Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO für den Rechnungszeitraum 2017
Daten angezeigt aus Sitzung:
11. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 31.01.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gem. Art. 102 Abs. 3 der GO stellt die Gemeinschaftsversammlung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 103 GO) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, den Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.
Der Gemeinschaftsvorsitzende darf gem. Art. 49 GO weder an der Beratung, noch an der Abstimmung teilnehmen.
Nach erfolgter Prüfung der Rechnungsunterlagen für das Haushaltsjahr 2017 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss und anschließender Feststellung der Jahresrechnung 2017 durch die Gemeinschaftsversammlung kann der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2017 als erledigt angesehen und die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO erteilt werden.
Diskussionsverlauf
Gemeinschaftsvorsitzender Strobel übergibt hierzu das Wort an den stellvertretenden Gemeinschaftsvorsitzenden
Schlosser.
Beschluss
Gem. Art. 102 Abs. 3 GO wird der Entlastung für den Rechnungszeitraum 2017 zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.07.2020 11:44 Uhr