Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauantrag-Nr.18/2016; Bauort: Fl.Nr.104/1, Bahnweg 14 in Hechendorf; Antragsteller: Herr Ulrich Blumenstock


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bauausschusses, 26.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 7. Sitzung des Bauausschusses 26.07.2016 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Mit Beschluss vom 10.05.2016 wurde der Antrag auf Vorbescheid von Herrn Ulrich Blumenstock durch den Bauauschuss der Gemeinde Seefeld behandelt. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 iVm. § 34 BauGB wurde zu den Fragen der Erstellung einer Babauung mit zwei Vollgeschossen bei einer Wandhöhe von 6,00 m erteilt. Nicht erteilt wurde das Einvernehmen zur GRZ und GFZ sowie zu einer beantragten überbauten Grundfläche (GR) von 140 m². Das Einvernehmen wurde für den Fall der Reduzierung der GR in Aussicht gestellt.

Der Antragsteller hat gegenüber dem Landratsamt die Frage nach GRZ und GFZ zurückgezogen. Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, weil GRZ und GFZ nicht Maßfaktoren des Kriteriums des Einfügens nach § 34 BauGB sind.

Hinsichtlich der der Zulässigkeit einer GR von 140 m² wurde die Frage vom Antragsteller aufrechtgehalten. Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 04.07.2016 wurde der Gemeinde Seefeld die Rechtsaufassung dargelegt, dass von Seiten der Genehmigungsbehörde eine GR von 140 m² genehmigungsfähig ist. So werden die Grundstücke  Bahnweg 2, Fl.Nr.875/34 mit ca. 152 m², Bahnweg 2 c/b, Fl.Nr.526/3 und 526/4 mit 186 m² und Bahnweg 6, Fl.Nr.527/7 mit ca. 173 m² angeführt (vgl. Lageplan). Das Landratsamt Starnberg gibt der Gemeinde Seefeld im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit rechtlich Stellung zum Sachverhalt zu nehmen und gegebenfalls das Einvernehmen zu erteilen.

Unter Beachtung der von Seiten des Landratsamtes Starnberg dargestellten Sach- und Rechtslage ist die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu empfehlen. Sinn und Zweck des Hinweises an den Antragsteller war es, auf dem mit 665 m² relativ kleinen Grundstück, eine geringere überbaute Fläche zu erreichen. Da aber im Rahmen § 34 BauGB die absoluten Maßfaktoren zählen, ist die Darstellung der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der genehmigungsfähigen GR von 140 m², im Vergleich zu den angeführten Nachbargrundstücken, korrekt.

Anlage:
  • Fragenkatalog
  • Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 hinsichtlich Frage 2 befürwortet.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid wird in der Fassung vom 31.03.2016 hinsichtlich Frage 2 befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:38 Uhr