Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Regen, Technischer Umweltschutz vom 13.03.2024, die nachfolgenden im Original zitiert ist, zur Kenntnis.
Zu dieser Stellungnahme ergeht folgende Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Erarbeitung des Vorentwurfes zum Entwurf wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse dazu sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eingearbeitet worden. Auch ist das Gutachten Bestandteil des Bebauungsplanes. Auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung werden erste Ergebnisse übernommen.
Schallschutztechnisches Ziel auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist es, dass sich der Status-Quo der Geräuschsituation durch die Planung nicht verschlechtert.
Zur Bestandssituation: Zur Tagzeit wird derzeit der jeweilige Immissionsrichtwert an allen Immission-sorten eingehalten bzw. unterschritten. Nachts ergeben sich bereits an allen Immissionsorten Überschreitungen.
Folgen für die Planung: Es werden auf Ebene der Bebauungsplanung schallschutzrelevante Werte pro Baufeld festgesetzt, die einzuhalten sind.
Die Begründung und der Umweltbericht des Flächennutzungsplanes werden diesbezüglich eingepasst.
Stellungnahme des Landratsamts Regen, Technischer Umweltschutz vom 13.03.2024:
„Zur Anhörung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird wie folgt Stellung genommen:
Es ist geplant ein eingeschränktes GE auszuweisen. Es muss deshalb in der Begründung oder im Umweltbericht abgehandelt werden, dass auf den angrenzenden GE-Flächen Parzellen ohne Einschränkungen vorhanden sind.
Bereits im Flächennutzungsplan ist nachvollziehbar darzustellen, dass die geplante Fläche schalltechnisch realistisch im späteren Verfahren überplant werden kann. Sofem im parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren bereits eine Lärmbegutachtung durchgeführt wurde, kann hier die Zusammenfassung übernommen werden.
Grundsätzlich ist aber eine überschlägige Berechnung (Vorbelastung + Zusatzbelastung) auf Flächennutzungsplanebene ausreichend. Nachdem die angrenzenden Flächen und Betriebe allerdings entweder mit Bebauungsplan, Bau- oder Anlagengenehmigung geregelt sind, ist die Vorbelastung konkret aufzunehmen. Das Ergebnis ist im Umweltbericht darzustellen. Die genannte Einschränkung ist bisher nicht näher erläutert. Es ist davon auszugehen, dass es sich um schalltechnischen Beschränkungen handeln wird, diese sind dann im Punkt Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung zu nennen. Ein Verweis auf schalltechnische Regelungen im Bebauungsplanverfahren ist nicht ausreichend und entspricht nicht den Anforderungen § 2a in Verbindung mit Anlage 1 BauGB.
Entsprechende Ergänzungen in der Umweltprüfung sind erforderlich.
Nachdem bereits in diesem Verfahrensschritt eine ausführliche Planung vorgelegt wurde, werden die Unterlagen vorgeprüft. Kursiv gedruckte Textstellen sind Textausschnitte aus dem Entwurf.
Begründung
Ziffer 3. 1
Das geplante Gewerbebiet wird von der südlich verlaufenden „Prof-Hermann-Staudinger-Straße “ erschlossen. Um den Anforderungen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen gerecht zu werden, werden auf Bebauungsplan-Ebene schalltechnische Untersuchungen durchgeführt.
Wie bereits weiter oben abgehandelt, ist eine überschlägige Prüfung auf Flächennutzungs-planebene erforderlich. Sofern im parallel verlaufenden Bebauungsplan verfahren bereits eine Lärmbegutachtung durchgeführt wurde, kann hier die Zusammenfassung übernommen werden.
Begründung Ziffer 3. 7 Immissionsschutz
Inhalte zum Immissionsschutz werden ergänzt, sobald Ergebnisse zum beauftragten Schallschutz-Gutachten vorliegen. Dieses Gutachten wird Bestandteil des Bebauungsplanes.
Siehe oben.
Umweltbericht
Auszug aus dem Entwurf:
In Ziffer 5 Literaturverzeichnis fehlen die hier genannten gesetzlichen Anforderungen. Deren Abkürzungen im Verzeichnis genannt werden, sind hier ausgeschrieben während die hier erstmals genannten und abgekürzten Normen nicht im Literaturverzeichnis erläutert werden.
Auszug aus dem Entwurf:
Mit einer Neuausweisung eines Gewerbegebietes geht immer eine „potentielle schalltechnische Beeinträchtigung“ einher. Mittels Maßnahmen wird die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen festgeschrieben. Der Stadt Viechtach wird dringend empfohlen zu begründen, welche städtebaulichen Erfordernisse dazu geführt haben das südlich bestehende Wohnhaus mit einem weiteren Gewerbegebiet schalltechnisch zu beaufschlagen. Die Einhaltung von Richtwerten allein, genügt nicht dem Vorsorgegrundsatz in der Bauleitplanung. Zum schalltechnischen Gutachten siehe oben.
Ziffer 4.3.6
Durch die bestehende Gewerbegebiete Oberschlatzendorf Nord und West und der Nähe zur Staatsstraße 2139 und der Prof.-Hermamm-Staudinger-Straße ist eine gewisse Vorbelastung mit Lärm zu erwarten. In der näheren Umgebung sind neben der genannten gewerblichen Nutzung auch Wohnnutzung vorhanden. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden Untersuchungen zum Schallschutz wahrscheinlich. Das Ziel der Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen wird auf vorbereitender Bauleitplanung formuliert. Die Ausführung der Zielerreichung erfolgt auf Ebene der Bebauungsplanung mit dementsprechenden Festsetzungen zum Schallschutz.
„Gewisse Vorbelastung“ und „Untersuchungen zum Schallschutz wahrscheinlich“. Der Umweltbericht sollte für betroffene Bürger allgemein verständlich lesbar sein. Es ist ohne Frage, dass die Immissionsrichtwerte an dem bestehenden Wohnhaus durch vorhandene Genehmigungen ausgereizt sind. Das Wohnhaus wird deshalb in der Lärmbetrachtung besonders berücksichtigt und eine detaillierte Lärmberechnung im nachfolgenden Verfahren wird aufzeigen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu garantieren. Bereits im gegenständlichen Verfahren ist dazu eine überschlägige Betrachtung erforderlich, siehe oben.
Ziffer 4.5.6 Lärm:
Während der Bauphase ist mit baubedingten Auswirkungen durch Immissionen wie beispielsweise Lärm und Staub von Baumaschinen und Schwerlastverkehr zu rechnen. Baubedingte Belastungen sind insgesamt aufgrund der zeitlichen Befristung und der Beschränkung auf die Tagzeit hinnehmbar und auch nicht vermeidbar.
Im Zuge der Bauleitplanung wird auf Ebene der Bebauungsplanung ein schalltechnisches Gutachten
erstellt. Ziel ist es, schalltechnische Beeinträchtigungen der Immissionsorte durch das Planungsgebiet auszuschließen.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch werden vermutlich als gering eingestuft.
Zur schalltechnischen Begutachtung siehe oben. Obwohl noch keine Prüfung stattgefunden hat, werden schon Vermutungen angestellt.
Ziffer 4.9 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Eingriffes
Hier geht es nicht nur um den Eingriff, sondern um Umweltauswirkungen (Ergebnis der Prüfung). Sofern also die schalltechnische Begutachtung Maßnahmen erforderlich macht, hier wohl die Einschränkung (GE e) sind sie in diesem Punkt zu nennen.
Siehe Auszug aus der Anlage 1 zum BauGB: