Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Bayerische Landesamt für Denkmalpflege vom 25.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
„Zuständige Gebietsreferentin:
Bau- und Kunstdenkmalpflege: Frau Stephanie Eiserbeck M.A.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange,
wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Nachfolgend die Stellungnahme der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege im Verfahren:
„Mittels Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „GE Oberschlatzendorf Nord
Erweiterung“ soll auf den Flurstücksnummern 934/2 (TF), 934/1 (TF), 934/2 (TF), 935,
936, 936/1(TF), 937 (TF) 938, 939 (TF), 945, 946, 947, 948, Gemarkung Viechtach und
1109 (TF), der Gemarkung Schlatzendorf ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Stellungnahme der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege des bayerischen
landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) bezieht sich auf beide Planungen.
Es ergeht folgende Würdigung:
Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung wird die Thematik u.a. in den Kapiteln 3.11 und 4.2.2.6 behandelt. Weiterführende Informationen und Festsetzungen zum Thema Baudenkmäler sind in der verbindlichen Bauleitplanung zu finden.
„Nördlich des Geltungsbereiches, auf dem Antonius Pfahl, befindet sich die Kirche St. Anton, ein Kreuzweg, eine Grotte und der sog. Kalvarienber. Diese sind Als Einzelbaudenkmäler gemäß Art 1 Abs. 2 BayDSchG mit folgendem Text in der bayerischen Denkmalliste verzeichnet:
D-2-76-144-5 Kollnburger Straße 17, Stadt Viechtach „Kath. Kirche St. Anton auf dem Pfahl, Walmdachbau mit wenig eingezogenem Rechteckchor und Dachreiter, 1626, im 18. Jh. verändert; mit Ausstattung; auf Quarzriff am Straßendurchbruch nach Kollnburg; Kreuzweg mit 14 Stationen, ädikulaartige Laternen auf schlanken Stelen, Granit, neugotisch, 2. Hälfte 19. Jh.; Kalvarienberg, Kruzifixe Christus und Schächer, Holzfiguren, farbig gefasst, Anfang 20. Jh.; Gedenkkreuz, Gusseisenkruzifix auf bildstockartiger Stele mit Inschrift, neugotisch, bez. 1910; Bildstock, quaderförmige Stele mit Bildfeld, Granit, wohl 19. Jh.; Hl. Grab, Bruchsteingrotte mit korbbogigem Tonnengewölbe, wohl 19./Anfang 20. Jh.; mit Ausstattung.“
Die Einzelbaudenkmäler sind in den Plangeheften benannt und gekennzeichnet.
Ergänzend bitten wir um die Benennung der geltenden Schutzbestimmungen der Art. 4 - 6 BayDSchG. Dies ist insofern erforderlich, da der denkmalrechtlichen Erlaubnis im Sinn des Art. 6 BayDSchG insbesondere bedarf, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. In diesem Fall kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmales führen würde.
Auch wenn sich durch die Ausweisung von Bauland im Flächennutzungsplan noch keine Beeinträchtigung ergeben, so ist dies durch die konkrete Ausführung der Baukörper aber sehr wohl möglich. Auf dieser Grundlage sind - je nach Verfahrensweg - Festsetzungen zu treffen, welche mögliche Beeinträchtigungen im Voraus ausschließen.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Dies wird zur Kenntnis genommen und der Verweis auf die Artikel 4 - 6 BayDSchG wird im Kapitel 4.2.2.6 „Denkmalschutz“ der Begründung mitaufgenommen. In diesem Kapitel werden weitreichende Ausführungen zur Thematik „Landschaftsbild, Planungsgebiet und Denkmal der Kirche St.-Anton“ dargelegt und Festsetzungen diesbezüglich getroffen.
„Der kleine Kirchenbau mit halbrunden Schluss und Tonne mit Stichkappen wird bereits in der bekannten Reihe „Die Kunstdenkmäler von Bayern“ gewürdigt (XV Bezirksamt Viechtach, R. Oldenbourg Verlag München Wien 1983, S. 80 f.) Dem optisch eher schlichten Bauwerk kommt vor allem durch seine Lage auf dem Naturdenkmal Pfahl eine besondere Bedeutung zu. Denn diese geologische Formation ist nur an wenigen Stellen so gut sichtbar wie westlich der Stadt Viechtach. Die Felsformationen boten daher insbesondere Schloß Thierlstein, der Burg Weißenstein, aber auch dem Schloß Wolfstein eine geeignete Plattform. Eine sonstige Bebauung war aufgrund der topographischen Besonderheiten eher untypisch. Umso bedeutsamer ist daher die Standortwahl für den kleinen Kirchenbau. Vergleichbar mit dem Ansinnen zur Errichtung einer herrschaftlichen Burg- oder Schlossanlage war die weitreichende Sichtbarkeit ein ausschlaggebendes Kriterium für die Standortwahl an der Verbindungsstraße aus Richtung Bogen. Im Vergleich mit dem Urkataster, welcher regelmäßig als historisches Quellenmaterial herangezogen wird, kann festgestellt werden, dass das Areal ursprünglich keine weitere Bebauung aufwies. Erst durch die Ausdehnung der Stadt Viechtach und die Ausweisung von Gewerbegebieten wurde der Kirchenbau in das Stadtgebiet eingeschlossen. Durch den Straßenausbau wurde die isolierte Lage bereits reduziert. Entgegen der Auffassung im jeweiligen Umweltbericht wird durch die geplante Erweiterung der Wirkungsraum der kleinen Kirche in einem erheblichen Maße eingeschränkt. Trotz oder insbesondere durch die erhöhte Lage bedarf es eines besonderen Abstandes, um den empfindlichen Wirkungsraum der Kirche zu wahren. Das BLfD spricht sich daher zunächst für eine Massenstudie aus, welche das verträgliche Maß an Bebauung im Umfeld zur Kirche untersucht, sowohl in Höhe als auch Dimension. Ohne eine solche sind die aufgestellten Behauptungen, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalbestandes kommt, gegenstandslos. Die Studie kann dem BLfD per E-Mail übermittelt werden, um die zeitliche Verzögerung der Planung möglichst gering zu halten. Erst mit Vorlage der Untersuchung kann eine abschließende Stellungnahme des BLfD erfolgen. Wir empfehlen allerdings bereits jetzt, die Planung derart zu reduzieren oder anzupassen, dass der Kirche ein möglichst großer Wirkungskreis erhalten bleibt.“
Es ergeht folgende Würdigung:
Das Thema Orts- und Landschaftsbild in Verbindung mit den DenkmäIern und insbesondere der Kirche St. Anton mit Bezug zur Planung wird in den Kapiteln 3.11 der Begründung und im Umweltbericht unter 4.2.2.6, 4.3, 4.5 und 4.9 behandelt. Unter diesen ist vor allem das Kapitel 4.2.2.6 zum Denkmalschutz hervorzuheben.
Zusammenfassend ist die Kirche St.-Anton in den nördlich des Antonius-Pfahles gelegenen Bereichen, beispielswiese von der Bundesstraße 85 aus von einer breiten Öffentlichkeit kaum bis nicht wahrnehmbar. Südlich des Antonius-Pfahles ist eine gute Sichtbarkeit der Kirche in direkter Umgebung zu den bestehenden Rad- und Fußwegen mit den Parkmöglichkeiten für Besucher gegeben. Eine Beeinträchtigung von freien Sichtachsen besteht nicht, da diese Wege zwischen dem Planungsgebiet und dem Antonius-Pfahl mit der St.-Anton Kirche liegen. Ein freier Mindestabstand zwischen Kirche und Planungsgebiet von ca. 80m ist gegeben. Freie Sichtbeziehungen von diesen Wegen zur Kirche und somit die Wahrnehmung der Kirche bleiben vorhanden und diese werden durch das Planungsgebiet nicht hoch oder erheblich beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen und die Auswirkungen werden dahingehend eingeschätzt, dass der Wirkraum der Kirche im Umfeld durch die Planung nicht erheblich oder hoch eingeschränkt wird. Sondern es wird mit mittleren Auswirkungen zu rechnen sein. Die unterschiedlichen Maßnahmen in der Eingrünung, Höhenbegrenzung und Verkleinerung des Geltungsbereiches tragen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffs bei. So wurden Flächen im nordwestlichen Geltungsbereich zurück- bzw. herausgenommen, um diese Thematik zu unterstreichen.
Von der Staatsstraße in Richtung Viechtach ab dem Schnittpunkt mit den Hochspannungsleitungen gibt es freie Sichtachsen zum Antonius-Pfahl und der St.-Anton Kirche, die jedoch von Gehölzstrukturen, Hinweis- und Verkehrsschilder eingeschränkt werden. Die eindeutige Erkennbarkeit als Sakralbau ist erst in unmittelbarer Umgebung der Kirche beispielsweise vom Besucherparkplatz möglich. Für den Fuß- und Radverkehr sind die Denkmäler, insbesondere die St.-Anton Kirche auf Grund der vorhandenen Fuß- und Radwege gut erreichbar und vor allem von Süden her ist die Kirche im direkten Umfeld gut wahrnehmbar. Für den motorisierten Individualverkehr ist die St.-Anton Kirche von Norden her kaum und von Süden her mit Einschränkungen sichtbar. Freie Sichtachsen nach Norden in Richtung Antonius-Pfahl sind von der Staatsstraße ab Höhe der kreuzenden Hochspannungsleitungen gegeben.
„Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).“
Es ergeht folgende Würdigung:
Der Stadt Viechtach ist die Wertigkeit der St. Anton Kirche als Denkmal bewusst und setzt im Bebauungsplan auch einige Dinge fest (z.B. Eingrünung und Höhenbegrenzung). Auf der anderen Seite gibt es Belange, die für die Stadt auch wichtig sind, wie die Bereitstellung von Flächen für Gewerbetreibende oder die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen. Somit schätzt die Stadt Viechtach die Berücksichtigung der Kirche St. Anton als Denkmal im Zusammenhang mit dem Planungsgebiet und den darin zu findenden Festsetzungen zum Thema als befriedigend berücksichtigt ein.