Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Stellungnahme vom 02.10.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See, 12.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 12.12.2019 ö beschließend 12.2.3.3

Sachverhalt

Textauszug:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Regierung von Oberbayern nimmt als höher Landesplanungsbehörde gem. §4 Abs. 1 BauGB zur 20. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt Stellung:

Planung

Mit der vorliegenden Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umwidmung des Grundstücks Fl.Nr. 448 (Gemarkung Waging a. See) an der Ottinger Straße von einem Gewerbe- in ein Mischgebiet geschaffen werden. Auf dem betroffenen Grundstück befinden sich laut Planunterlagen zur Zeit Lagerhallen eines Bauunternehmers mit Büroräumen und Betriebsleiterwohnungen. Ziel der Planung ist es, im Geltungsbereich eine mischgebietsverträgliche Gewerbe- und Wohnnutzung zu ermöglichen. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hat eine Größe von ca. 0,9 ha.

Berührte Belange

Lärmschutz
Aufgrund der Im Geltungsbereich vorgesehenen gemischten Nutzung sowie der angrenzenden bestehenden gemischten sowie geplanten gewerblichen Bauflächen und der Lage nördlich des Bahnhofs von Waging ist den Belangen des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7, in Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde, Rechnung zu tragen.

Hochwasserschutz
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung befindet sich laut Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) in einem wassersensiblen Bereich.
Den Belangen des Hochwasserschutzes (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.2.5. G) ist in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein Rechnung zu tragen.

Hinweis
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung in Mischgebieten die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1 i.d.F. der Änderungs-VO vom 21.02.2018)

Ergebnis
Bei Berücksichtigung der genannten Punkte steht die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen

gez. Christine Rothut“

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Eine intensive Abstimmung mit der Unteren Immissionsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein zu den Themenbereichen „Lärmschutz“ und „Hochwasserschutz“ ist auf der Ebene des Bebauungsplanes vorgesehen. Im Rahmen der Trägerbeteiligung zur aktuellen Flächennutzun gsplanänderung haben diese beiden Behörden der Planung nicht grundsätzlich widersprochen. In den noch folgenden Bebauungsplan soll ferner ein Hinweis aufgenommen werden, wonach die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen im Bereich des geplanten Mischgebiets gemäß den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern ausgeschlossen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.04.2020 10:52 Uhr