Haushaltsausführung 2024; Handhabung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 17.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschliessend 12.2

Sachverhalt

Zum Ende des Haushaltsjahres kommt es jährlich immer wieder zu erforderlichen Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die im Haushaltsansatz nicht oder nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt wurden. In der laufenden Haushaltsausführung wurden - unter Beachtung der strengen Regeln - diese Ausgabenüberschreitungen durch höhere Einnahmen oder Kostensenkungen in anderen Haushaltsbereichen ausgeglichen. Im Sinne der Selbstverwaltung wurden erforderliche Entscheidungen durch Sachgebietsleiter und Amtsleiter in enger Abstimmung mit dem Bürgermeister getroffen. Die Übersicht über Haushaltsstellen, bei denen die Kosten-Ansätze überschritten wurden und vom Gremium eine Genehmigung erforderlich ist, ist den Anlagen beigefügt (siehe Anlage 1). Oftmals werden die Kosten-Überschreitungen direkt in derselben Kostenart gedeckt (siehe Anlage 2). Häufig sind daher nicht verbrauchte Kosten-Ansätze in HH-Stellen der gleichen Kostenart vorhanden, die die Mehrausgaben in der einzelnen Haushaltsstelle decken. Ebenso ist eine Auflistung von Haushaltsstellen, bei denen die Einnahmen überschritten wurden, den Anlagen beigefügt (siehe Anlage 3). Die Umsatzüberschreitungen dienen zusätzlich zur Kostendeckung.

Aktuell stehen im Verwaltungshaushalt noch 5,5 Mio. Euro (Stand 11.12.2024) verfügbare Haushaltsmittel zur Verfügung, um die letzten Tage im Dezember zu verwalten. Davon sind 2,8 Mio. Euro „reserviert“ für die Zuführung zum Vermögenshaushalt – somit verbleiben 2,7 Mio. Euro zur Verausgabung.

Die Planungsgenauigkeit ist sehr hoch.

Im Personalbereich betragen die Abweichungen zwischen dem aktuellen Rechnungsstand und dem Haushaltsansatz lediglich 0,6%. Diese Abweichungen sind kraft Gesetzes deckungsfähig mit allen anderen Personalausgabe-Haushaltsstellen (Insgesamt gibt es 247 Haushaltsstellen im Personalwesen). Der Haushaltsansatz „Personal“ deckt die Personalausgaben im Jahr 2024 vollständig ab.

In allen anderen Ausgaben-Blöcken (Gruppierung 5-8 – ca. 900 Haushaltsstellen) beträgt die Planungsgenauigkeit im Verwaltungshaushalt ca. 95%. Lediglich 5% der Kosten weichen von den Planungsansätzen in der Summe ab. In diesen Gruppierungen stehen am 11.12.2024 noch ca. 1,8 Mio. Euro zur Verausgabung zur Verfügung. In der beigefügten Anlage sind alle Kostenüberschreitungen der einzelnen HH-Stellen größer 15.000 Euro dargestellt (siehe Anlage 1).  Diese Abweichungen erfordern die Genehmigung des Gremiums.





Nachfolgend wird der Umgang mit Überschreitungen in der Kameralistik erläutert: 

Gemäß Art. 66 GO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn diese unabweisbar und die Deckung gewährleistet ist. 

Bei der Prüfung der Unabweisbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie sowohl sachlich als auch zeitlich unabweisbar sind. Die sachliche Unabweisbarkeit ist dann gegeben, wenn die Gemeinde aus einer nicht vorhersehbaren rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird oder wenn die Mehrausgabe sonst zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe erforderlich ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Pflicht- oder um eine freiwillig übernommene Aufgabenstellung handelt. Ausschlaggebend ist, dass die jeweilige Aufgabe ohne die Bewilligung der Mehrausgabe nicht erfüllt werden kann. Die zeitliche Unabweisbarkeit setzt voraus, dass die Mehrausgabe nicht ohne Nachteil für die Stadt auf einen späteren Zeitpunkt, sei es bis zum Erlass der nächsten Nachtragshaushaltssatzung oder der Haushaltssatzung des nächsten Jahres, verschoben werden kann. 

Zur Gewährleistung der Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist jeder Fachbereich der Stadtverwaltung, der sich für das jeweilige Projekt verantwortlich zeichnet, angewiesen einen entsprechenden Deckungsvorschlag zu liefern. 

Die Befugnis, über- und außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen bestimmt sich nach dem allgemeinen Gemeinderecht. Grundsätzlich ist damit der Stadtrat zuständig. Dieser ist befugt, die Zuständigkeit zwischen Beschlussorgangen und dem ersten Bürgermeister einerseits und dem Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen andererseits zu regeln (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und Art. 66 Abs. 5 GO). Von dieser Möglichkeit hat der Stadtrat im Rahmen der Geschäftsordnung Gebrauch gemacht.

Für über- und außerplanmäßige Ausgaben sieht die Geschäftsordnung der Stadt Füssen folgende Wertgrenzen vor:
  • Erster Bürgermeister darf überplanmäßig bis 25.000 EUR und außerplanmäßig bis 15.000 EUR entscheiden
  • Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss darf überplanmäßig bis 100.000 EUR und außerplanmäßig bis 50.000 EUR entscheiden
  • Bauausschuss darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel verfügen
  • Stadtrat entscheidet überplanmäßig bei Beträgen über 100.000 EUR und außerplanmäßig über 50.000 EUR.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Liste (Anhang) mit den Überschreitungen zur Kenntnis und genehmigt die außerplanmäßigen sowie überplanmäßigen Überschreitungen der Haushaltsansätze (Anlage 1). 

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Liste (Anhang) mit den Überschreitungen zur Kenntnis und genehmigt die außerplanmäßigen sowie überplanmäßigen Überschreitungen der Haushaltsansätze (Anlage 1). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Jahn war bei der Abstimmung nicht im Raum.

Datenstand vom 25.03.2025 15:54 Uhr