Bebauungsplan O 75 - Weidach Nordost 2; Abwägung und Satzungs-/Verfahrensbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 22.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Entwürfe des Bebauungsplans bestehend aus der Planzeichnung, der Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie der 43. Änderung des Flächennutzungsplans bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung jeweils in der Fassung vom 14.05.2024 wurden in der Zeit vom Dienstag, 25.06.2024 bis Freitag, 26.07.2024 im Internet veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lagen die Entwürfe in derselben Zeit im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Ergebnisse:

  1. Öffentlichkeit 


Stellungnahmen

Abwägung / Beschlussvorschlag

1.)        Schr. v. 23.06.2024

  • Soweit mir bekannt ist, ist beabsichtigt, dass die Grundstücke entlang der Weidachstraße (1a, b, c etc.) im ersten Bauabschnitt erschlos­sen werden. Da meine Grundstücke (Nr. 4 u. 8) direkt östlich angrenzen, möchte ich anfra­gen, ob meine Plätze in diese Erschließungs­maßnahme einbezogen werden können.

  • Wie verhält es sich auf Grundstück Nr. 4 mit dem Grenzabstand der Garage auf der nördlichen Seite? Hier gibt es keine weitere Bebauung, lediglich einen Grünstreifen.

  • Bei dem Grundstück Nr. 8 beantrage ich die Änderung des Bebauungsplanes dahinge­hend, dass beide Giebelrichtungen möglich sind sowie die Zufahrt/Garage auch von der Westseite – wie bei Nr. 4 – erfolgen kann. Eine Zufahrt wie jetzt vorgesehen auf der östlichen Seite ist unpraktikabel (ein Groß­teil des Grundstücks müsste gepflastert bzw. versiegelt werden).

  • Bezüglich der eingezeichneten Bäume am Fuß- und Radweg (östliche Seite) ist die Frage, ob die Standorte fix sind, da sie sich direkt vor der Garage bzw. dem Hausein­gang befinden.

  • Wie soll die Zufahrt bzw. die Ausgestaltung der Stellplätze an der Straße erfolgen?




  • Dies wird im Rahmen der Erschließungs-planung geprüft und geregelt.






  • Eine grenzständige Anordnung der Garage ist auf Parzelle Nr. 4 nicht vorgesehen und kommt auch wegen des nordseitig tiefer lie­genden Geländes nicht in Betracht.

  • Der Baurechtsplan wird geändert, so dass auf Parzelle Nr. 8 beide Firstrichtungen möglich sind.
    Die Lage von Zufahrt und Garage ist nicht festgesetzt. Die Garage muss sich lediglich innerhalb der Bauzone befinden.




  • Die Lage der Bäume ist festgesetzt. Der nördliche Baum wird jedoch weiter Richtung Grünzone verschoben, der mittlere Baum zwischen die beiden Grundstücke und die Leuchte auf die andere Straßenseite.

  • Die Lage der Zufahrt ist nicht festgesetzt. Stellplätze sind in der Bauzone, entlang der Zufahrt sowie entlang der Straße (auf dem jeweiligen Grundstück) möglich. Es sind nur wasserdurchlässige Beläge zulässig.
       

  1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange


Stellungnahmen
(jeweils wesentliche Auszüge)

Abwägung / Beschlussvorschlag

2.)        AllgäuNetz GmbH & Co. KG: 
       H. Köberle, Schr. v. 04.07.2024

  • Der Bebauungsplan befindet sich außerhalb des Schutzstreifens der 110kV-Freileitung. 
    Daher bestehen keine Anregungen oder Bedenken.





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8.)        Deutsche Telekom Technik GmbH
       H. Weis, Schr. v. 23.07.2024

  • Die Stellungnahme vom 15.03.2022 gilt mit folgender Änderung weiter:
    Inzwischen wurde eine Ausbauentschei­dung auf FTTH (Glasfaser) herbeigeführt und die Planungen entsprechend vorange­trieben.





  • Hinweis wird zur Kenntnis genommen.




17.)        Gemeinde Schwangau
       Geschäftsleiterin Fr. Gebler, 
       Schr. v. 06.08.2024

  • Keine weiteren Bedenken und Anregungen






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19.)        Kreisheimatpfleger - Bodendenkmalpflege
       H. Müller, Schr. v. 26.07.2024

  • Der vorgeschlagene Textbaustein wurde in die Planungsunterlagen übernommen.
    Somit keine weiteren Anmerkungen.





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22.1)        Landratsamt Ostallgäu
       Staatliches Bauamt / Bauleitplanung
       H. Pistel, Schr. v. 26.07.2024

  • Bezüglich der Festsetzung der maximal zu­lässigen Giebelbreiten wird auf die Entschei­dung des BayVGH vom 08.02.2008 (2 N 04/2141) verwiesen. Danach ermächtigt die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BauNVO) nicht die Breitenent­wicklung eines Baukörpers zu begrenzen.
Auch im Rahmen des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist eine Festsetzung der Gebäudebreite nach der o.g. Entscheidung des BayVGH nicht möglich.






  • Nachdem die Gebäudebreite nicht auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO festgesetzt werden kann, wird auf eine Be­schränkung der Gebäudebreite verzichtet. 
    Stattdessen wird für die verschiedenen Haustypen eine maximale Firsthöhe festge­setzt (siehe auch Anlage 8.1 und 8.2 der Begründung).



22.2)        Landratsamt Ostallgäu
       Untere Wasserrechtsbehörde
       H. Lind, Schr. v. 23.07.2024

  • Alle Hinweise und Empfehlungen aus der Stellungnahme vom 30.03.2022 wurden berücksichtigt, bzw. in die aktuelle Fassung eingearbeitet.






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22.4)        Landratsamt Ostallgäu
       Untere Immissionsschutzbehörde
       Fr. Strobl, Schr. v. 22.07.2024

  • Durch die gegenständliche Planung rückt die geplante Wohnbebauung an den im Norden angrenzenden Hotelbetrieb heran. Die Lärmemissionen sowohl der geplanten Parkflächen innerhalb des Plangebietes als auch die Lärmemissionen der bestehenden Hotel- und Restaurantterrasse sowie ggf. weitere Lärmquellen wirken auf die geplante Wohnbebauung ein. Aus fachlicher Sicht ist daher der gesamte Hotelbetrieb im Vorfeld im Sinne der TA Lärm zu bewerten.
    Das der Begründung beigelegte schalltech­nische Gutachten der Fa. em plan vom 06.11.2022 (Projekt-Nr. 2022 1497) wertet die Lärmemissionen der Hotelterrasse ledig­lich als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm, was dahingehend unzureichend wäre. Nach eigener überschlägiger Berechnung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm selbst unter Berücksichtigung der Hotelterrasse (Summenpegel Hotel- und Restaurantterras­se sowie Parkflächen) eingehalten werden.





  • Wird zur Kenntnis genommen.
    Nachdem lt. Unterer Immissionsschutzbe­hörde nach einer überschlägigen Berech­nung davon ausgegangen werden kann, dass selbst unter Berücksichtigung der Ho­tel- und Restaurantterrasse die Immissions­richtwerte der TA Lärm eingehalten werden, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.



23.)        Regierung von Schwaben, 
       Fr. Dr. Grabmann, Schr. v. 26.07.2024

Ziele der Raumordnung, die eine Anpas­sungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslö­sen, sowie Grundsätze der Raumordnung als Vorgabe für die nachfolgende Abwä­gungsentscheidung: 
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
LEP 3.1 Abs.1 (G) Ausweisung von Bauflä­chen an einer nachhaltigen Siedlungsent­wicklung ausrichten
LEP 3.1 Abs. 2 (G) flächensparende Sied­lungs- und Erschließungsformen anwenden
LEP 3.2 (Z) vorhandene Potenziale der In­nenentwicklung vorrangig nutzen.

  • Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
In unserer Stellungnahme vom 22.03.2022 haben wir bereits mitgeteilt, dass die Baye­rische Staatsregierung zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffen­sive eingeleitet hat und dass die kommunale Bauleitplanung in diesem Rahmen ein wichti­ges Handlungsfeld ist.
Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Ge­werbe hat das BayStMWi eine Auslegungs­hilfe erstellt. Die aktuelle Fassung der Ausle­gungshilfe ist jene mit Stand 05.12.2023.
Die uns übermittelten Bauleitplanunterlagen tragen den in der Auslegungshilfe genannten Anforderungen weiterhin nicht in allen Teilen Rechnung. Dies begründen wir wie folgt.
Die Stadt Füssen stellt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf die Wohnraumbedarfsanalyse ab, führt in den Planungsunterlagen jedoch nicht aus, welcher konkrete Flächenbedarf sich daraus ergibt. 







































In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 1.1 wird der sich aus der Wohnraumbedarfsanalyse ergebende Flächenbedarf ergänzt. Die Wohnraumbedarfs-analyse wird der Regierung von Schwaben zugeleitet.
Darüber hinaus können wir der Begründung entnehmen, dass die Stadt ein Baulücken­kataster erstellt hat und eine Befragung der Grundstückseigentümer über deren Bereit­schaft zur Veräußerung bzw. Bebauung die­ser Potenzialflächen eingeleitet hat. Anga­ben zum Umfang dieser Flächenpotenziale sind in den Planungsunterlagen nicht enthal­ten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass laut o.g. Auslegungshilfe (vgl. II.2.) im Flächennutzungsplan darge­stellte Bauflächen, unbebaute Flächen im unbeplanten Innenbereich, wie etwa Baulü­cken, Brachen und Konversionsflächen, im Bebauungsplan oder im Bereich städtebaulicher Satzungen dargestellte noch nicht genutzte Flächen, Möglichkeiten der Nutzung leerstehender, un- und untergenutzter Gebäude sowie Möglichkeiten der Nachverdichtung bereits bebauter Flächen zu den bestehenden Flächenpotenzialen zählen, sofern die beabsichtigte Nutzung (hier: Wohnungsbau) dort möglich ist.
Da sich der Bedarf an zusätzlichen Wohn­bauflächen aus der Subtraktion der vorhan­denen Flächenpotenziale von dem ermittel­ten Wohnbauflächenbedarf ergibt, bitten wir die Stadt Füssen die Planungsunterlagen nochmals entsprechend zu ergänzen.

  • Sonstige fachliche Informationen und Emp­fehlungen aus der eigenen Zuständigkeit:
Das Regierungssachgebiet Städtebau gibt folgenden Hinweis:
Unter Bezugnahme auf die Studie zu den Innenentwicklungspotenzialen und die Aus­sagen in der Begründung zur mangelhaften Mobilisierung privater Baulücken, sollte die Begründung um die Ergebnisse der Studie sowie um Aussagen zur künftigen Bauland­politik der Stadt Füssen, mit der eine private Flächenbevorratung künftig vermieden wird, ergänzt werden. 
Wie bereits mitgeteilt, ist eine Studie zu den Innenentwicklungspotenzialen eine wertvolle Grundlage für die künftige Stadtentwicklung, insbesondere für die notwendige Neuauf­stellung des Flächennutzungsplans sowie für die notwendigen Nachweise der Landespla­nung. Die Studie sollte neben Baulücken, Brachflächen und Nachverdichtungspoten­ziale auch im Flächennutzungsplan darge­stellte, aber noch nicht bebaute Bauflächen in die Betrachtung mit einbeziehen. 
Im Hinblick auf den mehr als 30 Jahre alten Flächennutzungsplan (1987) sollte im Hin­blick auf die Vorgaben des Baugesetzbuches (§1 und § 1a BauGB) die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit integriertem Land­schaftsplan umgehend begonnen werden.


  • Die Bauleitplanung wurde in das Rauminfor­mationssystem der Regierung von Schwa­ben eingetragen.
    Es wird gebeten, der höheren Landespla­nungsbehörde zuverlässig alle Bauleitpläne zu übermitteln, nachdem diese Rechtskraft er­langt haben, bzw. die Regierung zu informie­ren, sofern Planungen nicht weiterverfolgt wer­den (flaechenerfassung@reg-schw.bayern.de)
Aus der Analyse der durchgeführten Befragung geht hervor, dass insgesamt 236 Eigentümer angeschriebenen worden sind und davon rund 21% eine Rückmeldung gegeben haben. Insgesamt haben 2,12% der Befragten in Zukunft Bauabsichten für eigene Zwecke, weshalb diese Flächen nicht zur Verfügung stehen. Rund 5,1% der Befragten waren an einer Beratung zum Thema interessiert. An einem Verkauf ihres Grundstückes wären 1,69% (=4 Personen) interessiert und hiervon (=1 Person) alternativ an einem Tausch (0,85%). Mit den Kauf- und Tauschinteressenten wurde Kontakt aufgenommen. Zu Ergebnissen hat dies allerdings soweit ersichtlich nicht geführt. 
Eines der Grundstücke ist zum erheblichen Teil als Biotop kartiert und nur zu einem minimalen Teil bebaubar. Ein zweites Grundstück liegt so weit im Außenbereich, dass der verbleibende Teil nicht selbständig bebaubar ist. Das dritte Grundstück liegt weitestgehend im Außenbereich und der Anteil im Innenbereich ist bereits durch eine Ergänzungssatzung als nicht bebaubarer Überschwemmungsbereich festgesetzt. Effektiv bebaubar sind nur zwei Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 2.340 qm. Eines der beiden Grundstücke befindet sich in Weißensee, eines in Bad Faulenbach.  










Die vorgenannten Ergebnisse werden in der Begründung ergänzt.
Bei der Ausweisung dieses und künftiger Baugebiete wird eine private Flächenbevorratung vermieden, in dem für die Flächen, die seitens der Stadt Füssen veräußert werden, in den Kaufverträgen eine Bauverpflichtung aufgenommen wird. Soweit diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, ist der Verkauf rückabzuwickeln. 







Ein Teil der im Flächennutzungsplan als Wohnbauland dargestellten Flächen steht im privaten Eigentum, ohne dass eine aktuelle Bereitschaft zu einer Bebauung oder Veräußerung besteht. Als Flächenpotenzial hinsichtlich eines aktuellen Bedarfs können sie deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ist vorgemerkt und wird voraussichtlich 2025 eingeleitet. 


  • Hinweis wird zur Kenntnis genommen.





...
24.)        Regionaler Planungsverband Allgäu, 
       Fr. Relke, Fr. Marquart, Schr. v. 26.07.2024

  • Wir weisen darauf hin, dass am 1. Mai 2024 die Vierte Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16) – Fortschreibung des Teilfachkapitels B I 3 „Wasserwirtschaft“ – in Kraft getreten ist. Den Planunterlagen zufolge liegt das Plan­gebiet in einem Überschwemmungsgebiet HQ extrem. Deshalb bitten wir den (im Rah­men der o. g. Fortschreibung neu festgeleg­ten) Grundsatz des Regionalplans der Re­gion Allgäu (RP 16) B I 3.4.1 zu berücksich­tigen. 
Gemäß B I 3.4.1 (G) sollen Risiken u. a. durch Hochwasser und Starkregenereignis­se durch vorsorgende Maßnahmen mini­miert werden. Siedlungen und Infrastruktur­einrichtungen sollen nicht in Gefährdungs­bereichen errichtet werden. Bei bestehen­den Siedlungen und Infrastruktureinrichtun­gen und bei neuen, die nicht außerhalb er­richtet werden können, sollen diese Risiken berücksichtigt werden. Auch außerhalb fest­gesetzter Gefährdungsbereiche sollen diese Risiken in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Zudem soll durch entsprechend an­gepasste Bauweise die Entstehung neuer Risiken vermieden werden.





  • Gemäß Regionalplan der Region Allgäu (RP 16) B V 1.3 Abs. 2 (Z) sollen zur Ein­grenzung des Flächenverbrauchs insbeson­dere vorhandene Baulandreserven und leer­stehende Gebäude genutzt sowie Nachver­dichtungen in den Siedlungsgebieten vorge­nommen werden. 
    Die Stadt Füssen hat die Planunterlagen teilweise entsprechend ergänzt. Sie bezieht sich in der Begründung auf die Wohnraum­bedarfsanalyse, führt jedoch nicht aus, wel­cher Wohnbauflächenbedarf sich daraus er­gibt. 
    Zudem hat die Stadt laut Begründung ein Baulückenkataster erstellt und eine Befra­gung der Grundstückseigentümer über de­ren Bereitschaft zur Veräußerung bzw. zur Bebauung dieser Potenzialflächen eingelei­tet. Angaben zum Umfang dieser Flächen­potenziale sind in den Planungsunterlagen nicht enthalten.





  • Das Baugebiet befindet sich in der Hochwas­sergefahrenfläche HQ extrem, d.h. es ist bei einem Extremhochwasser von 784,00 m ü.NN. betroffen (siehe Begründung Punkt 1.4.5) (HQ 100: 782,00 m ü.NN). 
    Daher muss die Höhenlage des Erdgescho­ßes (Fertigfußboden FFB) für alle Gebäude mindestens 784,00 m ü.NN. betragen (siehe Punkt 9.2 der textlichen Festsetzungen).
    Unter Punkt 9 der Hinweise werden außer­dem Empfehlungen gegeben, wie die Ge­bäude hochwasserangepasst gebaut werden sollten: z.B. wasserdichte Wannen und Bau­teile, Sicherung der Keller gegen Auftrieb, Vermeidung von Kellerabgängen, hochwas­sersichere Bauweise von Tiefgaragen. 
    Da sich das Gebiet in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten befindet, ist die Ausweisung als neues Bau­gebiet grundsätzlich möglich, es sind jedoch gemäß § 78b WHG (1) 1. insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu be­rücksichtigen.
    Nach Abwägung auf Grundlage der Stellung­nahme des WWA Kempten zum Vorentwurf des Bebauungsplanes (siehe Anlage 3.1, S. 21 der Begründung) konnte festgestellt wer­den, dass das Risiko bei Beachtung der Hin­weise in der Satzung vertretbar ist.

  • Siehe Abwägung zu 23.)




















Wir bitten die Stadt Füssen daher, sich er­neut mit den vorhandenen, noch unbebau­ten Bauflächen auseinanderzusetzen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass grundsätzlich die Möglichkeit be­steht, bereits im Flächennutzungsplan dar­gestellte Bauflächen zurückzunehmen, die für eine gemeindlich geplante Nutzung nicht zur Verfügung stehen.













Keine Stellungnahmen wurden von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben:
1.)        Abwasserzweckverband Füssen
3.)        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Marktoberdorf
4.)        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren
5.)        Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
6.)        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
7.)        Bayerische Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen
10.)        Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co.KG
11.)        Erdgas Allgäu Ost GmbH & Co. KG
12.)        Feuerwehrkommandant Füssen Herr Roth
13.)        Gemeinde Eisenberg
14.)        Gemeinde Hopferau
15.)        Gemeinde Pfronten
16.)        Gemeinde Rieden
20.)        Kreisheimatpfleger – Baudenkmalpflege, Planungs- und Bauwesen Herr Brenner 
25.)        Schwaben Netz GmbH
26.)        Stadtwerke Füssen
28.)        Wasserwirtschaftsamt Kempten

Hinweis: Unterlagen des Bebauungsplans folgen am 16.10.2024 im RIS. 

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie oben ausgeführt.
  2. Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan O 75 – Weidach Nordost 2 in der Fassung vom 22.10.2024 gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie oben ausgeführt.
  2. Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan O 75 – Weidach Nordost 2 in der Fassung vom 22.10.2024 gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
1_Deckblatt_1-10000_O 75 Füssen (.pdf)
2_Übersicht_O 75 Füssen (.pdf)
3_G 3_Baurechtsplan mit Legende_1-1000_O 75 Füssen (.pdf)
4_Textteil der Satzung_Änderungen hinterlegt_O 75 Füssen (.pdf)
4_Textteil der Satzung_O 75 Füssen (.pdf)
5_Begründung_Änderungen hinterlegt_O 75 Füssen (.pdf)
5_Begründung_O 75 Füssen (.pdf)
6_TÖB Abw. Vorschlag_E_2024.10.15_B-Plan_O 75 Füssen (.pdf)
7_Bürger Abw. Vorschlag_E_2024.10.15_O 75 Füssen (.pdf)
8_Pläne_O 75 Füssen (.pdf)

Datenstand vom 25.03.2025 15:45 Uhr