Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Werkausschusses, 20.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Wassergebühren
In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurden die Wassergebühren in 2024 für den Zeitraum 2025 bis 2026 neu kalkuliert. Die bisherige Gebühr beträgt 1,39 €/m³ zzgl. der derzeit geltenden gesetzlichen MwSt von 7 %.
Zur Ermittlung des Gebührenbedarfs sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden.
Das Kostendeckungsprinzip stellt eine vom Landesgesetzgeber normierte Anforderung dar. In Form eines Kostenüberschreitungsverbots zum Schutze des Bürgers. Jede Gebührenkalkulation enthält sehr viele Prognoseansätze für den nächsten Kalkulationszeitraum. Dabei können sich bei einer Gebührennachschau kalkulatorische Kostenüber- oder -unterdeckungen ergeben. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG werden solche unbewussten Kostenüber- oder -unterdeckungen im nächsten Bemessungszeitraum berücksichtigt. Die einzelnen Gebührenbescheide für den letzten Bemessungszeitraum werden aber nicht geändert. Der Ausgleich erfolgt in der nächsten Kalkulationsperiode gegenüber allen Gebührenzahlern. Er wirkt nicht zurück.
Der Begriff „Gewinn“ ist den kommunalabgabenrechtlichen Begrifflichkeiten fremd. Das Kostendeckungsprinzip verlangt auf der anderen Seite in der Form eines Kostendeckungsgebots, dass die Anlagenbetreiber ihre Einrichtungen ausfinanzieren. Dies dient dem Schutz der Gemeindefinanzen.
Verbrauchsgebühr pro m³
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(alt)
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(neu)
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1,39 €
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2,01 €
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zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.
Gründe für die Gebührenanpassung in der Wasserversorgung sind u. a. die Verkürzung des vierjährigen Kalkulationszeitraums auf zwei Jahre, was eine genauere Vorschau ermöglicht. Des Weiteren ergab die Nachkalkulation der Jahre 2020 bis 2024 eine bedeutsame Unterdeckung, die durch gesteigerte Unterhalts- und Investitionsaufwendungen, Personalkostensteigerungen, bedingt u. a. durch starke Tarifabschlüsse, Inflations- und Preissteigerungen verbunden mit der Wirtschafts- und Corona Krise, ausgelöst wurde. Darüber hinaus blieben die Verbrauchsmengen an Wasser in der vierjährigen Zeitspanne unter dem erwarteten Soll.
Für die Jahre 2025 und 2026 sind weitere Steigerungen in allen Segmenten des Unternehmens eingeplant (Material- und Beschaffungskosten, Lohnkosten usw.). Zusätzlich müssen die Ergebnisse des Strukturgutachtens im Rahmen von Unterhalts- und Investitionsmaßnahmen für eine leistungsstarke und zukunftsfähige Wasserversorgung eingeplant und umgesetzt werden.
Grundgebühren:
Die Städte und Gemeinden sind nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG berechtigt, zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr zu erheben. Damit sollen die sog. „invariablen“ oder „fixen“ Kosten abgedeckt werden. Darunterfallen u. a. anteilige Personalkosten und Löhne, Unterhalts- und Instandsetzungskosten und andere für den Betrieb erforderliche Aufwendungen. Über die Grundgebühr werden somit nicht nur die Zählerkosten, sondern Anteile der gesamten gebührenfähigen verbrauchsunabhängigen Kosten umgelegt. Darüber hinaus werden auch bei einem geringen Verbrauch diese Kosten zu einem gewissen Prozentsatz abgedeckt (z.B. bei Zweitwohnungsobjekten). Mit der Erhöhung der Grundgebühr werden 13,52 % der Fixkosten abgedeckt.
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss oder Dauerdurchfluss
Nenndurchfluss (Qn)
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Dauerdurchfluss (Q3)
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Grundgebühr
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Grundgebühr
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m³/Stunde
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m³/Stunde
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€/Jahr
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€/Jahr
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(alt)
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(neu)
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bis Qn 2,5
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bis Q3 4
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15,00
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60,00
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bis Qn 6
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bis Q3 10
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36,00
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150,00
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bis Qn 10
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bis Q3 16
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60,00
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240,00
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bis Qn 15
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bis Q3 25
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96,00
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375,00
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bis Qn 40
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bis Q3 63
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240,00
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945,00
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bis Qn 60
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bis Q3 100
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360,00
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1.500,00
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Beschlussvorschlag
- Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Wassergebühr ab dem 01.01.2025 auf 2,01 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Grundgebühren ab dem 01.01.2025 wie vorgeschlagen zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Gleichzeitig wird dem Stadtrat empfohlen, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2025 entsprechend zu ändern.
Diskussionsverlauf
Herr Micheler erläutert, dass anhand der Folie „Nachkalkulation für die Jahre 2020 – 2024“ erkennbar ist, wie sich die Defizite entwickelt haben. Aus seiner Sicht macht es Sinn, die Gebührenkalkulation von dem praktizierten Vierjahresrhythmus auf einen Zweijahresrhythmus zu ändern, da schneller reagiert werden kann.
Letztes Jahr wurde kurzfristig überlegt, den Kalkulationszeitraum zu unterbrechen. Allerdings war dies rechtlich nicht haltbar, da mindestens größere Abweichung (12%) vorliegen müssen, das war hier nicht gegeben.
Erster Bürgermeister Eichstetter erläutert den Hintergrund zum 4-Varianten-Modell. Es findet eine Ungleichbehandlung zwischen Erst- und Zweitwohnungsbesitzern statt. Der Erstwohnungsbesitzer bezahlt die ganze Infrastruktur mit. Der Zweitwohnungsbesitzer hat den Hauptvorteil. Er bezahlt fast keine Grundgebühr und beteiligt sich auch nicht an den Investitionen, nutzt aber trotzdem die Infrastruktur bei geringem Wasseranteil. Um die Einheimischen zu entlasten, soll nun die Grundgebühr angepasst werden. So bezahlen nun alle 1.370 Zweitwohnungsbesitzer die Infrastruktur zu einem größeren Anteil mit, auch wenn sie nicht da sind und entlasten somit den einheimischen Bürgern. So könnte die Wassergebühr bei Variante 4 bei 2,01 € belassen werden.
Es bestand der Wunsch, die Preise so zu kalkulieren, dass auch der Zweitwohnungsbesitzer gleichberechtigt gegenüber dem einheimischen Bürger die Infrastruktur mitbezahlt.
Erster Bürgermeister spricht sich für Variante 4 aus, da durch die Erhöhung der Grundgebühr eine faire Preisentwicklung geschaffen wurde, da alle gleichermaßen für die Infrastruktur bezahlen.
Frau Deckwerth merkt an, dass Menschen, die sehr sparsam im Umgang mit Wasser sind, durch das vorliegende Modell nicht in den Genuss von Einsparungen kommen, und ob hier nicht der Mittelweg (Variante 3) gewählt werden sollte, wenngleich sie mit dem Modell 4 auch konformgehen kann.
Herr Schauer erläutert, dass der deutsche Durchschnittsverbrauch bei 120 l / Tag / Person liegt, die Füssener Bürger verbrauchen 97 l / Tag / Person. Weiter muss bedacht werden, je mehr Wasser eingespart wird, desto mehr muss gedeckelt werden.
Herr Adam regt an, die Grundgebühr monatlich zu berechnen. Erster Bürgermeister erläutert, dass dies ein zu hoher Arbeitsaufwand wäre und nicht dafür stehen würde, denn am Ende bleibt die Zählergebühr bei 60 €.
Herr Weber merkt auch, dass die Rohrleitungen auf einen höheren Wasserverbrauch ausgelegt sind. Durch das Einsparen von Wasser würde es zu einer Stagnation in den Leitungen kommen, was zu Spülungen der Rohrleitungen erfordern würde. Das schlägt wiederum betriebswirtschaftlich zu Buche.
Herr Doser merkt an, dass auch bei sparsamer Nutzung die Infrastruktur bereitgehalten werden muss, daher findet er Variante 4 sozialgerecht.
Herr Friedl erkundigt sich, wie es sich bei wasserintensiven Betrieben verhält und mit welcher Variante diese Betriebe besser verfahren.
Herr Schulte möchte wissen, welche Zähler am häufigsten verbaut sind und wie hoch der Prozentanteil gemessen an der Bevölkerung ist.
Herr Schauer erläutert, dass der 4 m³/ h-Zähler der meist verbaute ist, der Prozentsatz dürfte bei 95% liegen.
Erster Bürgermeister merkt an, dass es künftig 5 €/Monat für die Zählergrundgebühr sein werden. Bei den zu erwartenden Investitionen, die künftig zu tätigen sind, sollte diese Summe verträglich sein.
Beschluss
- Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Wassergebühr ab dem 01.01.2025 auf 2,01 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Grundgebühren ab dem 01.01.2025 wie vorgeschlagen zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben.
Gleichzeitig wird dem Stadtrat empfohlen, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Füssen (BGS-WAS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2025 entsprechend zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Bader war während der Abstimmung nicht anwesend.
Datenstand vom 20.01.2025 13:20 Uhr