Seitens des Regionalen Planungsverbandes c/o Landratsamt Main-Spessart wurde mit Schreiben vom 15.01.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Regionale Planungsverband Würzburg nimmt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die im Regionalplan der Region Würzburg (RP2) festgesetzten Ziele und Grundsätze. Diese Ziele und Grundsätze sind zu beachten und zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen dieses Raumordnungsplanes anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB):
Die Gemeinde Himmelstadt plant mit dem im Betreff genannten Vorhaben die Berichtigung des Bebauungsplans und gleichzeitige Umwidmung einer bislang als Fläche für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung ausgewiesenen Fläche als allgemeines Wohngebiet (WA). Der Geltungsbereich der Planung umfasst etwa 0,12 ha.
Das Planvorhaben liegt nach hiesigem Kenntnisstand innerhalb des Überschwemmungsgebiets des Mains. Gemäß Ziel B I 3.1.3 RP2 sollen Überschwemmungsgebiete als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden. U. a. soll der Zugang zu ihnen gewährleistet und ihre Nutzung für die Erholung ermöglicht sowie nach Möglichkeit die Uferbereiche in einem naturnahen Zustand erhalten oder entsprechend regeneriert werden.
Nach dem Grundsatz 7.2.5 des Landesentwicklungsprogramms sollen die Risiken durch Hochwasser soweit als möglich verringert werden, u. a. indem die natürliche Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert sowie Rückhalteräume an Gewässern freigehalten werden.
Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt werden können, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben.
Der Regionale Planungsverband Würzburg erhebt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben aus regionalplanerischer Sicht Einwände, die zurückgestellt werden können, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen vorbringen.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.