Beantragt ist die Errichtung eines Bienenhauses in Holzbauweise mit einer Grundfläche von 6 m x 3 m. Der Baukörper wird auf eine unterlüftete Bodenplatte aus Holz auf Punktfundamente gesetzt, der Abstand zum Gelände beträgt 20 – 30 cm. So entsteht eine Gesamthöhe von ca. 3,40 m.
Das Bienenhaus soll zweckentsprechend zur wetterfesten Unterbringung der Bienenvölker dienen, sowie die Durchführung der für die sachgerechte Imkerei notwendigen Arbeiten ermöglichen (wie z.B. Völkerführung, Pflege und Verjüngung des Bestandes, Königinzucht, Honigentnahme und -schleuderung).
Es erlaubt ein witterungsunabhängiges Arbeiten an den Bienen und schützt sie vor widrigen Wetterverhältnissen, gerade während der Wintermonate. Eine Ver- und Entsorgung mit Frischwasser/Abwasser ist für die Bienenhaltung nicht notwendig. Das Auffangen von Regenwasser über die Dachfläche zur Verwendung als Bienentränke bietet sich jedoch an.
Wegen seiner einfachen Bauweise kann das Bienenhaus nach einer möglichen Beendigung der Bienenhaltung ohne größere Beeinträchtigung von Natur und Landschaft rückgebaut und entfernt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Außenbereich, Bauvorhaben beurteilen sich demnach nach § 35 BauGB. Bienenhäuser sind wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, soweit keine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben ist. Die Privilegierung stützt sich darauf, dass die Bienenhaltung nur im Außenbereich die notwendige Futtergrundlage findet und im Hinblick auf die Bestäubung von Blüten nur im Außenbereich realisiert werden kann. Allerdings sind Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf das Erforderliche zu beschränken, also auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen, nicht etwa auf Zusatzeinrichtungen (vgl. VGH München, Beschluss vom 19.03.2019 – 9 CS 18.2340, AUR 2019, 226 = BeckRS 2016, 49110).
Nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde am 04.10.2022 vertritt diese folgende Ansicht: Das beantragte Bienenhaus dient lediglich der Hobbyimkerei, somit ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben. Die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erlaubt lediglich die Unterbringung der Bienen, folglich wäre das Vorhaben in der beantragten Form nicht zulässig.
Die Kleingartenanlage in Vorderegglburg sollte als „Sondergebiet Freizeitgärten“ überplant werden, ein Aufstellungsbeschluss wurde bisher noch nicht gefasst. In einem solchen Gebiet wäre dieses Vorhaben zulässig. Im Vorgriff auf die angestrebte Überplanung stellen der Standort und die geplante Größe des Bienenhauses aus Sicht der Verwaltung kein Hindernis dar. Zudem ergäbe sich durch die Ansiedlung von Bienenvölkern eine positive Wirkung auf den Naturhaushalt in diesem Gebiet. Neben der Gewinnung von Honig und anderen wertvollen Bienenprodukten spielt die Bestäubungstätigkeit der Honigbienen eine zentrale Rolle. Sie trägt dazu bei, den Fortbestand zahlreicher Wild- und Nutzpflanzen zu erhalten. Damit sichern die Bienen auch für andere Organismen die Nahrungsgrundlage. Wegen der großen landeskulturellen Bedeutung wird die oberbayerische Imkerei durch den Bezirk Oberbayern nachhaltig gefördert.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, trotz Bedenken der Baugenehmigungsbehörde zur Zulässigkeit, das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Bauvorhaben zu erteilen.