Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Vohenstrauß - Breite Wiesen" zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes aus Betonfertigteilen; Baugrundstück: Fl.Nr. 463/2 der Gemarkung Altenstadt (Holunderweg 1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.08.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.08.2016 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Breite Wiesen“.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Baumaßnahme die grundsätzlich genehmigungsfrei ist. Im Bebauungsplan ist jedoch festgelegt, dass nur Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 1,00 m zugelassen sind. Des Weiteren ist festgelegt, dass nur Holz- und Maschendrahtzäune als seitliche Einfriedung der Grundstücke zulässig sind.
Damit das Bauvorhaben so möglich ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vohenstrauß – Breite Wiesen“.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Dem vorstehenden Antrag auf Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vohenstrauß – Breite Wiesen“ zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes aus Betonfertigteilen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 463/2 der Gemarkung Altenstadt wird stattgegeben.
Eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch das geplante Bauvorhaben ist nicht ersichtlich, da das geplante Gebäude aufgrund des Art. 57 BayBO grundsätzlich verfahrensfrei ist (hier jedoch aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Genehmigung erforderlich).

Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag zu verbescheiden.
Dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab ist als Bauaufsichtsbehörde ein Abdruck der Entscheidung zur Kenntnisnahme zuzusenden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.11.2016 13:42 Uhr