Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „WA-Klostermeierhof“ – Beschlussfassung zu den im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung eingegangenen Einwände und Anregungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Gemeinderates, 14.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 14.03.2023 ö 6

Sachverhalt

1. Beteiligung der Behörden
Die förmliche Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 03.02.2023 bis 06.03.2022 statt. Insgesamt wurden am Entwurfsverfahren 25 Fachstellen beteiligt, von denen folgende eine Stellungnahme abgegeben haben:

1.1 Staatliches Bauamt vom 06.03.2023
1.1.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamts Landshut keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; zu 2.2 ff siehe unten Ziffer 1.1.6.

1.1.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- keine -
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

1.1.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
Das Staatliche Bauamt Landshut beabsichtigt im Zuge der im Betreff genannten Straße folgende Maßnahmen durchzuführen:
Das Staatliche Bauamt Landshut beabsichtigt die St 2054 in Jahr 2024 zu sanieren. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB ist die geplante Sanierung der Straße bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Aktuell sind durch die Bauleitplanung keine Wiedersprüche zu den Sanierungsabsichten erkennbar.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

1.1.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Erschließung
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Erschließung: Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2054 von Abschnitt 1260 Station 1,510 bis Abschnitt 1260 Station 1,580 ein. Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG). In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen: ”Unmittelbare Zufahrten von den Grundstücken zu der im Betreff genannten Straße sind nicht zulässig.”
Beschlussvorschlag:
Zufahrten sind nach Festsetzung B.1.10 bereits ausgeschlossen, insofern ist keine weitere Regelung erforderlich. 
1.1.5 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Neuanbindung
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die im Betreff genannten Straße bei Abschnitt 1260 Station 1,580, über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße, besteht grundsätzlich Einverständnis. Über den Anschluss der Erschließungsstraße hat die Kommune vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes den Abschluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt Landshut zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung erforderlich.
Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung (§ 12 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG).
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Er-schließung notwendig werden (z.B. Fußgängerquerungen).
Die Neuanbindung der Erschließungsstraße bei Abschnitt 1260 Station 1,580 der im Betreff genannten Straße muss noch vor Erstellung der Hochbauten planungsgemäß ausgebaut und auf eine Länge von mind. 6 m - gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der o. g. Straße - mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag versehen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Die Entwässerung der Einmündungsfläche muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser der im Betreff genannten Straße zufließen kann (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Die Eckausrundungen der Einmündung müssen so ausgebildet sein, daß sie von den dort größtvorkommenden Fahrzeugen ohne mit Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können. Die entsprechende Schleppkurve nach “Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen, Ausgabe 2020” ist einzuhalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Beschlussvorschlag:
Die Absätze 2, 5 und 6 der Stellungnahme sind als Hinweise in der Begründung enthalten.

1.1.6 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit: Sichtflächen
Die eingetragenen Sichtflächen sind zu korrigieren, da der Bezugspunkt der Sichtdreiecke bei Vorhandensein eines Gehweges 3 m hinter der Achse des Gehweges liegt und nicht, wie im aktuellen Plan eingezeichnet, 3 m hinter dem Fahrbahnrand.

Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen: 
”Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hoch-bauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.”
Beschlussvorschlag:
Eine Sichtfläche ist nach RASt06 auf bevorrechtigte Radwege freizuhalten; ein solcher liegt hier nicht vor. Es liegt ein Gehweg vor, den Radfahrer unter neun Jahren benutzen müssen; sie müssen zur Überquerung der einmündenden Straße absteigen (§ 2 Abs. 5 StVO). Das bedeutet, dass auf den Gehweg eine Sichtfläche mit einer Schenkellänge von 30 m freizuhalten ist, welche 3 m vor dem Gehweg beginnt. Es bedeutet aber auch, dass die Sichtfläche auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge 3,75 m vor der bevorrechtigten Fahrbahn beginnt. Die entsprechenden Sichtflächen werden im Plan dargestellt. Eine Änderung sonstiger Festsetzungen ist nicht erforderlich. Die Freihaltung der dargestellten Sichtflächen von Sichthindernissen ist bereits in D.4.3 enthalten.

1.1.7 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Be-gründung und ggf. Rechtsgrundlage
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) 
Durch den Bau einer Lärmschutzwand kann es zu Reflexionen des Verkehrslärms auf gegenüber-liegende Grundstücke der St 2054 kommen. Um dies zu verhindern, ist eine mögliche Lärmschutz-wand absorbierend auszuführen. 
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Wird ein Lärmschutzzaun errichtet, um Außenwohnbereiche gemäß Festsetzung D.6.3 zu schützen, so ist dieser absorbierend auszuführen; entsprechende Klarstellung in Festsetzung D.6.3.

1.2 Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt vom 03.02.2023
Keine Einwände aus hygienischen Gründen
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes am Landratsamt Landshut wird zur Kenntnis genommen.

1.3. Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde vom 06.03.2023
Keine Äußerung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.

1.4 Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle vom 10.02.2023
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen gegen das oben genannte Vorhaben keine Ein-wände.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.

1.5. Landratsamt Landshut – SG44 Bauleitplanung vom 22.02.2022
Keine Äußerung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Sachgebietes 44 -Bauleitplanung- des Landratsamtes Landshut wird zur Kenntnis genommen.

1.6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut vom 06.02.2023
Wir erhalten unsere Stellungnahme vom 07.11.2022 aufrecht.
Stellungnahme vom 28.11.2022:
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut wird zur Kenntnis genommen. Die angeregte Information ist in E.4 bereits enthalten.

1.7 Regierung von Niederbayern – Raumordnung vom 02.02.2023
Voraussetzungen für die weitere Entwicklung im Plangebiet
Die Gemeinde Vilsheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Klostermeierhof“. Da-mit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung im Plangebiet ermöglicht werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt mit Deckblatt Nr. 16 im Parallelverfahren. 
Hierzu hat die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 15.11.2022 erstmals Stellung genommen. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben weiterhin nicht entgegen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern wird zur Kenntnis genommen.

1.8 Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils vom 07.02.2023
Der Zweckverband hat am 28.11.2022 bereits eine Stellungnahme abgegeben. 
Die Hinweise dieser Stellungnahme bleiben weiterhin bestehen. 
Wir weisen jedoch nochmals auf die AZ-Leitung im Bereich hin, welche verlegt werden muss, um einen Anschluss an die Wasserversorgung gewährleisten zu können. Die Kosten hierfür sind vom Vorhabensträger komplett zu übernehmen. 
Die Hinweise der Stellungnahme des BP können ebenfalls für den FNP übernommen werden. 
Stellungnahme von 28.11.2022:

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Zweckverbandes Wasserversorgung Isar-Vils werden zur Kenntnis genommen. Die Leitung ist als Hinweis im Bebauungsplan enthalten

1.9 Bayernwerk Netz GmbH vom 07.02.2023
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 14.11.2022 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beschlussvorschlag:
Es ist keine Beeinträchtigung der Sicherheit und des Betriebes der Anlagen durch die Planung erkennbar.

1.10 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom 10.03.2023
Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen Katasterstand. Allerdings wurde die Westgrenze des Flurstücks 731 (Gemarkung Gundihausen) nicht abgemarkt und der entsprechende Zahlennachweis stammt aus der Neumessung von 1894. Das Gleiche gilt für zwei nicht abgemarkte Grenzpunkte zwischen den Flurstücken 731 und 729. 
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut empfiehlt daher, eine Grenzermittlung zu beantragen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des Amtes für Digitalisier, Breitband und Vermessung Landshut werden in die Begründung aufgenommen. 

1.11 Bayerischer Bauernverband vom 02.03.2023
Aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes (Kreisverband Landshut) bestehen keine weiteren Bedenken gegen den aktuellen Stand der Planung.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes werden zur Kenntnis genommen.

1.12 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 01.03.2023 
Unsere Stellungnahme vom 23.11.2022 gilt unverändert weiter.
Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihr Neubaugebiet und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie die beigefügte Anlage „Eckdaten zum Neubaugebiet“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück zu senden bzw. an den Vorhabensträger weiterzuleiten.
Stellungnahme von 23.11.2022:
Beschlussvorschlag:
Die Leitungstrasse liegt innerhalb der Staatsstraße, es ist keine Beeinträchtigung der Sicherheit und des Betriebes der Anlagen durch die Planung erkennbar.

1.13 Vodafone GmbH vom 06.03.2023
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird zur Kenntnis genommen.

1.14 Gemeinde Eching vom 01.02.2023
Die Gemeinde Eching nimmt die vorgelegte Bauleitplanung zur Kenntnis.
Nachdem bei diesem Bebauungsplan das Gemeindegebiet der Gemeinde Eching nicht tangiert wird, bestehen seitens der Gemeinde Eching keine Einwendungen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Gemeinde Eching wird zur Kenntnis genommen.

1.15 Verwaltungsgemeinschaft Altfraunhofen vom 02.03.2023
Der Gemeinderat Baierbach hat in seiner Sitzung vom 13.02.2023 beschlossen, dass keine Ein-wände gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes bestehen. 
Der Gemeinderat Altfraunhofen hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 15.02.2023 ebenfalls behandelt. Von Seiten der Gemeinde Altfraunhofen bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen der Gemeinden Baierbach und Altfraunhofen werden zur Kenntnis genommen.

1.16 Gemeinde Tiefenbach vom 23.02.2023
Vorgenannte Bauleitplanung der Gemeinde Vilsheim wurde in der Gemeinderatssitzung vom 14.02.2023 vom Gemeinderat ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Gemeinde Tiefenbach wird zur Kenntnis genommen.

2. Beteiligung der Öffentlichkeit
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 03.02.2023 bis 06.03.2023 statt. Dabei wurden einem Bürger Einwände und Anregungen vorgebracht.

2.1 Einwänder Nr. 1 vom 29.01.2023



Beschlussvorschlag:
Die geplante Bebauung fügt sich nach den Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Größe der zulässigen Gebäude ist auf 18 Meter Länge begrenzt; die Umgebungsbebauung ist hier teilweise deutlich größer. Die Höhenentwicklung ist mit 6,5 bis 7,3 Meter traufseitige Wandhöhe ebenfalls im Rahmen der auch in der Umgebung vorkommt. 
Die Grundflächenzahlen von 0,35 bzw. 0,45 sind für die Umgebung (Dorfgebiet) nicht unangemessen. Die mit diesen Dichtewerten erreichbare Anzahl an Wohnungen berücksichtigt insbesondere auch einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und das Ziel einer sozialgerechten Bodennutzung. Eine Beschränkung auf Einfamilienhäuser wird diesen Zielen nicht mehr in jedem Fall gerecht; vorliegend ist eine gewisse Durchmischung auch mit anderen Wohnformen (Eigentumswohnung, Mietwohnung) vorgesehen, da dafür im Gemeindegebiet auch ein Bedarf besteht. Dies kommt auch in der SWOT-Analyse und den Zielen des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes Bina-Vils 2022 zum Ausdruck.
Bei einer Grundflächenzahl von 0,35 in WA1 verbleibt noch ausreichend Freifläche, so dass ein trotz der Ortsrandlage und deren Möglichkeiten für Kinderspiel auch das bauordnungsrechtliche Erfordernis nach einem Spielplatz erfüllt werden kann. 
Bei den prognostizierten circa 50 Einwohnenden werden sich nach üblichen Maßstäben circa 175 Fahrbewegungen je Tag ergeben. Zum Vergleich: Die Verkehrsstärke auf der Vilstalstraße beträgt 3108 KfZ je Tag. Mit wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ist daher aufgrund des planungsbedingten Ziel- und Quellverkehrs nicht zu rechnen. Gegen eine Verlegung der Stellplätze / Carports auf die Nordseite von WA1 spricht eine dann zusätzlich erforderliche Erschließungsstraße anstelle eines Privatweges und die damit verbundene zusätzliche Überbauung und Versiegelung von Flächen.
Die höhenmäßige Staffelung von 6,5 m Wandhöhe im Süden auf 7,3 m im Norden passt die Planung an das in Richtung Norden abfallende Gelände an, siehe dazu den Schnitt auf dem Plan.
Hinsichtlich des angesprochenen Grundstücksverlaufes auf der Nordseite im Verhältnis zu rechts-kräftigen Bebauungsplänen ist klarzustellen, dass es im Bereich des Plangebietes keinen rechts-kräftigen Bebauungsplan gibt.
Die genaue bauliche Ausgestaltung des unter D.6 festgesetzten Schallschutzes ist Gegenstand von Bauplanungen und den Bauanträgen. Die freizuhaltenden Sichtflächen sind eingetragen. Im Plan ist zu erkennen, dass auch eine Schallschutzeinrichtung für die Außenwohnbereiche mit einer Lage außerhalb der Sichtfläche und damit ohne Sichtbeeinträchtigungen von auf die Staatsstraße ausfahrenden Fahrzeugen realisierbar ist. Ein Schutz vor Straßenlärm wird dort vorgesehen, wo er bedingt durch die Planung zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich ist. Daher werden zum Schutze der zukünftigen Bewohner Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Wie aus den Planunterlagen erkennbar und oben auch geschildert sind keine darüberhinausgehenden planungs-bedingten Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten.
Nach den bisherigen Einschätzungen ist aufgrund der vorgesehenen Bebauung nicht mit Schäden an Bauwerken auf benachbarten Grundstücken beispielsweise durch Erschütterungen zu rechnen. Die Durchführung von Beweissicherungen vor Beginn und nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen an den Gebäuden der von möglichen Einwirkungen betroffenen Fremdanliegergrundstücke wird in den Erschließungsvertrag mit dem Erschließungsträger aufgenommen.
Baulärmemissionen sind bei der Bebauung eines Gebietes nicht zu vermeiden. Sie werden sich aber im üblichen und akzeptablen Rahmen halten. Auch ist ein gewisser Zeitraum bis zur vollständigen Bebauung eines Baugebietes nicht unüblich und nicht unverträglich mit dem Anspruch umliegender Bebauung auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die Vilstalstraße weist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 3108 Kfz auf. Der zu erwartende Baustellenverkehr ist dem soweit untergeordnet, dass er nicht maßgeblich ins Gewicht fällt; insbesondere sind dadurch keine wesentlichen Verkehrshinderungen oder gar -gefährdungen zu erwarten. 
Die gewählte städtebauliche Lösung für die Bebauung des Plangebietes zielt auf kleinere Grundstücke mit Doppelhausbebauung sowie mit Wohnungen ab. Es ist davon auszugehen, dass damit auch preislich erschwingliche Einfamilienhäuser sowie ergänzend Wohnungen zu bezahlbaren Preisen entstehen.
Ausgelöst durch die Planung entsteht ein Bedarf an Infrastruktur: Straßenerschließung, Ver- und Entsorgungsleitungen, baurechtlicher Ausgleich, aber auch weitergehende Wohnfolgeeinrichtungen wie Kindertagesstätte, Grundschule, etc. Die Kläranlage Münchsdorf ist ausreichend aufnahmefähig. Die Herstellung benötigter technischer Infrastruktur sowie des Ausgleichs wird vertraglich vereinbart beziehungsweise ist ihr Herstellungsaufwand durch Beiträge und Gebühren finanziert.

Beschluss 1

Folgende Festsetzungen sind im Bebauungs- und Grünordnungsplan „WA-Klostermeierhof“ (Stand 13.03.2023) anzupassen bzw. zu ergänzen:
In den planlichen Festsetzungen:
  • die Geschossigkeit ist auf II+D zu begrenzen
  • eine Fläche für einen Kinderspielplatz ist festzusetzen
In den textlichen Festsetzungen:
  • unter Punkt 6 „Immissionsschutz“ ist Unterpunkt 6.4 aus rechtlichen Gründen zu streichen
  • unter Punkt 2.1 ist die Einhaltung der Grundflächenzahl auf die einzelnen Parzellenflächen zu begrenzen
Eine erneute öffentliche Auslegung mit Fachstellenbeteiligung ist durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die geplante Bebauung fügt sich nach den Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Größe der zulässigen Gebäude ist auf 18 Meter Länge begrenzt; die Umgebungsbebauung ist hier teilweise deutlich größer. Die Höhenentwicklung ist mit 6,5 bis 7,3 Meter traufseitige Wandhöhe ebenfalls im Rahmen der auch in der Umgebung vorkommt. 
Die Grundflächenzahlen von 0,35 bzw. 0,45 sind für die Umgebung (Dorfgebiet) nicht unangemessen. Die mit diesen Dichtewerten erreichbare Anzahl an Wohnungen berücksichtigt insbesondere auch einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und das Ziel einer sozialgerechten Bodennutzung. Eine Beschränkung auf Einfamilienhäuser wird diesen Zielen nicht mehr in jedem Fall gerecht; vorliegend ist eine gewisse Durchmischung auch mit anderen Wohnformen (Eigentumswohnung, Mietwohnung) vorgesehen, da dafür im Gemeindegebiet auch ein Bedarf besteht. Dies kommt auch in der SWOT-Analyse und den Zielen des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes Bina-Vils 2022 zum Ausdruck.
Bei einer Grundflächenzahl von 0,35 in WA1 verbleibt noch ausreichend Freifläche, so dass ein trotz der Ortsrandlage und deren Möglichkeiten für Kinderspiel auch das bauordnungsrechtliche Erfordernis nach einem Spielplatz erfüllt werden kann. 
Bei den prognostizierten circa 50 Einwohnenden werden sich nach üblichen Maßstäben circa 175 Fahrbewegungen je Tag ergeben. Zum Vergleich: Die Verkehrsstärke auf der Vilstalstraße beträgt 3108 KfZ je Tag. Mit wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ist daher aufgrund des planungsbedingten Ziel- und Quellverkehrs nicht zu rechnen. Gegen eine Verlegung der Stellplätze / Carports auf die Nordseite von WA1 spricht eine dann zusätzlich erforderliche Erschließungsstraße anstelle eines Privatweges und die damit verbundene zusätzliche Überbauung und Versiegelung von Flächen.
Die höhenmäßige Staffelung von 6,5 m Wandhöhe im Süden auf 7,3 m im Norden passt die Planung an das in Richtung Norden abfallende Gelände an, siehe dazu den Schnitt auf dem Plan.
Hinsichtlich des angesprochenen Grundstücksverlaufes auf der Nordseite im Verhältnis zu rechts-kräftigen Bebauungsplänen ist klarzustellen, dass es im Bereich des Plangebietes keinen rechts-kräftigen Bebauungsplan gibt.
Die genaue bauliche Ausgestaltung des unter D.6 festgesetzten Schallschutzes ist Gegenstand von Bauplanungen und den Bauanträgen. Die freizuhaltenden Sichtflächen sind eingetragen. Im Plan ist zu erkennen, dass auch eine Schallschutzeinrichtung für die Außenwohnbereiche mit einer Lage außerhalb der Sichtfläche und damit ohne Sichtbeeinträchtigungen von auf die Staatsstraße ausfahrenden Fahrzeugen realisierbar ist. Ein Schutz vor Straßenlärm wird dort vorgesehen, wo er bedingt durch die Planung zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse erforderlich ist. Daher werden zum Schutze der zukünftigen Bewohner Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Wie aus den Planunterlagen erkennbar und oben auch geschildert sind keine darüberhinausgehenden planungs-bedingten Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten.
Nach den bisherigen Einschätzungen ist aufgrund der vorgesehenen Bebauung nicht mit Schäden an Bauwerken auf benachbarten Grundstücken beispielsweise durch Erschütterungen zu rechnen. Die Durchführung von Beweissicherungen vor Beginn und nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen an den Gebäuden der von möglichen Einwirkungen betroffenen Fremdanliegergrundstücke wird in den Erschließungsvertrag mit dem Erschließungsträger aufgenommen.
Baulärmemissionen sind bei der Bebauung eines Gebietes nicht zu vermeiden. Sie werden sich aber im üblichen und akzeptablen Rahmen halten. Auch ist ein gewisser Zeitraum bis zur vollständigen Bebauung eines Baugebietes nicht unüblich und nicht unverträglich mit dem Anspruch umliegender Bebauung auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die Vilstalstraße weist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 3108 Kfz auf. Der zu erwartende Baustellenverkehr ist dem soweit untergeordnet, dass er nicht maßgeblich ins Gewicht fällt; insbesondere sind dadurch keine wesentlichen Verkehrshinderungen oder gar -gefährdungen zu erwarten. 
Die gewählte städtebauliche Lösung für die Bebauung des Plangebietes zielt auf kleinere Grundstücke mit Doppelhausbebauung sowie mit Wohnungen ab. Es ist davon auszugehen, dass damit auch preislich erschwingliche Einfamilienhäuser sowie ergänzend Wohnungen zu bezahlbaren Preisen entstehen.
Ausgelöst durch die Planung entsteht ein Bedarf an Infrastruktur: Straßenerschließung, Ver- und Entsorgungsleitungen, baurechtlicher Ausgleich, aber auch weitergehende Wohnfolgeeinrichtungen wie Kindertagesstätte, Grundschule, etc. Die Kläranlage Münchsdorf ist ausreichend aufnahmefähig. Die Herstellung benötigter technischer Infrastruktur sowie des Ausgleichs wird vertraglich vereinbart beziehungsweise ist ihr Herstellungsaufwand durch Beiträge und Gebühren finanziert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.04.2023 14:02 Uhr