Ortsrecht der Stadt Vöhringen Friedhofsgebührensatzung - Neufassung Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung, 07.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 07.11.2022 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 24.11.2022 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2018 angepasst. Der Bayer. Kommunale Prüfungsverband hat eine Neukalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 und eine Vorauskalkulation für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2026 vorgenommen. Dabei hat sich weiterhin eine nicht unerhebliche Unterdeckung für den Zeitraum von 2017 bis 2021 in Höhe von rund 757.000 € herausgestellt, weshalb eine Gebührenanpassung ab 01.01.2023 erforderlich wird. Der Anteil des öffentlichen Grüns, der nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen wird, liegt bei 22,5%.

Das Bestattungswesen gehört zu den Einrichtungen, die nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) grundsätzlich kostendeckend zu betreiben sind. In der Stadtratssitzung vom 14.12.2017 wurde der Kostendeckungsgrad auf 75 % angehoben. Der gegenwärtige tatsächliche Kostendeckungsgrad inkl. kalkulatorischer Abschreibungen liegt allerdings wegen des stark gestiegenen nur bei ca. 55 %. Die Stadtverwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Bayer. Kommunalen Prüfungsverband vor, die Friedhofsgebühren für den Zeitraum von 2023 bis 2026 wieder mit einen Kostendeckungsgrad von 75% festzulegen. 

Die durch umfassende Umgestaltungsmaßnahmen am Friedhof Süd neu geschaffenen Bestattungsformen wurden in der Vorauskalkulation berücksichtigt. 
Durch die erhöhten Anforderungen der Rechtsprechung in den letzten Jahren dürfte eine Einheitsgebühr, mit der die Tätigkeiten der Verwaltung und des Bestattungsunternehmens sowie die Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle abgegolten werden, nicht mehr zulässig sein. Daher wurden in der Neuberechnung der Gebühren auf eine solchen verzichtet und die Gebühren einzeln aufgelistet und festgelegt. 

Nähere Einzelheiten können Sie dem beigefügten Entwurf der Kalkulation sowie dem Entwurf des Berichts des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes hierzu entnehmen.

Die Stadtverwaltung empfiehlt, die beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) zu erlassen. Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. 

Empfehlung

Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlicher Bestandteil beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) zu erlassen. Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Neher begrüßt Frau Egger vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, die über ein Zoom-Meeting digital zugeschaltet ist. 
Frau Zanker-Maaß erläutert, dass die bestehenden Friedhofsgebühren regelmäßig neu kalkuliert werden müssen. Hierzu hat die Stadt Vöhringen den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband beauftragt und übergibt das Wort an Frau Egger. 

Frau Egger führt aus, dass die neue Kalkulation aufgrund des steigenden Preisniveaus teurer ausfällt. Dies liegt insbesondere an den Unterhaltskosten der Friedhöfe, den in den letzten Jahren getätigten Investitionskosten für Baumaßnahmen und den internen Verrechnungen mit dem Bauhof. 

Ebenso sei zu beachten, dass die Wahl der Ruhestätte nicht mehr größtenteils Familien-Erdgräber sind, sondern die Hinterbliebenen vermehrt kleine und pflegearme Gräber wählen. Auch diese Entwicklung musste in der neuen Kalkulation berücksichtigt werden. 

Frau Egger führt weiterhin aus, dass das Ergebnis der Nachkalkulation eine Unterdeckung von 757.000,- € ergab, was einem Deckungsgrad von 55 % entspricht. In der neuen Kalkulation wird wieder ein Deckungsgrad von 75 % anvisiert. 

Zudem führt Frau Egger aus, dass die bisherige Abrechnung über sogenannte Bestattungspauschalen nach neuester Rechtsprechung nicht mehr zulässig ist. Künftig dürfen nur noch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen mit den Hinterbliebenen verrechnet werden. 

Die Kalkulation umfasst den Kostendeckungsgrad von 100 % sowie die Kosten mit einem angedachten Deckungsgrad von 75 %. Ebenso weist Frau Egger darauf hin, dass es sich bei den Bestattungseinrichtungen grundsätzlich um eine kostendeckende Einrichtung handelt und demnach ein Deckungsgrad unter 75 % nicht angesetzt werden sollte.
 
Im Anschluss an die Vorstellung entwickelt sich eine rege Diskussion im Gremium, unter anderem über die erhebliche Preissteigerung und die Möglichkeit, die Preise gestaffelt anzuheben. Von Seiten des Gremiums wird der Vorschlag unterbreitet, Kindergräber mit einem geringeren Einzelpreis anzusetzen, welcher auf großen Zuspruch trifft. Zudem sollen die Hinterbliebenen ausführlich darüber informiert werden, welche Leistungen pflichtmäßig in Anspruch genommen werden müssen und welche Leistungen optional dazu gebucht werden können. Von Seiten der Stadtverwaltung wird zugesichert, die Bürger hierzu ausführlich zu informieren. 

Ebenso wird angemerkt, dass in der der Sitzungsvorlage beigefügten Satzung die Preise in § 4 mit einem Deckungsgrad von 100 % eingepflegt sind. Frau Zanker-Maaß entschuldigt sich hierfür und sichert eine Korrektur bis zur Stadtratssitzung zu. 

Im Anschluss an die Diskussion ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlicher Bestandteil beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) unter Berücksichtigung der Preise in § 4 Abs. 1 mit 75%. Die Kosten für ein Kindergrab werden auf 50,- € gesenkt. Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.12.2022 10:25 Uhr