Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Einliegerwohnung; Bauort: Fl.Nr.290/2, Drozzastr.6, Gemarkung Drössling; Bauantrag-Nr.49/2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Bauausschusses, 23.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 1. Sitzung des Bauausschusses 23.01.2018 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.290/2 mit einer Größe von 1.350 m² ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Fläche für die Landwirtschaft beginnt anschließend an die östliche Gebäudewand des Bestandsgebäudes. Damit einhergehend ist der östliche Grundstücksteil als Außenbereich nach § 35 BauGB zu qualifizieren. Das Bestandsgebäude selbst liegt im Dorfgebiet. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit für das neu zu errichtende Doppelhaus beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Für das Grundstück liegt ein positiver Baugenehmigungsbescheid vom 04.01.2016 (Az.: 40-B-2015-600-14) zum Umbau des bestehenden Wohnhauses in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten mit Doppel-Duplex-Garage vor. Die nötigen Umbauarbeiten erwiesen sich jedoch als unwirtschaftlich. Daher beantragte der Bauwerber den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten, welcher vom Landratsamt Starnberg im Schreiben vom 23.01.2017 als nicht genehmigungsfähig erachtet wurde mit dem Hinweis, dass maximal zwei Vollgeschosse mit E+1 bzw. E+1+D in der näheren Umgebung zu finden seien. Außerdem befanden sich die Stellplätze als bauliche Anlage im Außenbereich § 35 BauGB. Mit Schreiben vom 06.02.2017 zog der Bauwerber den Bauantrag zurück.

Mit dem vorliegenden Bauantrag begehrt der Bauwerber nunmehr das Einvernehmen der Gemeinde zum Neubau eines Doppelhauses mit Einliegerwohnung. Das derzeitige Bestandsgebäude ist zum Abriss vorgesehen.

Das Doppelhaus ist geplant in einer Bebauung UG, EG, OG, D (2 Vollgeschosse) in den Abmessungen 15,28 m x 12,68 m (10,45 m). Die Abmessungen entsprechen weitestgehend dem jetzigen Bestandsgebäude mit 15,30 m x 10,49 m. Die GR beträgt 184,6 m², mithin bezogen auf die Grundstücksgröße von 1.350 m² eine GRZ von 0,14. Unter Zurechnung der Flächen nach § 19 Abs.4 BauNVO (Zufahrten und Stellplätze) eine GRZ von 0,22. Die Wandhöhen betragen talseitig zum Außenbereich hin 6,83m bzw.6,90 m. Straßenseitig ergibt sich für das Hauptgebäude eine Wandhöhe von 5,725 m, für den quergestellten Gebäudeteil mit Pultdach 7,44 m. Geplant ist ein asymmetrisches Satteldach als Hauptdach mit einer Dachneigung von 36,05 Grad bzw.32,00 Grad. Die Firsthöhe beträgt 8,62 m.

Das geplante Gebäude fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Die vom Landratsamt vorgebene Geschossigkeit wird mit E+1+D (2 Vollgeschosse) eingehalten.   Der Bauwerber hat die Grundfläche, die Baumasse, die Firsthöhe und die Wandhöhe deutlich reduziert (vgl. Anschreiben in Anlage).

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde werden mit der Herstellung von sechs offenen Stellplätzen, senkrecht zur Drozzastraße eingehalten.

Anlagen:

-Eingabepläne
-Anschreiben Architekt zur Verminderung des Bauvorhabens

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.12.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.12.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2018 08:21 Uhr