Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf den Staatsstraßen im Bereich des Kindergartens Oxenbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Stadtrates, 28.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.04.2021 ö Information 4
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 28.04.2021 ö Entscheidung 6

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 01.03.2021 wurde das Gremium informiert, dass das Landratsamt Günzburg im Bereich des Kindergartens Oxenbronn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sowohl auf der Staatsstraße 2023 (Ulmer Straße) als auch der Staatsstraße 2022 (Autenrieder Straße) während der Zeit von Montags - Freitag von 07:00 bis 17:00 Uhr angeordnet hat.

Auf der Ulmer Straße wäre die Begrenzung ab der Flur-Nr. 2 Gem. Oxenbronn bis zum Grundstücksende Flur-Nr. 40 Gem. Oxenbronn sowie auf der Autenrieder Straße bis zum Grundstück Flur-Nr. 24 Gem. Oxenbronn vorgesehen gewesen. Die entsprechenden Verkehrszeichen Nrn. 274-30 und 136-10 (Kinder) und Zusatzschild 1012-51 (Kindergarten) würden hierzu aufgestellt werden.

Nachdem eine Ausweitung dieser Beschränkung bis auf den Bereich der Querungshilfe in der Ulmer Straße nicht möglich ist und zudem ein Schilderwald entstehen würde, hat das Gremium beschlossen, nochmals auf das Landratsamt Günzburg zuzugehen und bitten, auf die Geschwindigkeitsreduzierung zu verzichten und nur folgende Beschilderung aufzustellen:
-        entlang des Kindergartens das Verkehrszeichen Nr. 136-10 „Achtung Kinder“ mit dem Zusatzschild 1012-51 „Kindergarten“
-        auf Höhe der Querungshilfe bei der Einmündung des Grünen Weges das Verkehrszeichen Nr. 136-10 „Achtung Kinder“ mit Zusatzschild „Schulweg“.

Diese Bitte wurde zwischenzeitlich dem Landratsamt vorgetragen.

Das Staatliche Bauamt Krumbach und die Untere Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Günzburg haben hierzu wie folgt Stellungnahme:

Durch die vorgenommene Neufassung des § 45 Abs. 9 StVO wurde für die nun in § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO genannten Fälle (wie in Oxenbronn vorgefunden) die hohe Anordnungshürde für Beschränkungen des fließenden Verkehrs abgesenkt. Damit wird u. a. die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, etc. erleichtert (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO). Dies stellt ein Novum dar. Damit hat der Bundesverordnungsgeber eine zentrale Forderung des Bayerischen Verkehrssicherheitsprogramms „Bayern mobil – sicher ans Ziel“ umgesetzt. Die Möglichkeit der erleichterten Anordnung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs vor den genannten Einrichtungen stellt eine zusätzliche und wichtige neue Möglichkeit dar, unter Verkehrssicherheitsaspekten besonders schützenswerte Bereiche im Einzelfall sicherer zu machen. Im Falle einer Anordnung, ist die zeitliche und räumliche Ausdehnung auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dies dient auch dazu, die Einsichtigkeit der Beschränkung und Akzeptanz der Anordnung bei den Verkehrsteilnehmern zu erhöhen.

Die erfolgte Anordnung wurde entsprechend der StVO ordnungsgemäß im Umgriff der betreffenden Einrichtungen angewendet, da die abgesenkten Geschwindigkeitsbereiche im Zuge der St 2022 bzw. St 2023 über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung Ziel- oder Quellverkehr mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Um bei den am Straßenverkehr Teilnehmenden die Akzeptanz für die nunmehr möglichen neuen abgesenkten Geschwindigkeitsbereiche zu erhöhen, hat der Bundesrat die Möglichkeit geschaffen, bei der Anordnung dieser Tempolimits vor den sozialen Einrichtungen den Grund für diese Beschränkung durch entsprechende Zusatzzeichen zu verdeutlichen.   

Abschließend vertreten die Behörden die Auffassung, dass bei den vorgefunden örtlichen Konstellationen in Oxenbronn (soziale Einrichtung, unmittelbarer Zugang zum klassifizierten Straßennetz, erhöhter Bring- und Abholverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, etc.) ein einheitliches Beschilderungsmuster sinnvoll ist, um die bereits erwähnte Akzeptanz des Verkehrsteilnehmers zu gewährleisten. Dies bedingt nun mal einen derartigen „Beschilderungsbaum“, der sich jedoch zunehmend in allen bayerischen Landkreisen etabliert. Es sollte daher eine homogene Beschilderungsanordnung umgesetzt werden, um dem bayerischen Verkehrssicherheitsprogramm gerecht zu werden.

Der zusätzlichen Beschilderung im Bereich der Querungshilfe wird von den Behörden abgelehnt, da eine solche dem § 45 Abs. 9 StVO widersprechen würde.

Hier heißt es:
„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

Dies trifft bei der Querungshilfe in Oxenbronn nicht zu, da diese gut einsehbar ist und aufgrund der Haltestelle davon ausgegangen wird, dass diese auch Schulkinder benutzen.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Schneid gibt zu bedenken, dass sich die meisten Verkehrsteilnehmer nicht an die vorgeschriebene Geschwindigkeit halten würden. Sie fährt täglich an zwei Schulen in Kissendorf und Bühl vorbei, und dort würde sie in der 30 Zone ständig überholt werden. Sie hält eine Geschwindigkeitsmessung für wirkungsvoller.

Beschluss

Vom vorstehenden Sachverhalt wird Kenntnis genommen, nach wie vor wird jedoch entlang des Kindergartens folgende Beschilderung gewünscht:
Verkehrszeichen Nr. 136-10 „Achtung Kinder“ mit dem Zusatzschild 1012-51 „Kindergarten“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.05.2021 09:18 Uhr