Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 07.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung Ichenhausen (Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen) 8. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 07.12.2016 ö Entscheidung 2

Sachverhalt

Vor Eintritt in diesen Tagesordnungspunkt übernimmt Gemeinschaftsvorsitzender Robert Strobel wieder die Sitzungsleitung.
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde bereits in sämtlichen Gremien ausführlich beraten, so Kämmerer Michael Fritz.

Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Zum 01.01.2016 wurde der Abs. 3 des § 2 UStG gestrichen. Es wurde der § 2 b UStG eingefügt. Dieser besagt im Kern, dass allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und damit auch die Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen eine Unternehmereigenschaft unterstellt wird, soweit diese in bestimmten Bereichen nicht ausschließlich hoheitlich handelt.

Es gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. Die Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen müsste nun bis zum 31.12.2016 feststellen, in welchen Bereichen sie Einnahmen durch Tätigkeiten generiert die auch von Dritten angeboten werden können und damit einem Wettbewerb unterliegen würden.

Diese Frist zur Feststellung und Anmeldung beim Finanzamt läuft zum 31.12.2016 aus.

Nach § 27 Absatz 22 Satz 1 UStG ist § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist nach § 27 Absatz 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen somit weiter.

Die Neuregelung des § 2b UStG ist frühestens ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

Nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG kann die juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.

Die Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG („Optionserklärung“) ist durch die Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen für sämtliche von ihr ausgeübten Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig.

Die Optionserklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben.

Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist bis 31.12.2020. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

Verbandsrätin Iris Bucher erscheint.

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung reicht beim Finanzamt eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG ein. Sie erklärt damit, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31.Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.05.2017 17:30 Uhr