Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Breite Wiesen“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die geplante Garagenerweiterung die östlichen Baugrenzen (zeichnerische Festsetzung) und die maximal zulässige Grenzlänge von 8 m (textliche Festsetzung) überschreitet (bisherige Grenzbebauung 6,50 m, geplante Erweiterung um ca. 7,85 m).
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Bauvorhaben ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht in Bezug auf die Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken als problematisch einzustufen, eine genaue Prüfung der Abstandsflächen würde im weiteren Verfahren durch das Landratsamt erfolgen.
Eine Erweiterung der Garage im beantragten Umfang, welche doch als relativ massiv anzusehen ist, wurde im Baugebiet „Breite Wiesen“ bisher so noch nicht genehmigt.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.