Der Technische Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.07.2020 (TOP 12, öffentlich) beschlossen, ein städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung von Freiflächen-PV-Anlagen aufzustellen.
Mit der Ausführung der Planungsaufgabe wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Frau Jäger vom PV München ist in der heutigen Sitzung anwesend und erläutert den Entwurf des Standortkonzeptes und steht für Fragen und Anregungen zur Verfügung.
Der vorliegende Entwurf des Standortkonzeptes für Photovoltaik-Freiflächenanlagen dient dazu, geeignete Flächen im Stadtgebiet von Ebersberg zu lokalisieren und ungeeignete Flächen auszuschließen sowie einheitliche Beurteilungskriterien zu entwickeln, anhand derer Anträge im Einzelfall geprüft werden. Die anzuwendenden Kriterien berücksichtigen neben wesentlichen Ausschlussgründen auch diejenigen Aspekte, welche die Errichtung einer Anlage begünstigen können. Ein weiterer Punkt ist, die öffentliche Diskussion zu dieser Planung in Gang zu setzen, damit im Ergebnis ein breiter gesellschaftlicher Konsens für die Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen erreicht werden kann.
Für dieses Konzept wurde das gesamte Stadtgebiet untersucht. Die Ermittlung der geeigneten Flächen für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächenanlagen) wurde unter Berücksichtigung der Eignungs- und Ausschlusskriterien des Rundschreibens der Obersten Baubehörde - OBB (IIB5-4112.79-037/09, 19.11.2009) und des „Praxis-Leitfadens für die ökologische Gestaltung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Januar 2014) in folgenden drei Schritten vorgenommen:
1. Kennzeichnung von Ausschlussflächen / gänzlich ungeeignete Standorten - sogenannte „harte“ Tabuzonen (rot)
Festgeschriebene konkurrierende Flächennutzungen, Flächen mit fachrechtlichem Schutzstatus sowie einzuhaltende Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen und Verkehrsstraßen schränken die Eignung von vorneherein ein. Mit der Identifizierung von als absolut anzusehenden Ausschlussflächen kann der Suchraum für geeignete Standorte eingegrenzt werden.
Als harte Tabuzonen sind beispielsweise folgende Flächen anzusehen:
Bestehende Siedlungsgebiete, Waldflächen, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, amtlich kartierte Biotope, Wuchs- und Fundorte streng geschützter Arten, festgelegte Ausgleichsflächen, Bereiche, die aus Gründen des Landschaftsbildes, der naturbezogenen Erholung und der Sicherung historischer Kulturlandschaften von herausragender Bedeutung sind (z. B. im optischen Wirkbereich landschaftsprägender Denkmäler, weithin sichtbarer Hang- und Kuppenlagen, schutzwürdige Täler und landschaftsprägende Höhenrücken), Fluss- und Seeuferbereiche, Bodendenkmäler und Geotope.
2. Ermittlung der Bereiche mit Restriktionen / bedingt geeignete Flächen - sogenannte „weiche“ Tabuzonen (orange)
Der ermittelte potenzielle Suchraum wird daraufhin um diejenigen Flächen verringert, die aufgrund von gewichtigen Gründen in der Regel nicht geeignet sind. Diese Flächen würden nur dann einer näheren Prüfung unterzogen, wenn keinerlei andere Flächen zur Verfügung stünden. Mit dem Ausscheiden derartiger Flächen können diejenigen Flächen ermittelt werden, die für Photovoltaik-Freiflächenanlagen grundsätzlich geeignet sind.
Weiche Tabuzonen sind beispielsweise:
Landschaftsschutzgebiete, landschaftliche Vorbehaltsgebiete, Regionale Grünzüge, Steilhänge, Streuobstwiesen,
3. Abstandsflächen zu schutzbedürftigen Bereichen – sogenannte „weiche“ Tabuzone (rot/ orange schraffiert)
Zu den schutzbedürftigen Bereichen innerhalb der nicht geeigneten und bedingt geeigneten Flächen werden Abstandsflächen berücksichtigt, die von der Regierung und dem Landesamt für Umweltschutz bzw. nach Einschätzung er Fachplaner einzuhalten sind.
Zu Siedlungsflächen mit Wohnbebauung, also in reinen, allgemeinen Wohngebieten sowie in Misch- und Dorfgebieten soll ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden.
Zum weiteren Vorgehen ist geplant, sofern der vorliegende Entwurf die Zustimmung des Ausschusses findet, diesen öffentlich, für 4 Wochen, auszulegen. Die interessierte Bürgerschaft kann zu dem Entwurf dann eine Stellungnahme abgeben. Parallel dazu soll der Entwurf den betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um fachliche Stellungnahme vorgelegt werden. Im Anschluss daran würden die eingegangenen Stellungnahmen dem Technischen Ausschuss erneut zur Beratung und Abstimmung vorgelegt.
Mit Beschluss im Stadtrat liegt dann eine informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, die bei der nachfolgenden Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.