Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße, vorhabenbezogene zweite Änderung; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 03.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 5.4

Sachverhalt

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Diese erfolgte mit Schreiben vom 18.09.2024 und Termin zum 24.10.2024.

    1. Stellungnahmen ohne Einwände
  • Amprion GmbH, Vorgang Nr. 201226, Dortmund, mit E-Mail vom 30.09.2024
  • Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 15.10.2024
  • IHK Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 18.10.2024
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit E-Mail vom 20.10.2024
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Baudenkmal, mit Schreiben vom 05.10.2024
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 10.10.2024/Gz.: 24-4622.8095-1/4
  • Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 11.10.2024
  • Vodafone GmbH, Dortmund, S01407273 Vf + VDG, mit E-Mail vom 11.10.2024

    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 22.10.2024

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – „Bebele nördl. Ringstraße“, 2. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

      1. Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit Schreiben vom 25.09.2024/2-4622-OAL 129-21789/2024

Stellungnahme:
„die o. g. zweite Änderung betrifft keine wasserwirtschaftlichen Belange.
Hinweis: Die Hinweiskarte Oberflächenabfluss und Sturzflut enthält Fließwege im Vorhabenbereich (vgl. UmweltAtlas).
Im Zuge der Klimaanpassung regen wir an auch im Bestand Maßnahmen zur wassersensiblen Siedlungsentwicklung umzusetzen.
Das Landratsamt Ostallgäu erhält einen digitalen Abdruck dieses Schreibens.“

      1. Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 3.09.2024

Stellungnahme:
„in Beantwortung Ihres oben genannten Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände erheben.
Um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverfahren dürfen wir ebenso bitten, wie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Planungsbereich bereits Gasleitungen von uns betrieben werden, deren Bestand und Betrieb zu sichern ist.
Aktuelle Bestandspläne könne auf der Homepage der schwaben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: „http://planauskunft.schwaben-netz.de/
„Unsere Stellungnahme vom 06.05.2022 hat weiterhin Gültigkeit!“

Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

    1. Stellungnahmen mit Einwendungen

      1. Landratsamt Ostallgäu, Staatl. Bauamt / Bauleitplanung, mit Schreiben vom 04.10.2024

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Da für das Betriebsleiterwohnhaus ein Walmdach vorgesehen ist, sollten die Regelungen in § 8 Nr. 2 und § 8 Nr. 4 der textlichen Festsetzungen entsprechend angepasst werden.
Es sollen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur einzelne Änderungen vorgenommen werden. Es handelt sich um eine Planänderung und nicht um einen Änderungsplan. Es wird empfohlen, die textlichen Änderungen entsprechend der Richtlinien für die Redaktion von Rechtsvorschriften (Redaktionsrichtlinien – RedR) zu gestalten, da damit eindeutig zum Ausdruck kommt, dass es sich nur um ein Planänderung handelt.“

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die RedR erfasst die kommunalen Satzungen nur eingeschränkt (1. Geltungsbereich: „Diese Richtlinien sind maßgeblich für die Formulierung der Gesetze, Verordnungen und Satzungen des Landes. Für veröffentlichte Verwaltungsvorschriften gilt Nr. 8.“). Die Richtlinie ist damit nicht zutreffend. Die Natur der Änderung wurde im § 2 der Satzung ausgeführt. Klarstellend können die Formulierungen jedoch angepasst werden, dass die Natur der Änderung stärker hervortritt. Redaktionell werden zudem die Formulierungen so ergänzt, dass für die Walmdächer die selben Rahmenbedingungen, wie auch für Satteldächer gelten.

Abstimmungsergebnis: 11:0

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 22.10.2024

Stellungnahme:
(Einwendungen)
Begründung
Ziff. 3.1 . Schutzgut Landschaftsbild
Das neue Gebäude soll an der höchsten Stelle in diesem Ortsteil mit einer Höhe von 11,8 m errichtet werden. Somit überragt es die umgebenden Gebäude. Dadurch ist es nicht in das Ortsbild eingebunden, sondern tritt exponiert hervor. Dies hat durchaus negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild.
Deshalb ist hierfür eine zusätzliche Eingrünung durch Großbäume erforderlich. Ansonsten ist das Gebäude auf die unterhalb gelegenen Bestandshöhen anzupassen.“

Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Ausführungen wird jedoch nicht gefolgt, denn der Gebäudeteil 9 bleibt von der Höhenentwicklung gegenüber gegenüber Gebäudeteil 1 um 4,6 m, gegenüber Gebäudeteil 4 um 2 m und gegenüber Gebäudeteil 7 um 5,4 m zurück. Hier wird von der Behörde nicht vom korrekten, vorliegenden Ausgangszustand ausgegangen. Der Argumentation und den Forderungen wird daher nicht gefolgt und die Planung nicht angepasst.

Abstimmungsergebnis: 11:0

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 21.10.2024

Stellungnahme:
Rechtsgrundlagen: § 50 BImSchG
(fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Im Zuge der ersten Planänderung des gegenständlichen Bebauungsplanes wurde eine Schalltechnische Untersuchung (Bericht Nr.: 19.036-1 vom 20.12.2019 der Fa. Tecum GmbH) vorgelegt, welche aus immissionsschutzfachlicher Sicht der Überarbeitung bedurfte (vgl. SN der UIB vom 07.06.2022).
In der nun im Rahmen des parallel angestoßenen Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten Schalltechnischen Stellungnahme der Fa. Wölfel Engineering GmbH (Bericht Nr.: 2254/001) vom 15.10.2024 wird auf die Punkte aus der o.g. Stellungnahme Bezug genommen. Die nun der Stellungnahme zugrundeliegende Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an insgesamt 3 Immissionsorten in der Nachbarschaft zur Nachtzeit überschritten werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass kurzzeitige Geräuschspitzen beim nächtlichen Ein- und Ausparken die Immissionswerte im Nachtzeitraum um deutlich mehr als 20 dB(A) überschreiten (Spitzenpegelkriterium).
Es sind daher Maßnahmen zum Schallschutz (z.B. organisatorische Maßnahmen) vorzuschlagen und in den Satzungsentwurf zu übernehmen.
Darüber hinaus fehlt aus fachlicher Sicht eine Aussage zur Vorbelastung. Sofern, wie im gegenständlichen Fall, die ermittelten Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten, ist die Ermittlung der Vorbelastung i.d.R. notwendig.“

Abwägung:
Die Festsetzungen zum Immissionsschutz sind nicht Bestandteil der Änderung gewesen. Unabhängig von der Änderungssatzung gilt auch weiterhin auf Eingabeebene, dass die immissionstechnische Verträglichkeit des Vorhabens ggf. durch ergänzende Gutachten oder z.B. organisatorische Anpassungen zu erreichen bzw. nachzuweisen ist. Eine direkte Auswirkung der kleinräumigen Änderung in dem der Bestandslage abgewandten, rückwärtigen Anlagenbereich wird hier keine ausschlaggebenden, gewichtigen Änderungen mit sich bringen. Die Planung wird nicht geändert.

Abstimmungsergebnis: 11:0

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der zur Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB vorgetragenen Stellungnahmen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 24.09.2024 bis 24.10.2024.

    1. Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

  1. Satzungsbeschluss (s.u.)

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung mit Einzelbeschlüssen s. o..
  2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur Veröffentlichung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße, vorhabenbezogene zweite Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 03.12.2024, als Satzung.

Diskussionsverlauf

Andreas Eggensberger nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Beschluss 1

Zu  Abwägung 1.3.1.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zu  Abwägung 1.3.2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Zu  Abwägung 1.3.3.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur Veröffentlichung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße, vorhabenbezogene zweite Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 03.12.2024, als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.03.2025 08:50 Uhr