Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 25.08.2020
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ellzee ist der Änderungsbereich als Wohnbaufläche dargestellt. Die Bebauungsplanänderung ist demnach als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 12 / 0 Stimmen.
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht Einverständnis mit der vorliegenden Planung.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 12 / 0 Stimmen.
Die Beschriftung der obersten Höhenlinie im Osten ist aufgrund der Überlagerung mit den bestehenden Grundstücksgrenzen schwer lesbar. Dies sollte angesichts der Festsetzung der Höhenlage verbessert werden.
Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan wird entsprechend redaktionell geändert
Abstimmungsergebnis: 12 / 0 Stimmen.
Naturschutz- und Landschaftspflege
Es handelt sich bei der bisher nicht bebauten „Erweiterungsfläche“ um eine relativ steile Hanglage, die in Richtung Südwesten abfällt. Durch die Teilung des Ursprungsgrundstücks selbst ergibt sich ein kleines Baugrundstück für ein freistehendes Wohnhaus. Unmittelbar südlich grenzt eine öffentliche Grünfläche mit Gehölzbestand, welche im Ostteil als Ausgleichsfläche festgesetzt und in der amtlichen Biotopkartierung erfasst ist, an.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollte diese Hanglage von einer weiteren Wohnbebauung freigehalten werden.
Sofern die Gemeinde Ellzee im Rahmen ihrer Planungshoheit dieses Vorhaben dennoch weiterverfolgen möchte, muss gewährleistet sein, dass der unmittelbar südlich angrenzende Gehölzbestand nicht beeinträchtigt wird. Dieser ist dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln. Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen und dergleichen sind dort auszuschließen.
Aufgrund der vorhandenen Hangneigung sollten Aussagen bezüglich Geländeveränderungen (Abgrabungen/Stützmauern/Aufschüttungen) getroffen werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht muss es Ziel sein, Stützmauern oder Mauern mit Betonfertigteilelementen zu vermeiden. Naturnahe Lösungen, wie z.B. Trockenmauern, sind hier zu bevorzugen.
Abwägung:
Bei der BP-Änderung handelt es sich um eine Nachverdichtung innerhalb des rechtswirksamen Bebauungsplanes durch Erweiterung der Baugrenze innerhalb der im BP bereits als Wohnbaufläche ausgewiesenen Fläche.
Der vorrangig sichtbare obere Teil des Hangbereiches ist bereits bebaut. Die jetzt geplante Erweiterung ist nur bedingt einsehbar, schafft dringend benötigten zusätzlichen Wohnraum und rundet die Gesamtbebauung nach Westen ab. Der unmittelbar südlich angrenzende Gehölzbestand bleibt von der Bebauungserweiterung unbeeinträchtigt, die bisher geltenden Grundstücksgrenzen werden beibehalten. Im rechtskräftigen BP ist die Fläche als dauerhaft zu erhaltende öffentliche Grünfläche festgesetzt. Das Planvorhaben soll deshalb umgesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
Das Planvorhaben soll trotz der Anmerkung des Landratsamtes umgesetzt werden. Die Anmerkungen werden jedoch in den Textteil des Bebauungsplanes wie folgt aufgenommen:
Gestaltung der Grundstücke, Baustelleneinrichtungsflächen
Die Anlage von Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen in der südlich an den Erweiterungs-bereich angrenzenden Grundstücksfläche Fl. Nr 491 ist nicht zugelassen.
Abgrabungen und Aufschüttungen sind, soweit sie zur Anpassung des Urgeländes an die Bebauung und damit verbundener Funktions- und Nutzflächen erforderlich sind zugelassen. Sie sind möglichst geländenah auszuführen. Die Angleichung an das Urgelände ist möglichst abgeböscht, nicht steiler als 1:2 oder in Form von abgetreppten Natursteintrockenmauern mit max. 0,80 m Höhe pro Abtreppung auszuführen. Stützmauern aus Beton oder Betonfertigteilelementen sind nicht zugelassen.
Abstimmungsergebnis: 12 / 0 Stimmen.
Immissionsschutz:
Gegen die vorliegende Bebauungsplanänderung werden aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände erhoben.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 12 / 0 Stimmen.
Wasserrecht
Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde bestehen gegen das Planungsvorhaben keine Bedenken.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 12 / 0 Stimmen.