Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarages auf dem Grundstück FlNr. 850/24, Gmkg. Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 14


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 07.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf dem Grundstück in der Bürgermeister-Eichberber-Str. 14 soll der vorhandene Gebäudebestand abgebrochen und ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage errichtet werden. 

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße:                                                580 m²
Wohngebäude (12,18m x 16m+Nebenfl.)                        213,84 m²
Wandhöhe                                                         5,60 m
Firsthöhe                                                        8,76 m
Anzahl der Vollgeschosse                                        3 (DG ist Vollgeschoss)
Dachform                                                         Mansarddach
Stellplatzanzahl                                                8 SP in der TG
                                                               oberirdisch keine

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.


Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die geplante Erweiterung des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.


Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen
wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. 

Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind in der Umgebung vorhanden (FlNr. 850/4 und 850/3). Auf dem westlich angrenzenden Grundstück wurde erst kürzlich mit Beschluss vom 15.06.2021 ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten zugelassen. 

Die Abstandsflächen nach der städt. Satzung sind eingehalten. Hierzu liegt ein Schreiben des östlich angrenzenden Nachbars vom 05.10.2021 vor (siehe Sitzungsunterlagen). 

Vorgetragen wird, dass das Vorhaben nicht in das Straßenbild passen würde und zu hoch sei. Der Einwendungsführer befürchtet zu starke Verschattung am Nachmittag. Das Vorhaben solle an das Straßenbild angepasst werden. Weiter soll dafür gesorgt werden, dass die Fahrzeuge in der Tiefgarage abgestellt werden und nicht auf der Straße parken. Er bittet um weitere Informationen über den Fortgang des Verfahrens um weitere Schritte unternehmen zu können.

Aus Sicht der Verwaltung wird zu dem Vorbringen wie folgt Stellung genommen:

Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben die Abstandsflächen einhält. Damit ist den Anforderungen nach ausreichender Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks genüge getan. Anzumerken ist, dass die Stadt durch die Festlegung der Abstandsflächen durch Satzung ohnehin eine  schärfere Regelung als die derzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen geschaffen hat. Der Schutzzweck der Abstandsflächen verfolgt sowohl öffentliche als auch private (nachbarliche) Interessen in gleicher Weise.   
Anhaltspunkte für eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Vorhabens sind nach Auffassung der Verwaltung nicht gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass nachbarliche Rechte nicht verletzt sind. 
Die Verwaltung schlägt vor, das Landratsamt aufzufordern, die Abstandsflächen an dieser Stelle besonders zu prüfen. 

Zum Vortrag, das Vorhaben würde nicht in das Straßenbild passen, ist festzustellen, dass gestalterische Anforderungen nicht nachbarschützend sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfen Vorhaben das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Dies ist eine selbständige Zulässigkeitsvoraussetzung neben dem Einfügen eines Vorhabens. Nach herr. Rechtsprechung stellt der Begriff des Ortsbildes als Zulässigkeitsmerkmal iSd § 34 Abs. 1 BauGB auf einen größeren maßstabsbildenden Bereich ab als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2000 – 4 C 14.98). Schutzzweck ist das Ortsbild, das nach der Rechtsprechung eine bestimmte Wertigkeit für die Allgemeinheit voraussetzt. Danach ist zu verlangen, dass das Ortsbild eine aus dem Üblichen herausragende Prägung aufweist. 
Der Bereich der Bürgermeister-Eichberger-Straße und die weitere Umgebung erfüllen diese Anforderungen an ein herausragendes Ortsbild nicht. Die vorhandene Bebauungsstruktur ist sehr unterschiedlich geprägt und sticht im Vergleich zu anderen Ortsteilen von Ebersberg nicht so stark heraus, dass sich zwangsläufig ein Erhalt dieses Ortsbildes ergeben müsste.  
Insofern ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für eine Ortsbildbeeinträchtigung, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens insgesamt führen würde. 

Das Vorhaben weist die erforderlichen Stellplätze (8 TG-Stellplätze) nach. Oberirdische Besucherstellplätze werden nicht nachgewiesen. Diese sind nach der Stellplatzsatzung allerdings erforderlich (10%). Somit müsste zumindest ein oberirdischer Stellplatz nachgewiesen werden. 
Die Stadt hat allerdings nur sehr begrenzt Möglichkeiten, darauf hinzuwirken, dass Fahrzeuge in den dafür vorgesehenen Tiefgaragen abgestellt werden. Grundsätzlich ist es nicht verboten, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum abzustellen. Die Stadt kann, sofern die rechtlichen Voraussetzungen des § 45 StVO erfüllt sind, Anordnung zur Parkregelung (z. B. Haltverbote) treffen. Dies bedeutet aber, dass dann das Parken für alle Verkehrsteilnehmer verboten ist. Eine Beschränkung nur auf bestimmte Personenkreise ist nicht möglich. 
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass aufgrund des engen Straßenraumes in diesem Bereich das Parken ohnehin nur sehr begrenzt möglich sein wird. Es wird daher vorgeschlagen, die Sache zu beobachten und ggf. mit verkehrsrechtlichen Anordnungen nachzusteuern.  

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Proske kritisierte die schlechte Tiefgaragenerschließung sowie den hohen Versiegelungsgrad. Es blieben kaum Flächen für die Regenwasserbehandlung übrig. 
StR Riedl trug vor, dass es sehr schwierig sei, den Plänen zu folgen. Der notwendige oberirdische Stellplatz fehlt. Man hätte hier schon viel früher einen Bebauungsplan aufstellen müssen. Wenn auf der Straße geparkt wird, sind die Rettungswege nicht mehr gewährleistet. Er sprach sich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre aus. 

StRin Behounek schloss sich der Forderung an und verwies noch auf die von der CSU beantragte Fahrradstraße in der Bgm.-Eichberger Straße. Die Frage der Besucherstellplätze soll im Rahmen der Stellplatzsatzung diskutiert werden. 

StR Otter war nicht in der Lage, den Plänen zu folgen. Auf den Ansichten und Schnitten wird eine anderes Bauvorhaben aus einem anderen Ort dargestellt. Das Bauvolumen sei aus seiner Sicht wohl gerade noch machbar. Man sollte aber hier die Planungshoheit behalten. Der aufzustellende Bebauungsplan muss auch Fragen der gesicherten Erschließung behandeln. Die gesicherte Erschließung zweifelte er an, wenn alle Grundstücke in ähnlicher Weise bebaut würden. 

StR Münch sprach sich auch für einen Bebauungsplan mit Veränderungssperre aus. 

Die Verwaltung erläuterte das weitere Vorgehen. Der heute vorliegenden Antrag müsste aufgrund des Beratungsergebnisses abgelehnt bzw. das Einvernehmen verweigert werden. In der nächsten Sitzung des Technischen Ausschusses (11.01.2022) würden dann ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan sowie der Erlass einer Veränderungssperre zu fassen sein. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in 85560 Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 14, FlNr. 850/24, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, mindestens einen oberirdischen Besucherstellplatz nachzuweisen. 

Das Landratsamt wird gebeten, die Einhaltung der Abstandsflächen im Besonderen zu prüfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Datenstand vom 12.01.2022 11:31 Uhr