Antrag auf Vorbescheid über die Erweiterung der vorhandenen Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 463/4 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß (Schlehenweg 1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 03.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 03.02.2021 ö 4

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Breite Wiesen“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die geplante Garagenerweiterung die östlichen Baugrenzen (zeichnerische Festsetzung) und die maximal zulässige Grenzlänge von 8 m (textliche Festsetzung) überschreitet (bisherige Grenzbebauung 6,50 m, geplante Erweiterung um ca. 7,85 m).
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Bauvorhaben ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht in Bezug auf die Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken als problematisch einzustufen, eine genaue Prüfung der Abstandsflächen würde im weiteren Verfahren durch das Landratsamt erfolgen.
Eine Erweiterung der Garage im beantragten Umfang, welche doch als relativ massiv anzusehen ist, wurde im Baugebiet „Breite Wiesen“ bisher so noch nicht genehmigt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht zugestimmt.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung
Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2021 12:26 Uhr