Ortsrecht der Stadt Vöhringen Friedhofsgebührensatzung - Neufassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 24.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 07.11.2022 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 24.11.2022 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2018 angepasst. Der Bayer. Kommunale Prüfungsverband hat eine Neukalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 und eine Vorauskalkulation für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2026 vorgenommen. Dabei hat sich weiterhin eine nicht unerhebliche Unterdeckung für den Zeitraum von 2017 bis 2021 in Höhe von rund 757.000 € herausgestellt, weshalb eine Gebührenanpassung ab 01.01.2023 erforderlich wird. Der Anteil des öffentlichen Grüns, der nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen wird, liegt bei 22,5%.

Das Bestattungswesen gehört zu den Einrichtungen, die nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) grundsätzlich kostendeckend zu betreiben sind. In der Stadtratssitzung vom 14.12.2017 wurde der Kostendeckungsgrad auf 75 % angehoben. Der gegenwärtige tatsächliche Kostendeckungsgrad inkl. kalkulatorischer Abschreibungen liegt allerdings wegen des stark gestiegenen nur bei ca. 55 %. Die Stadtverwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Bayer. Kommunalen Prüfungsverband vor, die Friedhofsgebühren für den Zeitraum von 2023 bis 2026 wieder mit einen Kostendeckungsgrad von 75% festzulegen. 

Die durch umfassende Umgestaltungsmaßnahmen am Friedhof Süd neu geschaffenen Bestattungsformen wurden in der Vorauskalkulation berücksichtigt. 
Durch die erhöhten Anforderungen der Rechtsprechung in den letzten Jahren dürfte eine Einheitsgebühr, mit der die Tätigkeiten der Verwaltung und des Bestattungsunternehmens sowie die Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle abgegolten werden, nicht mehr zulässig sein. Daher wurden in der Neuberechnung der Gebühren auf eine solchen verzichtet und die Gebühren einzeln aufgelistet und festgelegt. 

Nähere Einzelheiten können Sie dem beigefügten Entwurf der Kalkulation sowie dem Entwurf des Berichts des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes hierzu entnehmen.

Die im Haupt- und Umweltausschuss in der Vorberatung beschlossenen Punkte wurden in die in der Anlage beigefügten Satzung eingearbeitet. Dabei handelt es sich um die Kostensenkung für ein Kindergrab auf 50,00 Euro. Zudem wurden bei § 4 Abs. 1 die Gebühren mit einem Kostendeckungsgrad von 75 % übernommen.

Die Stadtverwaltung empfiehlt, die beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) zu erlassen. Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. 

Empfehlung

Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlicher Bestandteil beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Neher begrüßt Frau Egger vom Bayerisch Kommunalen Prüfungsverband, welche die Ermittlung der vorliegenden Kalkulation vorstellt.

Frau Egger führt im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vorauskalkulationszeitraumes der Jahre 2023-2026 sowie der Nachkalkulation aus, dass insbesondere aufgrund steigender Unterhaltskosten der Friedhöfe, den in den letzten Jahren getätigten Investitionskosten für Baumaßnahmen und den internen Verrechnungen mit dem Bauhof steigende Gebühren zu verzeichnen sind. 

Ebenso sei zu beachten, dass die Wahl der Ruhestätte vermehrt auf kleine und pflegearme Bestattungsformen fällt, welche teils auch mit kürzeren Ruhefristen einhergehen.

Frau Egger führt weiterhin aus, dass das Ergebnis der Nachkalkulation eine Unterdeckung von 757.000,- € ergab, was einem Deckungsgrad von 55 % entspricht. In der neuen Kalkulation wird wieder ein Deckungsgrad von 75 % anvisiert. 

Zudem führt Frau Egger aus, dass die bisherige Abrechnung über sogenannte Bestattungspauschalen nach der Rechtsprechung nicht mehr zulässig sei. Künftig dürfen nur noch die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen mit den Hinterbliebenen verrechnet werden. 

Im Zuge der sich anschließenden Diskussion wird insbesondere aufgrund der Preissteigerung seitens eines Ratsmitgliedes vorgeschlagen, eher eine jährlich lineare Kostensteigerung vorzusehen. Dies beuge auch einem in vier Jahren erneuten sprunghaften Anstieg vor.

Frau Egger erläutert, dass eine erneute nicht unerhebliche Unterdeckung allein schon mit dem Verzicht einer Vollkostendeckung einhergehe (bei 75% Kostendeckungsgrad). Des Weiteren sei aber auch zu bedenken, dass insbesondere die Nutzung der Leichenhalle sowie Grabverlängerungen rückläufig seien.

Ein weiteres Gremiumsmitglied weist auf die Diskrepanz zwischen der Friedhofsatzung und Friedhofgebührensatzung im Bereich der Bestattungstiefen an.

Bürgermeister Neher bedankt sich hierfür. Dies werde im Beschluss berücksichtigt.

Ein Gremiumsmitglied der SPD-Stadtratsfraktion bemängelt die Verständlichkeit der künftigen Gebührenpositionen. Aus diesem Grund sollen dem Gremium zwei Fallbeispiele für je eine Erdbestattung und Urnenerdbestattung zur Verfügung gestellt werden.

Im Anschluss an die Diskussion ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat erlässt die diesem Beschluss als wesentlicher Bestandteil beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) mit der Maßgabe, dass in § 5 Nr. 3 a anstelle der genannten 1,70 Meter, 1,60 Meter und bei Buchstabe b anstelle der genannten 2,10 Meter 2,20 Meter aufzuführen sind. Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2022 07:52 Uhr