Festsetzung von Herstellungsbeiträgen Beibehaltung der Einbeziehung von fest überdachten Terrassen und Balkonen in die Beitragspflicht Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) jeweils der Stadt Vöhringen; Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung, 12.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 12.06.2023 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 29.06.2023 ö Beschließend 4

Sachverhalt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem aktuellen Beschluss seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Auslegung der § 5 Abs. 2 Satz 5 der BGS-EWS und der BGS-WAS dargestellt. Demnach seien auch fest überdachte Terrassen und Balkone, deren Überdachung also auf Pfosten u.Ä. ruht und die genau damit die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen, vom Ausnahmetatbestand der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 5 erfasst. Dieser besagt, dass Terrassen und Balkone, die über die Gebäudefluchtlinie hinausragen, beitragsmäßig außer Ansatz bleiben.

Die bislang in der Stadt Vöhringen angewandte Praxis berücksichtigte natürlich die Vorgabe, dass Terrassen und Balkone, die über diese Fluchtlinie hinausragen, außer Ansatz bleiben. Allerdings wurden Terrassen und Balkone, die selbst eigenständig die baurechtlichen Kriterien für ein Gebäude erfüllen (nach Art. 2 Bayerische Bauordnung sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können) bislang in die Beitragsberechnung mit einbezogen. Dies geschah in Anwendung des jew. § 5 Abs. 1 Satz 1 der betreffenden Beitrags- und Gebührensatzung, der folgendes festlegt: „Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet“.

Die Rechtsauffassung der Beitragsabteilung der Stadt Vöhringen ging und geht dahin, dass die Eigenschaft „Gebäude“ hier jedoch überwiegen sollte, da auch in Anwendung der beitragsrechtlichen Beurteilung von z.B. Carports oder Garagen, die einen direkten Zugang zum „Haupt“gebäude haben, die Beitragspflicht ohne Zweifel und seit langem gerichtlich bestätigt, gesehen wird. Terrassen und Balkone haben regelmäßig einen Zugang zum Hauptgebäude, was eine Integration der Nutzung ins Hauptgebäude darstellt, die wie ausgeführt auch bei Garagen beitragsauslösend wirkt.

Nun kann die Auffassung der hiesigen Beitragsabteilung wohl keinen Beschluss des BayVGH quasi aufheben, da jedoch unser Fachverband, der Bayerische Gemeindetag mit Schreiben vom 17.04.2023 mitteilt, dass nach seiner Einschätzung es künftig – zur Klarstellung – den Satzungsgebern (hier Stadt Vöhringen) obliege, ob sie Geschossflächen von fest überdachten Terrassen und Balkonen als beitragspflichtige Geschossflächen im Sinne des Maßstabs der vorhandenen bzw. tatsächlichen Geschossfläche erfassen wollen oder nicht.

Als maßgeblich für diese Entscheidung des Satzungsgebers sieht der Gemeindetag auch die bisherige Veranlagungspraxis und verweist auch auf den Umstand, dass es sich bei dieser Entscheidung nicht um die Möglichkeit etwaiger Mehreinnahmen handle, sondern stets nur eine Entscheidung über den Verteilungsschlüssel sei.

Anmerkung der Verwaltung hierzu: Die Wasserversorgungs- und die Entwässerungseinrichtung sind sog. kostendeckende Einrichtungen, deren Gebühren und Beiträge lediglich die anfallenden Kosten decken dürfen.

In Falle der weiter vorgesehenen beitragsmäßigen Erfassung der genannten Geschossflächen, schlägt der Gemeindetag vor, diesen Umstand in den Satzungen ausdrücklich zu bestimmen, da nach Auffassung dieses Fachverbandes der genannten Entscheidung des BayVGH nicht zu entnehmen sei, dass eine Beitragspflicht von fest überdachten Terrassen und Balkonen generell unzulässig sei. 

Der Gemeindetag sieht hierzu eine Satzungsformulierung wie nachstehend ausgeführt als eine Lösung des Problems an.

Der § 5 Absatz 2 von beiden BGS, der in seinem Satz 5 Balkone, Loggien und Terrassen, wenn und soweit sie über die Fluchtlinie hinausragen von der Beitragspflicht ausnimmt, könnte um einen Satz 6 ergänzt werden, der lautet: „Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“

Diese Formulierung würde zudem die bisherige Übung, wie ausgeführt, Balkone, Loggien und Terrassen dann nicht zum Beitrag heranzuziehen, wenn sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen, belassen und so keine Änderung zur bisherigen Praxis darstellen.

Empfehlung

1.        In § 5 Absatz 2 der BGS-EWS und der BGS-WAS jeweils der Stadt Vöhringen wird folgender Satz 6 eingefügt:

„Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“

Die Änderung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

2.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS).

3.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen (BGS-EWS).

Diskussionsverlauf

Herr Mennel stellt zusammenfassend die Ausführungen in der Sitzungsvorlage vor. Demnach wird seitens des Bayerischen Gemeindetages auf den ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eingegangen und den Kommunen empfohlen, eine klarstellende Regelung in den kommunalen Satzungen aufzunehmen.

Dies ist mit den beigefügten Satzungsänderungen erfolgt.

In der sich anschließenden kurzen Aussprache wird die Frage eines Ratsmitgliedes nach möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen aufgeworfen, welche jedoch mit der klarstellenden Formulierung in den Satzungsänderungen eben nicht zu erwarten sein dürfte.

Nachstehend ergeht folgender

Beschluss 1

1.        In § 5 Absatz 2 der BGS-EWS und der BGS-WAS jeweils der Stadt Vöhringen wird folgender Satz 6 eingefügt:

„Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.“

Die Änderung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

2.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Vöhringen (BGS-WAS).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

3.        Der Stadtrat der Stadt Vöhringen erlässt die diesem Beschluss als wesentlichen Bestandteil beigefügte 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Vöhringen (BGS-EWS).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.07.2023 06:44 Uhr