Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange mit Hinweisen oder Einwendungen; Landratsamt Regen, Untere Naturschutzbehörde - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 07.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 07.04.2025 ö 6.3

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Untere Naturschutzbehörde vom 16.02.2025, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen zu o.g. Vorhaben. Nachfolgend erhalten Sie die naturschutzfachliche Stellungnahme zur weiteren Verwendung.
1. Beschreibung des Vorhabens Am südwestlichen Stadtrand von Viechtach soll das bestehende Gewerbegebiet durch das Deckblatt 4 zum Bebauungsplan „Riedbach West“ um ca. 1,7 ha erweitert werden. Im Parallelverfahren soll durch das Deckblatt 13 auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Derzeit handelt es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen vor allem um mäßig extensive Wiesen und intensive Äcker.
2. Schutzgebiete
Ein Teilbereich des Deckblatts befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Bayerischer Wald“. Dabei handelt es sich aber um die geplanten Ausgleichsflächen, somit stellt dies keinen Wiederspruch dar. Die Ausgleichsfläche ist im Flächennutzungsplan mit einer T-Signatur als sog. „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ darzustellen. Sonstige Schutzgebiete oder anderweitig gesetzlich geschützte Flächen sind nicht unmittelbar von der Erweiterung des Gewerbegebiets betroffen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass durch das geplante Gewerbegebiet auch nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Schutzgebiete und gesetzlich geschützten Flächen zu rechnen ist.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Ausgleichsfläche ist auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung auf einer in der Planzeichnung dargestellten Grünflächen geplant. Diese Grünflächen haben eine gliedernde, abschirmende, ortsgestaltende und landschaftstypische Funktion und sind als Schwerpunktgebiete für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und Ausgleichsflächen bezeichnet. Somit ist die geforderte Bezeichnung als „Fläche oder Schwerpunktgebiet für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ bereits vorhanden. Eine weitere zeichnerische Ergänzung der Ausgleichsfläche („T-Signatur“) ist auf dieser Planungsebene nicht zwingend erforderlich. 


„3. Eingriffsbeurteilung
Die Einschätzung, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume gering sind, wird Seitens der Fachstelle nicht geteilt. Es handelt sich eben nicht nur um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen, sondern gemäß BNT-Einstufung zu einem Großenteil um mäßig extensive Wiesen, welche auf Grund ihrer mittleren Grünlandzahl und Ihrer extensiven Bewirtschaftung ein hohes Aufwertungspotenzial hätten. Des Weiteren wird mit einer GRZ von 0,7 ein Großteil der Flächen vollständig versiegelt. Es gehen Lebensräume mit mittlerer Wertigkeit verloren und die geplanten Ausgleichflächen können den Verlust zumindest nicht zeitgleich ersetzen. Die Zielerreichung wir zum Teil Jahrzehnte in Anspruch nehmen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Wie im Kapitel 4.3.4 „Arten und Lebensräume“ des Umweltberichtes beschrieben, wird das Planungsgebiet für dieses Schutzgut mit einer geringen und mittleren Bedeutung für den Naturhaushalt bewertet. Neben einer floristischen Bewertung mittels Biotop- und Nutzungstypen werden dabei faunistische Belange und weitere wertgebende Merkmale wie Schutzgebiete u.a. betrachtet. Werden alle Aspekte zusammenfassen betrachtet, hat das Planungsgebiet eine geringe bis mittlere Bedeutung für den Naturhaushalt.
Im Kapitel 4.5 des Umweltberichts werden mögliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume beschrieben. Es folgt ein zusammenfassender Auszug aus diesem Kapitel:
…“Die Auswirkungen der Gewerbegebiets-erweiterung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden zusammenfassend als gering eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen kann von einer naturschutzfachlichen Aufwertung für das Schutzgut gesprochen werden. Durch die bauliche Entwicklung gehen zwar potenzielle Lebensraumflächen verloren, aber auf der anderen Seite werden neue Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.“ …
Somit wird auf der einen Seite in potentielle Lebensräume durch das Planungsgebiet eingegriffen, auf der anderen Seite werden unterschiedliche naturschutzfachliche Maßnahmen im Planungsgebiet und der Eingriff über Ausgleichsflächen ausgeglichen. Ein zeitgleicher Ausgleich der Flächen kann unter diesen Bedingungen nicht gefordert werden und ist somit nicht von Belang. Da auch Lebensräume von mittlerer Bedeutung vorhanden sind und in diese eingegriffen wird, wird der Absatz folgendermaßen ergänzt:
…“Die Auswirkungen der Gewerbegebiets-erweiterung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen werden zusammenfassend als gering bis mittel eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen sowohl im Planungsgebiet des Gewerbegebietes als auch im Sinne des Ausgleiches des Eingriffs (Ausgleichsflächen) kann von einer naturschutzfachlichen Aufwertung für dieses Schutzgut auf mittlerer bis langer Sicht gesprochen werden. Durch die bauliche Entwicklung gehen zwar potenzielle Lebensraumflächen (auch von mittlerer Bedeutung) verloren, aber auf der anderen Seite werden neue Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.“ …


„Des Weiteren ist zumindest eine überschlägige Berechnung der notwendigen Ausgleichsfläche im Flächennutzungsplan zu ergänzen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Eine überschlägige Berechnung der erforderlichen Ausgleichsflächen erfolgte bereits mit der Erarbeitung des Entwurfes in Kapitel 4.8 des Umweltberichtes. „Dabei wird der „Nachweis des Ausgleiches“ (in der Tabelle in Kapitel 4.8) folgendermaßen ergänzt: „Der Ausgleich findet voraussichtlich in der näheren Umgebung des Eingriffes statt. Dabei werden ein Teilbereiche und landwirtschaftlich genutzte Flächen zwischen Gewerbegebiet und Großer Pfahl als Aus-gleichsfläche herangezogen. Bei einer Aufwertung von extensiven Grünland (6WP) und intensiven Ackerflächen (2WP) in artenreiches Extensivgrünland (12WP) ist von einer ungefähren, durchschnittlichen Aufwertung von 8 Wertpunkten auszugehen. Somit wäre überschlägig eine Ausgleichsfläche mit einer Flächengröße von ca. 4.900m² erforderlich. Eine konkrete Bilanzierung und eine Festsetzung von naturschutzfachlichen Maßnahmen auf der erforderlichen Ausgleichsfläche müssen in der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen.“


„4. Europäischer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 i.V. Abs. 5 BNatSchG
Es liegen Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei. Für Fledermäuse wurden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt. Auf Seite 18 der Anlage zum Artenschutz liegt vermutlich ein Fehler vor, da das Tötungsverbot mit ja angekreuzt ist. Unter dieser Annahme wird Seitens der Fachstelle davon ausgegangen, dass unter Beachtung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
In den Unterlagen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) liegt ein Fehler auf Seite 18 vor. Dieser wird behoben und die Unterlagen zur saP werden neu angehängt, d.h. die ergänzte saP wird Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung.


„5. Alternativenprüfung
Aus Sicht der Fachstelle ist die vorliegende Alternativenprüfung unzureichend.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Die Stadt Viechtach erachtet die Alternativenprüfung im Kapitel 4.11 als ausreichend. Ein Auszug daraus:
„Andere alternative Flächen für eine Gewerbegebietserweiterung wurden für diese Alternativen-Betrachtung erstmal nicht herangezogen, da die Planungsabsicht der Stadt Viechtach in Verbindung mit der Eigentümersituation und die Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer an diesem Ort relativ hoch ist. Die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes Riedbach-West ist als abschließende Erweiterung zu verstehen, d.h. das Gewerbegebiet Riedbach West ist in seiner räumlichen Ausdehnung abgeschlossen.“


„6. Naturschutzfachliche Bewertung / Fazit
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind noch einige Anpassungen erforderlich. Sollten die o.g. Aspekte berücksichtigt werden, bestehen keine erheblichen Einwände gegen die Planung. Auf die naturschutzfachliche Stellungnahme zum Bebauungsplan wird verwiesen.“
Dazu ergeht folgende Würdigung:
Im Nachgang dieser eingereichten Stellungnahme gab es eine telefonische Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde, in diesen die Themen und Ergänzungen besprochen wurden. Wichtig Aspekte wurden berücksichtigt und in den Bebauungsplan eingearbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Datenstand vom 09.04.2025 15:08 Uhr