Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd", 1. Änderung; Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.10.2022

Beratungsreihenfolge

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR M. Schneller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:              
NEIN:           

***
Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 15.09.2021 beschlossen das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ für die Grundstücke Flur Nrn. 278, 278/2, 284, 284/1, 284/2, 284/5, 284/7, 284/12 (Am Brand), 284/13, 284/16, 284/22, 284/24 und 284/25 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 282 (An der Kälberweide), jeweils Gemarkung Türkenfeld, westlich der Beurer Straße (Kreisstraße FFB 3) und südlich der Sportanlage Türkenfeld eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren wird im Regelverfahren mit Umweltbericht und zwei Beteiligungsschritten (frühzeitige Beteiligung und öffentliche Auslegung) durchgeführt.
Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ wurde am 08.12.2021 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 08.12.2021, in der Zeit vom 17. Januar 2022 bis einschließlich 18. Februar 2022 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 13.01.2022 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt sowie im Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ entsprechend berücksichtigt.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil C), wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 01.06.2022 gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 24. August 2022 bis einschließlich 26. September 2022 durch Offenlage der Entwurfsunterlagen in der Gemeindeverwaltung Türkenfeld und einer Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 18.08.2022 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut an der Planung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun wieder vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ ein:
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
19        Staatliches Bauamt Freising
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
25        Gemeinde Greifenberg
27        Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“:
01        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 24.08.2022 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-4-13)
02        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 05.09.2022
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 31.08.2022 (Az.: 3-4622-FFB 23-29964/2022)
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 18.08.2022 (Az.: 45-60-00 / K-VI-0815-22)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 02.09.2022
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 04.10.2022
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 14.09.2022
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 20.09.2022

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ ein:
  1. Brandschutzdienststelle des Landkreises Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 02.08.2022 (Az.: 41-0910.0/4 2022-0131 AI)
  1. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 23.09.2022 (Az.: 21-6102.0/0-616 1. Änd. Türkenfeld)
12        Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 22.09.2022 (Vorgang 2022585)
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 26.09.2022 

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1.        03 Brandschutzdienststelle des Landkreises Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 02.08.2022 (Az.: 41-0910.0/4 2022-0131 AI)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung. 
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind. Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. 
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Gemeindliche Feuerwehren 
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz: 
(1)         Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). 
(2)        Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […] 
Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden. 
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen. 
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG) 
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist). 
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr. 
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter): 
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO) 
  • Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.
Der Punkt 4.8.3 des Textteils suggeriert möglichen Bauwerbern, dass auch Brüstungshöhen zwischen 8 und 23 Metern durch Mittel der Feuerwehr erreicht werden können. 
Die nächstgelegene Drehleiter ist in Fürstenfeldbruck bzw. in Seefeld stationiert. Beide können die Hilfsfrist zur Personenrettung nicht einhalten.
Auch ist es aus Sicht der Feuerwehr nicht möglich, größere Personenzahlen (mehr als 10) über Leitern der Feuerwehr zu retten. (hierzu gab es auch schon Studien) 
Bei Gebäuden mit vulnerablen Personen ist diese Zahl noch geringer, weshalb hier generell bauliche Rettungswege notwendig sind. 
  • Wir empfehlen daher dringend, den Punkt 4.8.3 wie folgt abzuändern: 
„Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung mit Brüstungshöhen unter 8 Meter können maximal 10 Personen über Leitern der Feuerwehr gerettet werden. Bei allen anderen Gebäuden sind alle Rettungswege baulich sicherzustellen.“
Besondere Gefahren: 
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen.
Verkehrsflächen & Zugänglichkeit 
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. 
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB. 
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich. 
Wir empfehlen alle 100 Meter sogenannte Feuerwehr-Bewegungsflächen (7 x 12 Meter) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorzusehen.
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden. 
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden. 
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln. 
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223). Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)
Löschwasserversorgung 
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. 
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung. 
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist. 
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes. 
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln. 
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte mindestens eine Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen. 
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage: 
  • Überflurhydranten nach DIN EN 14384 
  • Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen. 
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen. 
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Bedenken 
Folgende Bedenken bestehen aufgrund der Möglichkeiten des Bebauungsplanes: 
  • Tiefgaragen stellen generell für Feuerwehren im Brandfall eine große Herausforderung dar (späte Brandentdeckung, schlechte Zugänglichkeit, starke Verrauchung, schlechte Entrauchungsmöglichkeiten, schwierige Erkundung usw.) 
Dies führt zu einem deutlich höheren Bedarf an: 
  • Personal, 
  • Ausbildung und 
  • Ausrüstung. 
  • Tiefgaragen mit Fahrzeugaufzügen stellen eine noch größere Herausforderung dar (noch eingeschränktere Zugänglichkeit (Angriffsweg wäre eigentlich die Rampe), vermutlich noch schlechtere Entrauchungsmöglichkeiten usw.) 
  • Aus diesem Grund würde es die Brandschutzdienststelle begrüßen, wenn im konkreten Fall des Plangebietes 
  • Fahrzeugaufzüge generell nicht zulässig sind, 
  • für Tiefgaragen (unabhängig der Größe) verbindlich Feuerwehrpläne zu erstellen sind.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei der aktuellen Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Überplanung von bereits seit Jahren gewerblich genutzten Betriebsflächen und zugehörigen öffentlichen Erschließungsstraßen. Die seitens der Brandschutzdienststelle des Landkreises Fürstenfeldbruck vorgebrachten Ausführungen und Hinweise des Abwehrenden Brandschutzes wurden größtenteils bereits in der Vergangenheit bei der Ausgestaltung der bereits vorhandenen öffentlichen Erschließungsstraßen „An der Kälberweide“ und „Am Brand“ (Hydrantennetz, Tragfähigkeit, Kurvenradien etc.) bzw. bei der Genehmigung und Umsetzung der bereits vorhandenen gewerblichen Betriebe (Flächen für die Feuerwehr, Rettungswege, Feuerwehrpläne etc.) entsprechend berücksichtigt. Für künftige Erweiterungen etc. der bestehenden Gewerbebetriebe müssen die Ausführungen und Hinweise zum abwehrenden Brandschutz im nachfolgenden Vollzug der Bebauungsplanänderung, d. h. bei der konkreten Objektplanung der späteren Bauherren, ebenfalls wieder entsprechend beachtet werden. 
Bei der aktuellen Änderungsplanung erfahren die im Änderungsgebiet umzusetzenden Nutzungsarten keinerlei Veränderung im Vergleich zum Status quo, so dass künftig keine Nutzungen mit höherem Gefahrenpotential realisierbar sind, als dies nach geltendem Planungsrecht bereits jetzt zulässig wäre. Es soll lediglich für die Unternehmen im Bereich des Änderungsgebietes ein höherer Gestaltungsspielraum und verschiedene Möglichkeiten zu einer dem Standort angemessenen, gewerblichen Nachverdichtung planungsrechtlich gesichert werden.  
Nach dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden die Ausführungen und Hinweise aus der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion vom 18.01.2022 als Information für die künftigen Bauherren weitestgehend 1:1 als textliche Hinweise unter Kapitel 4.8 „Allgemeine Hinweise zum abwehrenden Brandschutz“ in den Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ aufgenommen. Diese werden nochmals mit den Inhalten der aktuellen Stellungnahme der Brandschutzdienststelle abgeglichen und bei Bedarf redaktionell klargestellt. Insbesondere das Kapitel 4.8.3 „Rettungswege“ wird auf Grundlage des Formulierungsvorschlages aus der aktuellen Stellungnahme der Brandschutzdienststelle im Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ redaktionell konkretisiert und klargestellt. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die nächstgelegenste Drehleiter in der Feuerwehr Mammendorf stationiert ist. 
Im Zusammenhang mit der angestrebten gewerblichen Nachverdichtung soll für die ansässigen Betriebe auch grundsätzlich die Möglichkeit zur Umsetzung von Tiefgaragen zur Bewältigung des ruhenden Verkehrsaufkommens offengehalten werden. Hierzu wird in den textlichen Hinweisen in Kapitel 4.8 des Textteiles zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ zur Klarstellung ein Hinweis redaktionell ergänzt, dass für Tiefgaragen generell Feuerwehrpläne zu erstellen sind. Unabhängig davon sind auch bei Umsetzung derartiger baulicher Anlagen grundsätzlich die allgemein geltenden Regelungen und Richtlinien zum abwehrenden Brandschutz von den Bauherren einzuhalten. 

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

       
1.1.2.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 23.09.2022 (Az.: 21-6102.0/0-616 1. Änd. Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der Bebauungsplanänderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung und Weiterentwicklung der bestehenden gewerblichen Bebauung zu schaffen. 
Die Planung ist gegenüber der bisherigen Planung unverändert. 
Allgemein 
Aufgrund einer beachtlichen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (Einstellung der auszulegenden Unterlagen im Internet) wird der Verfahrensschritt der förmlichen Beteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) wiederholt (hat bereits staffgefunden; Grund für den Hinweis des Landratsamtes war ein auf der Gemeindehompepage nicht eindeutig zuordenbarer Link – vgl. Hinweis auf der Homepage). 
Ortsplanung 
Aus ortsplanerischer Sicht wird die Nutzung von Innenentwicklungspotentialen zur Überplanung bestehender Gewerbegebietsflächen begrüßt, es wird jedoch weiterhin darauf hingewiesen, dass die deutliche Erhöhung der zulässigen Wandhöhe zu ortsuntypisch großen Baukörpern führen kann.
Sonstiges 
Verfahrensvermerke: 
Zu h.: 
Bei dem Hinweis auf die Rechtsfolgen sollte noch § 214 BauGB (siehe Planungshilfen) ergänzt werden.
Abfallrecht 
Die 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes betrifft die Altlastenverdachtsfläche 23.02 mit der Katasternummer 17900259 auf den Flurnummern 278 und 278/2, Gemarkung Türkenfeld.  
Es handelt sich um eine durch die Gemeinde Türkenfeld verfüllte Grube. Die Grube wurde seit ca. 1950 mit Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt, pflanzlichen Abfällen und Aushub verfüllt. Ab 1977 wurde die Verfüllung überwacht. Nähere Untersuchungsergebnisse liegen bisher nicht vor.  
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei Baumaßnahmen auf der Altlastenverdachtsfläche und auf angrenzenden Flächen abfall- und bodenschutzrechtliche Auflagen erteilt werden.
Immissionsschutz 
Aus Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die 1. Änderung keine Bedenken mehr.
Hinweis zu Festsetzung 2.9.9 Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen: 
Die Dokumentation ist der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Fürstenfeldbruck (nicht Dachau) vorzulegen.
Wasserrecht 
In unserer letzten Stellungnahme im Rahmen der Gesamtstellungnahme des Landratsamtes vom 18.02.2022 teilten wir mit, dass die Trinkwasserversorgung derzeit als rechtlich nicht gesichert betrachtet werden kann. Dies wurde in der Änderung des Bebauungsplanes nicht thematisiert. 
Die Gemeinde Grafrath ist bei der Überarbeitung und Ergänzung der Antragsunterlagen für eine neue beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde Grafrath, Kottgeisering und Türkenfeld. Die letzte beschränkte Erlaubnis war bis zum 31.12.2015 erteilt worden.
Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen keine Einwände gegen die Änderung des Bebauungsplanes.
Verkehrsplanung 
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ in der Gemeinde Türkenfeld, wenn folgende Auflagen eingehalten werden: 
  • Ausreichende Sichtdreiecke nach RASt auf die Kreisstraße und den parallel verlaufenden Geh- und Radweg müssen freigehalten werden. Das eingetragene Sichtdreieck zur Kreisstraße ist entsprechend für den Radweg zu erweitern. Wichtig ist das Sichtdreieck vor allem auch, weil die Kreisstraße in diesem Bereich auch Teil des landkreisweiten Radwegenetzes ist und daher stark durch Radfahrer befahren wird. 
Allgemeine Auflagen: 
  • Ev. Einfahrtstore zur Kreisstraße müssen mindestens 5,0 m Abstand zur Grenze aufweisen. 
  • Die Oberflächenwässer der Zufahrten dürfen nicht über die Kreisstraße abgeführt werden. 
  • Bei Arbeiten am Fahrbahnrand der Kreisstraße ist vorab der Kreisbauhof unter 08141/5197000 zu verständigen.
Es wird empfohlen auch Sichtdreiecke an den Einmündungen der gemeindlichen Straßen vorzusehen. 
Öffentlicher Personennahverkehr  
Aus Sicht der Stabstelle ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV- und Radwege-Netz angebunden ist.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Allgemein 
Die Ausführung des Landratsamtes wird zur Kenntnis genommen. 
Ortsplanung 
Im Hinblick auf einen möglichst sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden soll mit der aktuellen Änderungsplanung eine zeitgemäße, für gewerbliche Nutzungen durchaus angemessene bauliche Verdichtung gewährleistet werden. Eine punktuell stärkere Höhenentwicklung von Gebäuden wird in diesem Bereich des Gemeindegebietes aus Sicht der Gemeinde eher unkritisch gesehen, da die überplanten Flächen im Süden und Westen von dichten Waldflächen begrenzt werden, so dass auch von teilweise höheren Gebäuden in diesem Bereich keine besondere Fernwirkung ausgehen wird. 
Sonstiges 
Unter Pkt. h. der Verfahrensvermerke in der Planzeichnung (Teil A) wird zur Klarstellung auch noch der § 214 BauGB bei dem Hinweis auf die Rechtsfolgen redaktionell ergänzt.
Abfallrecht 
Die Ausführungen des Landratsamtes zu der Altlastenverdachtsfläche 23.02 (Katasternummer 17900259) werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Als Information für die künftigen Bauherren ist in den textlichen Hinweisen unter Kapitel 4.2 im Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes bereits ein Hinweis auf diese Altlastenverdachtsfläche und sich hieraus ggf. ergebende zusätzliche Auflagen / Einschränkungen enthalten.
Immissionsschutz 
Die Ausführung des Landratsamtes wird zur Kenntnis genommen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Das Kapitel 2.9.9 des Textteiles (Teil B) wird redaktionell klargestellt. 
Wasserrecht 
Die Gemeinde Grafrath hat die Antragsunterlagen für eine neue beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Trinkwasserversorgung der Gemeinden Grafrath, Kottgeisering und Türkenfeld bereits bei der zuständigen Fachdienststelle eingereicht, so dass zeitnah auch wieder von einer gesicherten Versorgung mit Trinkwasser ausgegangen werden kann. Zur Klarstellung wird dieser Sachverhalt unter Kapitel 5.1 der Begründung (Teil C) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes auch nochmals redaktionell ergänzt. Unabhängig davon ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich der Bedarf an Trinkwasser im Änderungsgebiet mit der aktuellen Änderungsplanung im Vergleich zum Status quo künftig auch nicht wesentlich erhöhen wird, zumal im Zuge der aktuellen Planung zugunsten von artenschutzrechtlich besonders wertvollen Flächen auch teilweise auf bereits planungsrechtlich gesicherte gewerbliche Nutzflächen verzichtet wird.
Straßenverkehrsamt 
Die Ausführung des Landratsamtes wird zur Kenntnis genommen. 
Verkehrsplanung 
Zur Gewährleistung ausreichender Sichtdreiecke auf die Kreisstraße und den parallel zu dieser verlaufenden Geh- und Radweg wird das in der Planzeichnung (Teil A) bereits eingetragene Sichtdreieck nochmals entsprechend erweitert.
Die allgemeinen Auflagen zur Kreisstraße sind bereits als textlicher Hinweis unter Kapitel 4.9 des Textteiles (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes enthalten.
Analog zu anderen, vergleichbaren gemeindlichen Straßen wird an den Einmündungen der überplanten gemeindlichen Straßen kein Sichtdreieck in der Planzeichnung (Teil A) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes eingetragen. 
Öffentlicher Personennahverkehr  
Die Ausführung des Landratsamtes wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        


1.1.3.        12 Deutsche Telekom Technik GmbH
Schreiben vom 22.09.2022 (Vorgang 2022585)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. 
Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.  
Anlaß, Ziel und Zweck der Planung wurden dem Begründungsteil zufolge jedoch eingehend studiert und zur Kenntnis genommen. Gegen eine maßvolle Nachverdichtung sowie Erweiterung von bestehenden Gewerbebetrieben haben wir prinzipiell keine Einwände.  
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail:     Planauskunft.Sued@telekom.de 
Fax:         +49 391 580213737 
Telefon:   +49 251 788777701 
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. 
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Technik Niederlassung Süd, PTI 23 
Gablinger Straße 2 
D-86368 Gersthofen 
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Auf den Bestand und Betrieb der in den überplanten öffentlichen Erschließungsstraßen bereits vorhandenen Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom hat die Änderungsplanung keine nachteiligen Auswirkungen. Diese bleiben unverändert erhalten. Es werden im Zuge der Umsetzung der Änderungsplanung auch keine vorhandenen Verkehrswege entwidmet. Mit der aktuellen Planung sollen lediglich für die Unternehmen im Bereich des Änderungsgebietes ein höherer Gestaltungsspielraum und verschiedene Möglichkeiten zu einer dem Standort angemessenen, gewerblichen Nachverdichtung planungsrechtlich gesichert werden. Hinsichtlich einer Erneuerung / Veränderung der Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur werden demzufolge die jeweiligen Bauherren im nachfolgenden Vollzug der Änderungsplanung ggf. selbst mit der Deutschen Telekom in Kontakt treten.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        


       
1.1.4.        17 Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 26.09.2022

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Türkenfeld. Da es sich um eine wiederholte Beteiligung handelt und diese, wie dem Anschreiben zu entnehmen ist, aufgrund einer technischen Störung bei der digitalen Bereitstellung der Planunterlagen erfolgt aber ohne inhaltliche Änderung dieser durchgeführt wird, sei auf unsere Äußerungen der beiden vorangegangenen Beteiligungsverfahren zur Bebauungsplanänderung verwiesen: Unsere Äußerungen im Rahmen der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren vom 12. August 2022 mit Verweis auf die Stellungnahme von Februar 2022 haben daher für das vorliegende wiederholte Beteiligungsverfahren als noch einmal angeführt zu gelten, diesen ist aufgrund unveränderter Informationen auch nichts hinzuzufügen.
Auszug Stellungnahme vom 12.08.2022:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Äußerung zu o.a. Bebauungsplanänderungsverfahren der Gemeinde Türkenfeld; im Zuge des vorausgegangenen Beteiligungsverfahren haben sich Anpassungen am Planänderungsentwurf ergeben:
Eine der wesentlichen Änderungen betrifft den südwestlichen Teil des Änderungsgebiets:  Im Bereich des bekannten Vorkommens der saP-relevanten Art der Gelbbauchunke wurde in der nun neu vorliegenden Fassung vom 1. Juni 2022 der ersten Änderung des Bebauungsplanes auf die Darstellung von bislang bereits planungsrechtlich gesicherten Gewerbeflächen im Umfang von ca. 2.300 m² verzichtet und dieser Bereich großzügig als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ planungsrechtlich gesichert; die damit wegfallende gewerblich nutzbare Fläche kann laut textlicher Erläuterung nur teilweise mit 1.300m² neuer Gewerbefläche im westlichen Teilbereich ersetzt werden. 
Es wäre sehr wünschenswert, wenn in räumlicher Nähe zum Änderungsgebiet ggf. adäquater Ersatz für die wegfallende Gewerbefläche und damit als Möglichkeit zur Weiterentwicklung für die von der Gewerbeflächenrücknahme betroffenen Unternehmen gefunden werden könnte.
Im südwestlichen Änderungsbereich nach Hinweis des Landratsamts Fürstenfeldbruck bekannt gewordene Altlastenverdachtsflächen im Bereich der Fl. Nrn. 278 und 278/2 wurden zudem in den Planänderungsentwurf neu aufgenommen. 
Die von unserer Seite im vorausgegangenen Beteiligungsverfahren vorgebrachte Äußerung (Stellungnahme von Februar 2022) wird grundsätzlich aufrechterhalten und hat auch für das vorliegende Beteiligungsverfahren als noch einmal angebracht zu gelten; das wirtschaftsfreundliche Planvorhaben ist in seiner Zielsetzung weiterhin ausdrücklich positiv hervorzuheben.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Nachdem sich auf der bislang noch im Eigentum der Gemeinde Türkenfeld befindlichen Fläche im südwestlichen Teil des Änderungsgebietes in den vergangenen Jahren eine besonders wertvolle Artenpopulation entwickelt hat, musste im Rahmen der Änderungsplanung von einer künftigen gewerblichen Nutzung dieser Fläche Abstand genommen werden. Die Gemeinde ist jedoch bereits bemüht adäquaten Ersatz an gewerblichen Nutzflächen in räumlicher Nähe des Änderungsgebietes zu akquirieren, um den Verlust an gewerblichen Nutzflächen entsprechend kompensieren zu können.
Die weiteren positiven Ausführungen der Handwerkskammer werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

Beschluss 1

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Da die vorgenommenen redaktionellen Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.11.2022 15:06 Uhr