7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 67 "Betreutes Wohnen"; hier: erneute Behandlung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö beschließend 8

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Auslage endete am 7.1.2025.
Nach Vorbehandlung im Projektausschuss Pflegeeinrichtung waren die Stellungnahmen noch im Gemeinderat zu behandeln. Der Projektausschuss hatte folgende Abwägungen getroffen:
Von Bürgern wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Staatliches Bauamt Rosenheim, Greidererstraße 6, 83022 Rosenheim, mit Schreiben vom 10.12.2024.
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans und der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Einwände, wenn die schon gesendete Stellungnahme vom 06.05.2024 und die nachfolgenden Einigungen vom 23.07.2024 hierzu weiter beachtet werden und nachfolgend genannten Punkte beachtet werden.
Die bestehende Zufahrt am Gasthof / Hotel „Alte Post“ von der Autobahn kommend kann nur, wie am 23.07.2024 mit der Gemeinde Weyarn besprochen, als Einbahnstraße in Richtung Süden / Hoffläche Seniorenheim weiter betrieben werden. Die Ausfahrt erfolgt über die neu zu errichtende Zu- und Ausfahrt vom Seniorenzentrum auf die St 2073. Die Schleppkurven sind hier zu prüfen und nachzuweisen. Diese Einbahnstraßenregelung ist von der Gemeinde Weyarn mittels verkehrsrechtlicher Anordnung anzuordnen.“
Prüfung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Gemeinde hat das Einverständnis zur öffentlich-rechtlichen Widmung des Eigentümerweges eingeholt und wird die geforderte verkehrsrechtliche Widmung entsprechend vornehmen.
Im Bebauungsplan sind die Schleppkurven in blauer und roter Farbe bereits enthalten und somit entsprechend berücksichtigt und vom Verkehrsplaner auch so nachgewiesen.

- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, - Bereich Landwirtschaft -, Rudolf-Diesel-Ring 1 a, 83607 Holzkirchen, mit Schreiben vom 02.01.2025.
„Wir verweisen auf die bereits abgegebene Stellungnahme unter AZ AELF-HK-L2.2-4611-38-2-2 vom 02.05.2024. 
Durch die Bebauung und Bepflanzung dürfen keine Nachteile für die landwirtschaftlichen Flächen in der näheren Umgebung entstehen. Die Zufahrt zu den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen muss sichergestellt sein. Es wird darauf hingewiesen, dass von den landwirtschaftlichen Flächen in der näheren Umgebung auch bei ordnungsgerechter Bewirtschaftung von Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auszugehen ist. Unter Umständen können diese auch an Sonn- und Feiertagen sowie vor 6:00 Uhr und nach 22:00 Uhr auftreten. Diese sind unentgeltlich zu dulden.
Wir bitten deshalb, entsprechende Hinweise in den textlichen Festsetzungen zu ergänzen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Bitte senden Sie uns das Protokoll über die Abwägung der landwirtschaftlichen Belange zu.“
Prüfung:
Die angrenzenden Flächen werden nach Feststellungen der UNB im LRA Miesbach nicht intensiv bewirtschaftet und dienen zukünftig dem Vorhaben in Teilflächen als ökologische Ausgleichsflächen. 
Ein entsprechender Hinweis ist daher nicht erforderlich. Im Übrigen gehören die Flächen dem Vorhabensträger selbst.

- Deutsche Telekom Technik GmbH, - PTI 21 -, Steiglehner Straße 6, 85051 Ingolstadt, mit Schreiben vom 30.12.2024.
„Unsere Stellungnahme vom 16.05.2024 gilt unverändert weiter.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-lnfrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Miesbacher Straße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen: dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.“
Prüfung:
Die Stellungnahme der Telekom wird dem Bauwerber zugeleitet. Dieser wird gemeinsam mit den Planern zeitnah mit der Telekom in Kontakt treten.

- Landratsamt Miesbach, - Untere Straßenverkehrsbehörde -, Rosenheimer Straße 4, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 19.12.2024.
„Gegen die Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans bestehen grundsätzlich keine Einwände, solange alle unverändert fortgeltenden Auflagen der abgegebenen Stellungnahme vom 15.04.2024 weiterhin beachtet und eingehalten werden.
Insbesondere erscheinen notwendige Sichtfelder bei der Ausfahrt auf die Staatsstraße eingehalten.
Weiterhin ist die bisher vorgesehene gesonderte Tiefgaragenzufahrt lt. Planunterlagen zugunsten der Nutzung der Hauptzufahrt entfallen. Nachdem der Plan hier lediglich eine zeichnerische Darstellung enthält, weisen wir darauf hin, dass von und zur Tiefgarage keine eigene Anbindung an die Staatsstraße vorhanden sein sollte, d.h. auch: das direkte Ausfahren auf die Staatsstraße wäre auch durch bauliche Maßnahmen zu unterbinden.
Wir verweisen im Übrigen auf die Stellungnahme des StBA Rosenheim (Horst Müller) vom 10.12.24 und schließen uns dieser an.
Prüfung:
Mit dem StBA Rosenheim wurde unter Beiziehung eines Verkehrsgutachters „Planungsgesellschaft Stadt, Land, Verkehr GmbH“ am 23.07.2024 eine Klärung herbeigeführt. Die zuletzt ausgelegte Version entsprach bereits den Anforderungen der StBA Rosenheim (vgl. neue Stellungnahme).
 
- Landratsamt Miesbach, - Wasser- und Bodenschutzrecht -, Rosenheimer Straße 4, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 05.12.2024.
„Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 12.04.2024.
Geo-Risiko:
Für den Hangbereich des Grundstücks Fl.-Nr. 369 der Gemeinde Weyarn, Gemarkung Wattersdorf 9510, entlang der südlichen Grenze des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, ist das Geo-Risiko „Gefahrenhinweis Anfälligkeit für flachgründige Hangabbrüche im Extremfall" eingetragen (RIWA-GIS).“
Prüfung:
Der Vorhabensträger hat zur Bebaubarkeit der Fläche bereits zwei Bodengutachten eingeholt, die keine Hinderungsgründe für eine Bebauung ergaben. Die Bodengutachten haben ergeben, dass auf dem Baugrundstück kein Grundwasser zu erwarten ist. Lediglich Schichtenwasser tritt aus den Flächen. 
Die Bebauung wird seitens des Vorhabensträgers eng mit dem Bodengutachter abgestimmt und von diesem auch parallel begleitet. 

Niederschlagswasser
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (S 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insb. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei einer unterirdischen Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen, bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum, ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazu gehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (546 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (S 25 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden.
Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit den Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft, Tel.: +49 8025 704-3221/3222, zu erfolgen.
Unabhängig von den durch Oberflächengewässer ausgehenden Gefahren ist mit voranschreitendem Klimawandel immer öfter mit Starkregenereignissen zu rechnen, wie es auch die Sturzflutereignisse der vergangenen Sommer gezeigt haben. In solchen Fällen stellen sich flächige Überflutungen auch abseits von Gewässern ein. Zum Schutz vor diesen Wassergefahren empfehlen wir deshalb dringend, die Gebäude ausreichend hoch, mindestens 25 cm (Oberkante Erdgeschoss Rohboden) über das umliegende Gelände hinaus wasserdicht zu errichten (Keller, Kelleröffnungen, Leitungsdurchbrüche, Kellerschächte etc.) und z.B. angepasste Baustoffe zu verwenden. 
Wir bitten, diese Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.“
Prüfung:
Mit der Eingabeplanung ist ein Entwässerungsplan sowie Freiflächengestaltungsplan einzureichen (vgl. hierzu Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 15). Seitens der Bauherren wurden zur Erstellung des Entwässerungsplanes sowie des Freiflächengestaltungsplanes Fachplaner beauftragt. Diese werden die Planung gemeinsam mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft im Vorfeld der Einreichung einer Eingabeplanung abstimmen.
 
- Landratsamt Miesbach, - Untere Naturschutzbehörde -, Rosenheimer Straße 1-3, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 02.01.2025.
„Mit der Änderung besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Es wird auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Parallelverfahren (Bebauungsplan Nr. 67 „Betreutes Wohnen) verwiesen.
Die aktuelle Bebauungsplanänderung wurde im Vorfeld mit der Gemeinde und den Planungsbüros abgestimmt.
Mit der Planung sowie den Inhalten des Umweltberichts besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis.
Die aufgeführten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (siehe 6.1 im Umweltbericht) sind im kommenden Einzelbauantrag verpflichtend umzusetzen. Ein konkreter Freiflächengestaltungsplan wird daher als zwingend notwendig angesehen, um die im Bebauungsplan und Umweltberichten gemachten Angaben zu konkretisieren und verbindlich darzustellen. Als Basis kann hier der „Vorhaben- und Erschließungsplan" verwendet werden.“
Prüfung:
Der VEP basiert maßgeblich auf dem Freiflächengestaltungsplan. Mit der Baueingabe wird der Freiflächengestaltungsplan nochmals separat mit eingereicht. 
Die Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen wurden vom Vorhabensträger bereits in enger Abstimmung mit der UNB beauftragt und sind im Freiflächengestaltungsplan aufgeführt.
 
„Um den gesetzlichen Artenschutz sowie die Abläufe der Schutzzäune zu koordinieren ist eine Umweltbaubegleitung notwendig (siehe V5 im Umweltbericht).“

Prüfung:
Der Vorhabensträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die Umweltauflagen beim Bau umzusetzen und auch die fachgerechte Pflege nach Weisung der UNB zu gewährleisten. Eine Umweltbaubegleitung wurde durch den Vorhabensträger bereits beauftragt und wird eng mit der UNB abgestimmt. 
Philipp Eikerling erkundigt sich, ob bei dem Projekt bedacht wurde, dass auch zukünftig auf dem Gelände ausreichend Platz für einen Maibaum sein sollte.
Der Gemeinderat bestätigte die Abwägungen des Projektausschusses Pflegeeinrichtung in ihrer Gesamtheit.
Der Gemeinderat beschloss gemäß der Empfehlung des Projektausschusses Pflegeeinrichtung, die 7. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 14.03.2024 unter Einarbeitung der vorgenannten Prüfvermerke zu billigen. 
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen und parallel vor Fassung eines Satzungsbeschlusses einen Durchführungsvertrag auszuarbeiten und zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.01.2025 18:18 Uhr