Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens an ein bestehendes Wohnhaus; Bauantrag-Nr.42/2016; Bauort: Fl.Nr.186/7, Höhenstraße 12, Oberalting-Seefeld; Antragsteller: Herr Frank Söllner
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Sitzung des Bauausschusses, 20.09.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.187/6 der Gemarkung Oberalting Seefeld mit einer Größe von 1077 m² befindet sich im Geltungsbereich des seit 08.04.1999 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Ortsmitte Teil Südost in Seefeld. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich gem. § 30 BauGB.
Das bestehende Zweifamilienhaus wurde mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 21.08.1970 (Az.: 4247/70 Ne/Ki/reu/wi) genehmigt. Genehmigungsgrundlage war der damals geltende Bebauungsplan Ortsmitte in Seefeld vom 12.03.1970.
Der vorliegende Bauantrag sieht die Errichtung eines gartenseitigen Wintergartens über einem bestehenden Freisitz im EG vor. Der bestehende Freisitz befindet sich im EG, darunterliegend ist der Raum im UG nach außen hin offen. Der geplante Wintergarten soll mit den Abmessungen 5,50 m x 3,36 m vor errichtet werden. Da er auf der Bodenplatte des Freisitzes geplant ist bleibt des Bestandes unverändert bei 219,16 m², mithin einer GRZ von 0,20. Da es sich um ein Bestandgebäude handelt, ist die Nichteinhaltung der im Bebauungsplan vorgesehen GR von 0,16 hinzunehmen, soweit der Altbestand unverändert bleibt.
Der Wintergarten soll sich in die bestehende Dachkonstruktion einfügen und die Höhe der bestehenden Traufe aufnehmen und fortsetzen. Unter dieser Vorgabe wird eine Wandhöhe von 6,77 m erreicht. Es liegt ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung 3. c., der Wandhöhe von 6,50 m im Bebauungsplan Ortsmitte Teil Südost in Seefeld gem. § 31 Abs.2 BauGB vor. Hinsichtlich der Begründung durch den Bauwerber wird auf den Antrag in Anlage verwiesen.
Das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht in Aussicht gestellt werden. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg erfasst der Bestandsschutz das bestehende Gebäude nur in unveränderter Form. Im Falle des Anbaus des Wintergartens ist die Festsetzung hinsichtlich der Wandhöhe von 6,50 m aus dem jetzt geltenden Bebauungsplan zur Beurteilung heranzuziehen und einzuhalten.
Anlagen:
- Grundrisse, Ansichten, Schnitt
- Antrag auf Befreiung
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 11.07.2016 wird gem. § 30 BauGB wegen der von den Festsetzungen des Bauungsplans abweichenden Wandhöhe nicht befürwortet.
Der Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung 3 c. wird ebenfalls nicht befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 11.07.2016 wird gem. § 30 BauGB wegen der von den Festsetzungen des Bauungsplans abweichenden Wandhöhe nicht befürwortet.
Der Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung 3 c. wird ebenfalls nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Abstimmungsbemerkung
Der Bauantrag i.d.F. vom 11.07.2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Der Bauausschuss befürwortet den Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Festsetzung 3c des Bebauungsplans "Ortsmitte Teil Südost" in Seefeld.
Der Bauausschuss ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen.
Datenstand vom 02.03.2018 08:39 Uhr