Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei offenen Stellpätzen; Fl.Nr.965/31, Ludwig-Thoma-Straße 8a in Seefeld; Bauantrag-Nr.54/2016; Antragsteller: Herr Bernd Pabel


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Bauausschusses, 18.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 9. Sitzung des Bauausschusses 18.10.2016 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das  Grundstück Fl.Nr.965/31 mit einer Fläche von 1.351 m² ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „reines Wohngebiet“ (WR) dargestellt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.

Das derzeitige Wohnhaus mit Garage als Bestandsgebäude ist im Rahmen des Bauantrages zum Abbruch vorgesehen.

Es liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 07.03.2014 (Az.: 40-V-2014-22-14) durch das Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde vor. Darin wird eine Neubebauung des Grundstücks mit zwei Einfamilienhäusern in den Ausmaßen von jeweils 11,40 m x 10,80 m, mit einer Wandhöhe von 6,20 m, einem Satteldach mit 30 Grad Dachneigung und mit einer Doppelgarage sowie zwei Einzelgargen für genehmigungsfähig erklärt. Das Einvernehmen der Gemeinde Seefeld wurde in der Sitzung des Bauauschusses vom 11.02.2014 erteilt.

Der nunmehr vorgelegte Bauantrag geht von einer Realteilung des Grundstücks aus. Die zwei entstehenden neuen Flurstücke sollen dann jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut werden. Eine neue Flurnummer liegt für das Baugrundstück noch nicht vor. Das geplante realgeteilte Grundstück soll eine Größe von 625 m² haben und ist im beigefügten Lageplan rot dargestellt.

Vorgesehen ist die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das Wohnhaus ist geplant in den Ausmaßen 9,99 m x 9,89 m mit einer Bebauung UG, EG, D (ein Vollgeschoss). Die GR beträgt 98 m², die GRZ mithin 0,16. Weiterhin ist ein Satteldach mit 30 Grad Dachneigung vorgesehen.  Das Wohnhaus ist zusätzlich mit einem aufgeständerten Freisitz im EG in den Ausmaßen 6,65 m x 3,55 m geplant.

Die Wandhöhe beträgt talseitig, zur Staatstraße 2068, 6,70 m bzw.7,475 m. Damit werden die Vorgaben des Vorbescheides nicht eingehalten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass inzwischen auf dem Grundstück Fl.Nr.965/6 , Ludwig-Thoma-Straße 14, ein Baukörper mit einer Wandhöhe von 6,93 m durch das Landratsamt Starnberg mit Bescheid vom 04.01.2016, Az.: 40-B-215-583-14, genehmigt wurde. Auf Grundlage dieses Bescheides und der doch steileren Hanglage des Grundstücks,  fügt sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB insgesamt noch ein.

Aufgrund der Hanglage erfordert die Eingangssituation einen sogn. Erschließungssteg, der bis zur Haustüre eine Höhe von 3,30 m über dem Hanggrundstück aufweist. Es handelt sich um ein abstandsflächenpflichtiges Bauteil nach Art.6 BayBO. Danach müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selber eingehalten werden. Dies war vorliegend nicht möglich. Der Bauwerber hat mit dem betroffenen Nachbarn jedoch eine Übernahme der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück vereinbart. Die Vereinbarung liegt in schriftlicher Form vor.

Mit der Herstellung von zwei offenen Stellplätzen werden die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung eingehalten.

Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.


Anlagen:

-Eingabeplan zum Bauantrag-Nr.54/2016 (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 28.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 28.09.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:39 Uhr