Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 09.04.2024 wurde in der Zeit vom 19.04.2024 bis 21.05.2024 im Internet unter der Internetadresse: www.stadt-fuessen.org/bebauungsplan-81-e der Stadt Füssen veröffentlicht.
Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lag der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 09.04.2024 in der Zeit vom 19.04.2024 bis 21.05.2024 im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 11.04.2024 beteiligt und hatten bis 21.05.2024 Gelegenheit sich zu äußern.
Beteiligt wurden das Landratsamt Ostallgäu, die Regierung von Schwaben und der regionale Planungsverband Allgäu.
Stellungnahmen welche keine Einwände, Äußerungen, Bedenken oder nur Hinweise enthalten gingen ein von:
- Regionaler Planungsverband Allgäu, E-Mail vom 21.05.2024:
„o. g. Vorhaben stehen regionalplanerische Belange nicht entgegen.
- Regierung von Schwaben, E-Mail vom 15.05.2024, Az.: 24- 4622.8095-43/1:
„In Anbetracht des bestehenden Einzelhandelsbesatzes in der Kemptener Straße geben wir aus landesplanerischer Sicht zu o.g. Bauleitplanvorhaben der Stadt Füssen rein vor-sorglich folgenden Hinweis: Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist" (vgl. Begründung zu LEP-Ziel 5.3.1).“
- Landratsamt Ostallgäu – Staatliches Bauamt, Stellungnahme vom 21.05.2024:
„Keine Äußerung“.
- Landratsamt Ostallgäu – Untere Bodenschutzbehörde, Stellungnahme vom 15.05.2024: „Altlasten: Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "W 81 E – Kemptener Straße" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden: Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“