Bebauungsplan Nr. 124.1 - Im Augrund II; Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 06.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 06.02.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gemäß § 4a BauGB in der Zeit vom 22.11.2023 bis 22.12.2023.


  1. Eingegangene Stellungnahmen 

Verfasser
Datum
Art
1
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.2
16.11.2023
Hinweise
2
Regionaler Planungsverband 
27.112023
Keine Einwände
3
Landratsamt Ebersberg – Bauleitplanung
30.11.2023
Hinweise
4
Landratsamt Ebersberg – untere Immissionsschutzbehörde
27.11.2023
Hinweise
5
Vodaphone
15.12.2023
Hinweise
6
Bayernwerk
16.11.2023
Hinweise
7
Gemeinde Hohenlinden
21.11.2023
Keine Einwände
8
Gemeinde Steinhöring
29.11.2023
Keine Einwände
9
Markt Kirchseeon
24.11.2023
Keine Einwände
10
Stadt Ebersberg Abfall und Umwelt
21.12.2023
Keine Einwände
11
Stadt Ebersberg Tiefbauamt 
21.11.2022
Hinweise
12
Öffentlichkeit 1
13.12.2023
Bedenken
13
Öffentlichkeit 2
06.12.2023
Bedenken 


  1. Stellungnahmen mit Anregungen, Bedenken, Einwendungen oder Hinweisen

1.        Regierung von Oberbayern – Sachgebiet 24.2

Ergebnisse der letzten Stellungnahme 
Zur o.g. Planung gaben wir bereits mit Schreiben vom 12.07.2022 eine Stel-lungnahme ab. Darin kamen wir zu dem Schluss, dass eine im Plangebiet an-gemessene Nachverdichtung aus landesplanerischer Sicht vor dem Hintergrund der Innenentwicklung vor Außenentwicklung zu begrüßen ist! 
Neue Planunterlagen vom 01.09.2023 
Da sich der Sachverhalt in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert hat, ist eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht nicht veranlasst. 
Ergebnis 
Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raum-ordnung.
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und es bedarf keiner Änderung der Planunterlagen.


3.        Landratsamt Ebersberg – Bauleitplanung

zu dem Bauleitplanverfahren „1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 124.1 – Im Augrund II“ in der Fassung vom 08.02.2022 nehmen wir wie folgt Stellung:
Vielen Dank für die Erläuterung zu Festsetzung 7.14 bzw. Punkt 5.8 der Begründung zum Thema Holz und Kohle. Um diese Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB festzusetzten, empfehlen wir zu begründen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus städtebaulichen Gründen erfolgt. Eine Allgemeine „gesamtökologische“ Zielsetzung erlaubt die Anwendung nicht (vgl. EZBK/Söfker, 150. EL Mai 2023, BauGB § 9 Rn. 187- 197, Battis/ Krautzberger/ Löhr/ Mitschang/ Reith, 15. Aufl. 2022, BauGB §9 Rn. 125-132). In der Kommentierung hervorzuheben ist besonders auch der Bestandsschutz für vorhandene Anlagen. Wir bitten darum die Begründung entsprechend anzupassen. Zur besseren Verständlichkeit halten wir es für sinnvoll, in den Festsetzungen zu Holz und Kohle noch zu ergänzen, dass es sich dabei um Energieträger für die Beheizung von Gebäuden handelt.
Abwägung
Das Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an den Talraum „Augrund“ an, der im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft mit einer Funktion der Erholungsvorsorge dargestellt wird. Den Augrund quert ein örtlicher Wanderweg und am Rand des Talraums verläuft ein Fernradweg. Ein besonderes lufthygienisches Gefährdungspotenzial ergibt sich aufgrund der gemeinsamen Tallage von Baugebiet und Erholungsflächen. Im Talraum mit seinen Weihern, Gräben und Feuchtwiesen und dessen Umgebung kommt es zudem verstärkt zur Bildung von Nebeln. Die feinen Wassertropfen binden Schadstoffe aus Autoabgasen und Heizungen und reichern die Luft damit an. Von dieser Wirkung betroffen sind auch die angrenzenden Baugebiete. Aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes und zur Minderung lufthygienischer Belastungen soll daher an dem Ausschluss von Kohle und Holz als Energieträger für die Beheizung von Gebäuden im Plangebiet weiterhin festgehalten werden.
Die Begründung wird dahingehend redaktionell überarbeitet. Der Hinweis auf die Beheizung von Gebäuden wird in der Begründung ergänzt. Die Festsetzung bleibt unverändert.
Beschluss
Die Stellungnahme wird entsprechend der Abwägung berücksichtigt und es erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung der Planunterlagen. 


4.        Landratsamt Ebersberg – untere Immissionsschutzbehörde

Sachverhalt 
  • Zur vorliegenden Bebauungsplanänderung wurde bereits im Zuge des 1. Verfahrensschritts am 18.08.2022 seitens der UIB Stellung genommen 
  • Die Stellungnahme wurde in der öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses Ebersberg am 8.11.2022 zur Kenntnis genommen und behandelt 
  • Der in der letzten Stellungnahme vorgeschlagene Hinweis zum Lärmschutz bei nach außen wirksamen Klima- und Heizgeräten wurde in die Satzung unter B Hinweise Punkt 11 „Immissionsschutz“ sowie in die Begründung unter Punkt 6 „Immissionsschutz“ übernommen 
  • In der vorliegenden Planfassung sind keine weiteren immissionsschutzfachlich relevanten Änderungen erkennbar 
Beurteilung 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
  • Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und es bedarf keiner Überarbeitung der Planunterlagen.


5.         Vodafon GmbH / Vodafon Kabel Deutschland GmbH – Vertrieb und Service GmbH

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Weiterführende Dokumente:
  • Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
  • Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
  • Zeichenerklärung Vodafone GmbH
  • Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und bedarf keiner Änderung der Planunterlagen.

6.         Bayernwerk AG – Netzcenter Ampfing

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 
Kabel 
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und es erfolgt eine redaktionelle Ergänzung der Begründung in Bezug auf den Schutzabstand.


11.         Tiefbauamt Ebersberg – Erschließung allgemein

Kanalisation
Siehe beiliegende Stellungnahme vom 27.07.2022!
Der Zusätzliche Absatz unter Pkt. 7.1, zum Thema Niederschlagswasser erübrigt sich aus Sicht der Tiefbauabteilung, da für den B-Plan ein wasserrechtlicher Bescheid für die Niederschlagsbeseitigung vorliegt.

Wasserversorgung
Siehe beiliegende Stellungnahme vom 27.07.2022!

Straßenbau
Siehe beiliegende Stellungnahme vom 27.07.2022!
Darüber hinaus stimmt die Tiefbauabteilung der Begründung zur 1.
Änderung, unter Pkt. 5.5 zu. 
Beschluss
Die Stadt hält an der Abwägung der Stellungnahme vom 27.07.2022 fest und es bedarf keiner Überarbeitung der Planunterlagen



12.         Öffentlichkeit 1

In der o.g. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 124 — Augrund Il wird das Grundstück 1794/31 als „öffentliche Verkehrsfläche“ dargestellt bzw. betitelt.
Hier wurde leider nicht berücksichtigt, dass sich das Grundstück der Flur-Nr. 1794/31 im Eigentum der Gressierer Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG befindet und so nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden kann.
Es wird gebeten diesen Sachverhalt zu berichtigen.
Abwägung
Der Bebauungsplan kann unabhängig von den Eigentumsverhältnissen eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzen. Die betroffene Grundstücksfläche wurde bereits im derzeit rechtsverbindlichen Am Augrund II als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Verkehrsfläche ist erforderlich für die künftige Erschließung möglicher weiterer Baugebiete, die in dem bereits rechtswirksamen Bebauungsplan nachrichtlich angelegt wurden. Die Stadt hält an der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche weiterhin fest, weil weiterhin die Option einer Erweiterung nach Süden bestehen soll, so wie es im Flächennutzungsplan auch dargestellt ist. 

Beschluss
Die Stadt weist die Bedenken entsprechend ihrer Abwägung zurück und es bedarf keiner Überarbeitung der Planunterlagen.


13.         Öffentlichkeit 2
im Zuge des Bauleitplanverfahrens Nr. 124.1 Augrund II, 1. Änderung, findet derzeit die erneute öffentliche Auslegung statt. Im Zuge dessen möchten wir folgenden Antrag stellen.
- Möglichkeit zur Errichtung von Dachgauben 
Begründung: In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 124.1, Augrund II, 1. Änderung, wird unter Punkt 1. Anlass und Ziel der Planung angeführt, dass „im Hinblick steigender Bodenpreise und des knappen Baulands das städtebauliche Ziel der Innenentwicklung immer größere Bedeutung gewinnt. Daher ist es das städtebauliche Ziel der Stadt Ebersberg, die Innenentwicklung zu fördern und eine ortsplanerisch verträgliche Nachverdichtung zu ermöglichen.“
Aus diesem Grund möchten wir den Antrag stellen, den Bebauungsplan Nr. 124.1, Augrund II, 1. Änderung, um der Möglichkeit auf Errichtung von Dachgauben zu ergänzen. Gemäß Bebauungsplan ist die Errichtung eines Zwerchgiebels je Einzel- Doppel- und Reihenhauses möglich. Diese sind auch entsprechend bei den Doppel- und Reihenhäusern vorhanden. Sie erweitern die im DG befindlichen größeren Dachstudios und weisen eine Loggia auf. Auf der gegenüberliegenden Seite des Dachgeschosses befinden sich noch i. d. R. zwei weitere kleinere Zimmer, wobei hier i. d. R. ein Zimmer als Bad vorgesehen war. Die Räume sind klein und können gerade in den Reihenhäusern nur mit einem Dachflächenfenster belichtet werden. Die vorhandene Dachschräge mit den Dachflächenfenstern beeinträchtigt die Nutzung der Räume, da es hier nur eingeschränkt möglich ist, aufrecht zu stehen. Die Möglichkeit zur Errichtung von Dachgauben auf dieser Seite würde hier die Möglichkeit schaffen, die Wohnfläche maßvoll zu erweitern und besser zu belichten und zu belüften. Weiterhin schützen Gauben bei Starkregen besser vor Wassereintritt als Dachflächenfenster.
In diesem Zusammenhang nehmen wir Bezug auf das Objekt Spitzingstr. 9, 85560 Ebersberg. Bei diesem Objekt wurden erst kürzlich zwei Dachgauben (jeweils eine auf der Ostseite und eine auf der Westseite des Gebäudes) genehmigt und errichtet. Das Objekt Spitzingstr. 9, Ebersberg, das sich im Umgriff des qualifizierten Bebauungsplans 64 — Südwest III - Spitzingstraße befindet, schließt an das Bebauungsplangebiet Augrund II an und liegt somit auch in Sichtweite.
Wir bitten Sie, den Antrag wohlwollend zu prüfen.

Abwägung
Die Festsetzung 7.3 wird dahingehend geändert, dass je Wohngebäude (Einzelhaus, Doppelhaushälfte, Haus in Hausgruppe) eine Gaube mit einem Abstand von mindestens 1 m (gemessen parallel zur Dachhaut) zum First und einer Breite von max. 1/3 der Gebäudebreite zulässig ist. So ist eine genehmigungsfreie Errichtung nach den Vorgaben des Bebauungsplans möglich. Da es sich um eine gestalterische Festsetzung nach Art. 81 BayBO handelt und die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine redaktionelle Änderung, die keiner erneuten Auslegung bedarf.
Die Zulassung einer Gaube pro Wohngebäude stellt im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB keine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen dar. Vielmehr wird seitens der Stadt den Eigentümer eine optimalere Nutzung ihrer Dachgeschosse ermöglicht. Eine zusätzliche Bodenversiegelung findet dadurch nicht statt. 

Beschluss
Die Stadt berücksichtigt die Anregung entsprechend ihrer Abwägung und es erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung der Planunterlagen.

Beschluss

    1. Der Technische Ausschuss nimmt von der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.  Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 06.02.2024 zu Eigen. 

    2. Der Technische Ausschuss beauftragt die Planerin, die beschlossenen Änderungen/Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten. 

    3. Der Technische Ausschuss fasst den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 124.1 unter Berücksichtigung der heute beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.02.2024. 

    4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und den Bebauungsplan in Kraft zu setzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
EBB330_Begr_240117 (.pdf)
EBB330_BPA4_240123 (.pdf)

Datenstand vom 12.02.2024 15:11 Uhr