festsetzung 4 und zur Frage 3 hinsichtlich Festsetzung 5.1 des Bebauungsplans „Ortsmitte Teil Süd“ erteilt.
Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Frage 2 hinsichtlich der Festsetzung 2.2 des Bebauungsplanes „Ortsmitte Teil Süd“ wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 02.03.2018 08:36 Uhr