Bauantrag zum Dachgeschossausbau in Mehrfamilienhaus; Bauort:Fl.Nr.965/28, Herrschinger Str.2 in Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.09/2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.03.2018 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.965/28 mit einer Größe von 1.692 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist das Grundstück als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus, bestehend aus zwei miteinander verbundenen Einzelgebäuden bebaut. Es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Mit dem vorliegenden Bauantrag begehrt der der Antragsteller die Nachgenehmigung des faktisch bereits bestehenden Dachgeschossausbaus. Der Antragsteller ist Eigentümer der im Obergeschoss gelegenen Appartementwohnung mit 35,81 m². Es wurde ein Durchbruch mit Wendeltreppe ins Dachgeschoss geschaffen. Im Dachgeschoss wurde eine WC (2,75 m²) und ein Schlafzimmer (19,90 m²) geschaffen. Verbunden ist beides mittels einer Diele von 15,85 m². An der äußeren Kubatur des Gebäudes wurden keinerlei Änderungen vorgenommen.

Das Dachgeschoss ist innerhalb der WEG als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen. Im Falle einer baurechtlichen Genehmigung wurde die Zustimmung zur fortlaufenden Nutzung durch die WEG in Aussicht gestellt.

Die brandschutzrechtlichen Anforderungen sind nach der Stellungnahme vom Ingenieurbüro Lichtenbergerfüllt. Für das Dachgeschoss wird als zweiter Rettungsweg die Einschubtreppe ins Treppenhaus wiederhergestellt.

Bauordnungsrechtlich besteht jedoch gem. Art.45 BayBO keine Aufenthaltsraumqualität für den Schlafraum im Dachgeschoss. Nach Art.45 Abs. 1 BayBO müsste der Raum über die Hälfte seiner Fläche eine lichte Höhe von 2,20 haben. Vorliegend ist das nur über 7,05 m² der Fall, nötig wären 7,05 m². Nach Art.45 Abs. 2 BayBO müssten für Belichtung und Belüftung mindesten 1/8 der Grundfläche als Fensterfläche zur Verfügung stehen, das wären 2,438 m². Vorliegend gibt es aber nur zwei Dachflächenfenster mit 1,87 m².

Nach § 36 BayBO kann die Gemeinde die Erteilung des Einvernehmens aber nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen §30,31,34,und §35 versagen. Nach § 34 BauGB bestehen keine Versagungsgründe, das Vorhaben fügt sich ein. Es ergeht aber ein entsprechender Hinweis an das Landrastamt als Genehmigungsbehörde hinsichtlich der fehlenden Aufenthaltsraumqualität.

Anlagen:
-Eingabeplan
 

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 04.12.2018 wird gem. §34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis, dass die Aufenthaltsraumqualität für das Schlafzimmer im Dachgeschoss nach Art. 45 Abs.1, 2 BayBO vorliegend nicht gegeben ist.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 04.12.2018 wird gem. §34 BauGB befürwortet .

Es ergeht der Hinweis, dass die Aufenthaltsraumqualität für das Schlafzimmer im Dachgeschoss nach Art. 45 Abs.1, 2 BayBO vorliegend nicht gegeben ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2018 11:34 Uhr