Bebauungsplanänderung Nr. 19.3 Südwest Wendelsteinstr. Ost a) Behandlung der eingegangen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung sowie den Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 20.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 20.02.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bebauungsplan Nr. 19.3 „Südwest – Wendelsteinstraße Ost“
in der Fassung vom 14.11.2017

Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Vorgeschichte:
Am 20.09.2016 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19.3 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1BauGB wurde vom 21.09.2017 bis 23.10.2017 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 22.12.2017 bis 25.01.2018 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen 3.1 bis 3.3 von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden jeweils die Stellungnahmen 3.1 bis 3.3 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Vermessungsamt Ebersberg
1.2        Stadt Grafing
1.3        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg,
1.4        Landesbund für Vogelschutz, Poing
1.5        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.6        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.7        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 16.01.2018
       - Bauverwaltung
       - Untere Immissionsschutzbehörde
       - Untere Naturschutzbehörde
2.2        Energie Südbayern GmbH, Traunreut, Schreiben vom 05.01.2018
2.3        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 29.12.2018
2.4        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 16.01.2018


3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Bayernwerk AG, Ampfing, Schreiben vom 19.12.2017
3.2        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 19.12.2017
3.3        Klimamanager, Stadt Ebersberg, Schreiben vom 11.01.2018

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Bayernwerk AG, Ampfing,  Schreiben vom 19.12.2017
In dem überplanten Bereich befänden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.
Es bestünden keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn durch die Planung der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt würden.

Stellungnahme:
Die Ausführungen bezüglich der Versorgungseinrichtungen werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.2        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 19.12.2017
Es wird auf die Stellungnahme vom 26.09.2017 verwiesen. Ansonsten gäbe es keine weiteren Ergänzungen durch das Tiefbauamt.
Stellungnahme:
Das Schreiben vom 26.09.2017 wurde in der Sitzung des technischen Ausschuss vom 14.11.2017 in die Abwägung eingestellt und in ausreichendem Maße behandelt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.  

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.3        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 11.01.2018
Bauweise und Verdichtung
Die dargestellten Einfamilienhäuser hätten einen höheren Anteil Wärme übertragender Flächen als ein kompaktes Mehrfamilienhaus mit entsprechender Gesamtwohnfläche. Dadurch stiegen die Kosten für Wärmeschutzmaßnahmen an der Außenhülle gemessen an der verfügbaren Fläche. Aus rein energetischer Sicht seien kompakte Mehrfamilienhäuser gegenüber den meisten Einfamilienhäusern häufig vorzuziehen
Im vorliegenden Entwurf sei von einem erhöhten Grad der Verschattung aufgrund des geringen Abstands der geplanten Gebäude untereinander auszugehen. Die Verschattung führe hier zu einer Reduktion wünschenswerter solarer Wärmeeinträge durch die Gebäudehülle in der Heizperiode und einer Erhöhung des Heizwärmebedarfs der Gebäude.
 
Erneuerbare Energien und Energieeffizienz:
Sollten entgegen der Empfehlung im Bebauungsplan vorerst keine Solaranlagen geplant werden, seien entsprechende Leerrohre und Installationsmöglichkeiten für Wechselrichter und Batteriespeicher vorzusehen.
Mit Blick auf die Art der Dämmung der Gebäudehülle werde empfohlen, künftig entstehende Entsorgungs- und Wartungskosten zu berücksichtigen. Falls zusätzliche Dämmmaßnahmen vorgesehen seien, sollten ökologische Baustoffe bevorzugt verwendet werden.
Auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bzgl. Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung gemäß EnEV werde ergänzend hingewiesen.

Lebenszykluskosten zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit:
Die Kosten für die Erstellung eines Gebäudes stellten i.d.R. nur einen Bruchteil der Gesamtkosten über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes dar.
Es werde empfohlen, alle Phasen des Lebenszyklus zu errichtender Gebäude für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu berücksichtigen.
Im Sinne des ökologischen Fußabdrucks seien auch Transportwege und Energieaufwendung für die Herstellung von Baustoffen und technischen Anlagen ein geeignetes Auswahlkriterium.

Stellungnahme:
Die Ausführungen zu Bauweise und Nachverdichtung zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass bei urban-verdichteter Bauweise ein gewisser Verschattungseffekt nicht vermieden werden kann. Die Thematik der Verschattung ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange, wie z.B. zusätzliche Schaffung von Wohnraum, Nachverdichtung im Innenbereich, keine Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen etc. auch in die Abwägung eingeflossen, wurde aber in der Abwägung nur in untergeordnetem Maße berücksichtigt.
Mit der vorliegenden Planung wird aber insgesamt durch den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, d.h. durch Nachverdichtung im Innenbereich, eine klima- und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung verfolgt und insofern werden auch die Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung insgesamt berücksichtigt, wenn auch aus Gründen der Nachverdichtung keine optimale Besonnungsmöglichkeit erreicht werden kann.
Hinsichtlich der Ausführungen zu den erneuerbaren Energien und Energieeffizienz ist festzustellen, dass unter Hinweise D)10 bereits Hinweise zum Einsatz von technischen und baulichen Anlagen für die passive und aktive Nutzung regenerativer Energien aufgeführt sind.
Ergänzend sollten in der Begründung noch Hinweise zur Leerrohrinstallation sowie der Verwendung ökologischer Baustoffe aufgenommen werden.
Die Hinweise zu den Lebenszykluskosten werden zur Kenntnis genommen.

Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird nicht geändert. In Kapitel 13 der Begründung werden noch Ausführungen zur Leerrohrinstallation für Wechselrichter und Batteriespeicher sowie der Verwendung ökologischer Baustoffe bzw. ergänzt.


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.


Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.1 bis 3.3:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 20.02.2018 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen 3.1 bis 3.3 zu.

Abstimmungsergebnis: 10: 0


Satzungsbeschluss:

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 20.02.2018 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 19.3 „Südwest – Wendelsteinstraße Ost“ in der Fassung vom 20.02.2018 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 15:57 Uhr