Datum: 22.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:27 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:13 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Bekanntgaben
2.1 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
3 Anträge des Umweltbeirats vom 02.10.2024 (Antrags Nr. 669-672) - Mobilfunk - Ausbau-Moratorium
4 Antrag der SPD-Fraktion vom 08.10.2024 (Antrags Nr. 673) - Flächennutzungsplan Dreitannenbichl
5 Bebauungsplan O 75 - Weidach Nordost 2; Abwägung und Satzungs-/Verfahrensbeschluss
6 43. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans O 75; Abwägung und Feststellungsbeschluss
7 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Örtliche Bedarfsplanung
8 Kommunale Wärmeplanung Aktueller Stand der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Füssen
9 Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der Niederschriften vom 23.07. und 24.09.2024
10 Anträge, Anfragen

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 1

Diskussionsverlauf

Herr Vauk bittet um Auskunft beim Ersten Bürgermeister, ob das Bürgerbegehren  des „Dreitannenbichls“ nach dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger vom Stadtrat auch erfüllt wird. Wie plant die Stadt weiter?

Herr Eichstetter erläutert, dass die Formulierung/Fragestellung des Bürgerbegehrens falsch  gestellt wurde. Mit der Zustimmung  des  Begehrens  kann der Bau  so nicht verhindert werden.

In mehreren vor Ort Gesprächen wurde dies so kommuniziert und die Presse hatte zudem des Öfteren auch  in den Medien darüber berichtet.

Um diese Fläche als nicht bebaubar auszuweisen, muss der Flächennutzungsplan aktualisiert werden. Aus der Fläche von insgesamt 29.000 m² sind nur 10 Prozent bebaubar.  Der Verwaltungsakt wird mit Sicherheit 1 bis 2 Jahre beanspruchen, gibt aber in der Zukunft den Bürgern die Sicherheit, dass diese Flächen auch unbebaut bleiben.  Auch dieses Prozedere wurde mehrfach über die Presse kommuniziert und ein Beschluss dazu im Stadtrat gefasst.

Herr Vauk bat darum, beim nächsten Bürgerbegehen die Bürger mit mehr Aufklärung zu unterstützen.

Herr Eichstetter gibt an, dass die Stadtverwaltung die Unterstützung angeboten hatte, die Sprecher des Bürgerbegehrens dies ablehnten, da ein Rechtsbeistand wohl zugange war.


Herr Brecht möchte in Erfahrung bringen, warum der TOP 2.1. – Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse, darunter der Unterpunkt 3 „Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung von Kindern im Grundschulalter an der Grundschule Füssen-Schwangau“ nicht auf die öffentliche Tagesordnung gesetzt wurde.

Herr Gmeiner teilt mit, dass es bei diesem Punkt auch um Personalangelegenheiten ging und das Thema deshalb zuerst nichtöffentlich behandelt wurde.

Herr Pfers hakt nach, ob im neuen geplanten Baugebiet im Weidach ein Verkehrsgutachten erstellt wurde. Er sieht die Weidachstraße als zu belastend für den ganzen Auto- und Radverkehr.

Herr Eichstetter erklärt, dass selbstverständlich eine Verkehrsplanung bzw. Erschließungsplanung zum Baugebiet erstellt wurde. Die Stellplatzsatzung ist im kompletten Bauverfahren berücksichtigt. 

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 2
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2.1. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Der Stadtrat hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 24.09.2024 bei folgenden nichtöffentlichen Beschlüssen den Wegfall der Geheimhaltung beschlossen (Art. 52 Abs. 3 GO):


Ausschreibung – Voruntersuchung Nationales Kulturdenkmal „Ehemalige Klosteranlage St. Mang“ in Füssen

Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Füssen beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung der einzelnen Maßnahmenpakete zu den denkmalschutzfachlichen Voruntersuchungen der ehemaligen Klosteranlage St. Mang in den Jahren 2024, 2025 und 2026. Der Stadtrat ermächtigt die Verwaltung mit der Vergabe der Ausschreibungen an den wirtschaftlichsten Anbieter mit anschließender Bekanntgabe im zuständigen Gremium.  


Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung von Kindern im Grundschulalter an der Grundschule Füssen-Schwangau

Beschluss:
  1. Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung von Kindern im Grundschulalter spricht sich der Stadtrat wie der Gemeinderat Schwangau für die Einführung einer offenen Ganztagsschule (OGTS) an der Grundschule Füssen-Schwangau ab dem Schuljahr 2026/2027 aus.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, sich mit Schulleitung und Jugendhilfeträger zur Einführung einer OGTS abzustimmen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, hinsichtlich eines Kooperationspartners insbesondere mit der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. weitere Gespräche zu führen.

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3. Anträge des Umweltbeirats vom 02.10.2024 (Antrags Nr. 669-672) - Mobilfunk - Ausbau-Moratorium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Aktuell beschäftigt uns der Ausbauplan, einen Ersatzstandort der bestehenden Mobilfunkanlage in Weissensee zu errichten. 

Im Zuge der Vorbereitung auf die öffentliche Bürgerinfo am 18.09.2024 wurde eine zusätzliche Immissionsprognose durch das Ing. Büro Dr. Nießen erstellt. 

Unabhängig der Ergebnisse, dass hier 0,11% von 100% Grenzwerte erreicht werden, hat sich im Anschluss an den Bürgerinfoabend der Umweltbeirat mit dem Thema beschäftigt. 

Derzeit läuft ein Gerichtsverfahren, ob die bestehenden Grenzwerte korrekt berechnet wurden. Das Urteil hat Konsequenzen für alle in der Bundesrepublik zu bauenden Anlagen. Bevor wir hier schnell eine finale Meinung bilden können, sollten wir das Gerichtsurteil abwarten und entsprechend die Anträge des Umweltbeirats wie folgt verfolgen. 
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Der Umweltbeirat der Stadt Füssen stellt u.a. diesen Antrag an den Stadtrat Füssen.

Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert die Mobilfunkunternehmen zu einem Ausbau-Moratorium auf, das heißt bis auf Weiteres sollen keine neuen Mobilfunkmasten im Gebiet der Stadt Füssen installiert werden. Dieses soll solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist.

Grundlage für dieses Moratorium ist an erster Stelle das Urteil des OVG Koblenz vom 04.04.2024, in dem es eben die Überprüfung der derzeitigen Grenzwerte (Sachverhaltsaufklärung) für den Mobilfunk angeordnet hat.
Bis zur juristischen Klärung (ggf. bis zum Bundesverwaltungsgericht) wäre ein Moratorium die einzige richtige Antwort auf die Situation.

Eine Veränderung der gerichtlichen Bewertung der bestehenden Grenzwerte liegt mit großer Wahrscheinlichkeit daran, dass es in den letzten Jahren eine große Anzahl medizinischer Studien veröffentlicht wurden, die Hinweise geben, dass die derzeitig gültigen Grenzwerte bei der Nutzung des Mobilfunks sowohl Nutzer als auch die Umwelt nicht ausreichend vor Gesundheitsschäden schützen.

So zeigt die 2024 veröffentlichte ATHEM-3-Studie, dass bei einer jahrelangen Mobilfunkstrahlung von GSM- und LTE-Basisstationen (sogar bei Expositionen um den Faktor 100 unter den erlaubten Werten) es zu statistisch signifikanten Chromosomenaberationen kommt.

Bereits 2022 wird von der neugegründeten internationalen Grenzwertkommission ICBE-EMF auf die Unwissenschaftlichkeit der ICNIRP-Richtlinien ( = der Mobilfunkgrenzwerte ) hingewiesen und neue ( niedrigere ) Grenzwerte gefordert.

Am 11.12.2020 forderte bereits der europäische Wirtschafts- und Sozial-ausschuss in einer Stellungnahme zur sicheren Einführung von 5G
( u.A.)  eine Überprüfung und Ersetzung der ICNIRP-Richtlinien für Grenzwerte durch ein unabhängiges Gremium, d.h. eine Neubewertung der Mobilfunk-Grenzwerte.
Als Ergebnis der Auswertung von zahlreichen Studien werden in dieser Stellungnahme genannt:
450 - 6.000 Mhz Frequenzen: Sie sind wahrscheinlich krebserregend für den Menschen. Diese Frequenzen beeinträchtigen eindeutig die männliche Fruchtbarkeit. Sie beeinträchtigen möglicherweise die weibliche Fruchtbarkeit. Sie haben möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung von Embryonen, Föten und Neugeborene.
24 – 100 Ghz Frequenzen: es wurden keine angemessenen Studien über die nicht-thermische Wirkung der höheren Frequenzen durchgeführt.






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Details zur Aufarbeitung „Neuer Standort Weissensee“: 

Vorab: Stand 10.10.2024 liegt bei dem Bauamt der Stadt Füssen keine Bauvoranfrage und auch kein Bauantrag vor. Baugenehmigungsbehörde ist das Landratsamt Ostallgäu. 

Unabhängig davon, habe ich mir persönlich die Werte nochmal in Ruhe und ins Detail angeschaut.

  • Anbei haben wir Ihnen auch die Präsentation mit dem Konzept von Herrn Dr. Peter Nießen, EMF-Institut aus Köln für das gesamte Zweckverbandsgebiet und Details für Füssen/Hopfen/Weissensee. 
  • Auch was das Thema 5G angeht, hat er für Aufklärung gesorgt. 
  • Dieser hatte einen 3 Stunden Vortrag mit dem Konzept im Oktober 2020 im Haus Hopfensee abgehalten, anschließend gab es den Stadtratsbeschluss 2021. 

LINK zur vollständigen Präsentation:
www.EMF-Institut.de/intern/ZVAL/Vortrag_9452894.htm
Das Konzept konnte dann nicht in voller Gänze von den Kommunen übernommen werden, da die Standorte teilweise technisch nicht umgesetzt/genommen werden konnten. 

Im Anhang ebenfalls die Kurzzusammenfassung von Herrn Dr. Niessen zu der 5-G Nutzung:


Immissionsprognosen zusammengefasst: 
Kurz noch zur Erläuterung zu den Einheiten, mW, Mikro Watt und Watt. 
10 Watt = 10.000 mW = 10.000.000 MikroWatt


Grenzwerte (Folie 11):
Grenzwert Deutschland = 10.000 mW/m² (Folie 11 der pdf 18.09.24)
Grenzwert Schweiz für GSM = 10 mW/m², für andere Frequenzen (5G) gelten höhere Werte. 

Bei den dargestellten Farben „weiß bis schwarz“, handelt es sich um mW/m². 
Bedeutet kein Wert kommt über 0,1% vom Grenzwert 100%, noch dazu in der Wohnbebauung liegen die zukünftigen Immissionswerte zwischen 0,045% und 0,11% (von 100%).
Die Farben könnten hier leicht andere Einschätzungen/Vermutungen ergeben, jedoch muss man die Zahlen dazu betrachten. 



Aktueller Wert -  bestehende/alte Anlage - mit Entfernungen (Folie 21 der pdf 18.09.24
Meter
mW/m²
Grenzwert in D
mW/m²
in % 
vom Grenzwert
410
0,07
10.000
0,0007% von 100%
460
1,3
10.000
0,0130% von 100%
570
2
10.000
0,0200% von 100%


Zukünftiger Wert mit neuen Antennen und höherer Anzahl Antennen inkl. Entfernungen (Folie 21 der pdf 18.09.24
Meter
mW/m²
Grenzwert in D
mW/m²
in % 
vom Grenzwert
410
11
10.000
0,110% von 100%
460
8
10.000
0,080% von 100%
570
4,5
10.000
0,045% von 100%
So wie ich das erkennen kann, rein objektiv betrachtet, erkenne ich keine Wohnbebauung, die mit mehr als 0,11% (von 100%) des Grenzwerts belastet würde. 


Immission mit neuen/mehr Antennen – Bebauung Oberried:
Bsp.: Wohnbebauung Oberried bei zu erwartender Prognose mit neuer Anlage erkenne ich kleiner 3 mW/m² = kleiner 0,03% von 100% Grenzwert (10.000mW/m²).



Wenn man sich die zukünftige Prognose beispielsweise Haus Oberried 1a/1b/5 anschaut, erkenne man, dass sogar Teile des Hauses rot sind.
Also noch niedrigere Immissionswerte. 
1 mW/m² = 1/10.000 vom Grenzwert. 



Ähnliches gilt für die Bebauung „See“: kleiner 3 mW/m², somit 0,03% von 100% Grenzwert (10.000mW/m²). 



Da ich Ihren technischen Hintergrund nicht kenne und weiß, ob Ihnen Watt bekannt sind, würde ich das als fiktives Beispiel mal in Euro darstellen, um dies in Zahlen einfacher darzustellen. 
Also wären übersetzt 3 Cent von 100 Euro (10.000 Cent).


Weitere Aufarbeitung „Funkmast“ Suchkreisanfragen:

Fragen und Antworten: 
Wurde der Mobilfunk von der Verwaltung ernst genommen? 
Ja, Thema wurde durchschnittlich mindestens 1x pro Quartal seit 2019 im Stadtrat, Umweltbeirat oder Zweckverband behandelt. Jeweils immer in Begleitung der Presse, da öffentlich. (auch der Standort Weissensee) 

Wie oft hat man sich damit beschäftigt?
Die Verwaltung hat weit über 1.000 Arbeitsstunden in die Aufarbeitung der Standorte, Rückfragen, Auswertungen, Begutachtungen, vor Ort Termine, Telefonate, schriftliche Korrespondenzen usw. usw. investiert. 

Wir oft hat sich der Stadtrat/Bürgermeister mit dem Thema im Stadtrat beschäftigt? 
10 öffentliche Sitzungen von 2019 bis 2024 (40 Sitzungsmonaten / 10 öffentliche Sitzungen = Im Ø alle 4 Monate, bedeutet pro Quartal 1x + mehrmalige Behandlung im Zweckverband Allgäuer Land (10 Kommunen/Bürgermeister) und im Umweltbeirat, sowie eine öffentliche 5G Info (2021) Veranstaltung im Haus Hopfensee. 
Jeweils alles öffentlich, transparent mit Publikum und Presse.

Was waren die Ergebnisse für Weissensee?
Beim Standort Weissensee wurde seitens der Verwaltung erreicht, dass der neue Mast nicht mit 60-80 Meter Höhe am Sportplatz Brand und/oder mitten im Ortsteil Brand (Zufahrtsbereich Brand Mitte) gebaut wurde. Der jetzige Standort liegt unweit der aktuellen Sender auf dem Strommasten und soll nun auf einem eigenen Masten platziert werden. 
Der neue Standort liegt rund 460 Meter von der Gschriftertstr., rund 400 Meter bis zum ersten Gebäude in Oberried entfernt. 

Warum wurde das Thema Mobilfunk so oft thematisiert?
Dauerhaft massive Beschwerden u.a. durch Bürgerinnen und Bürger, Vermieter von Ferienwohnungen (Feriengäste in Ferienwohnungen) und Gewerbetreibende, dass die Stadt Füssen (Allgäu insgesamt) die der Digitalisierung auf dem Land hinterher hängen würden, weil es zu wenig Netzausbau gäbe. 
Auch die Presse hat mehrmals berichtet, wie schlecht die Netzabdeckung im Allgäu ist und wann die Mobilfunkanbieter und vor allem die Kommunen endlich handeln. 

Was wurde seitens der Stadtverwaltung dafür getan? 
Rücksprachen mit Mobilfunkanbietern, Überlegungen von WLAN-Ausbau mit kleinmaschigen Netzen, Suchkreisanfragen aktiv begleitet, um die bestmöglichen Standorte zu finden, Gutachten, öffentliche Termine, Behandlungen im Stadtrat, usw.. Insgesamt war die Verwaltung über 1.000 Arbeitsstunden in der Aufarbeitung und fachlichen Diskussion mit den Mobilfunkanbietern. Die Öffentlichkeit und der Stadtrat wurden hierzu immer transparent und mit Zugang aller Informationen informiert. 


Der neue Standort liegt rund 460 Meter von der Gschriftertstr., rund 400 Meter bis zum ersten Gebäude in Oberried entfernt.


Aktueller Baumbestand zirka 25 bis 28 Meter. 

Aktueller Entwurf vom 17.09.2024: 
  • Stand 10.10.2024 liegt bei dem Bauamt der Stadt Füssen keine Bauvoranfrage und auch kein Bauantrag vor. Baugenehmigungsbehörde ist das Landratsamt Ostallgäu. 
  • Aktuell vorliegende Skizze = 40,56 Meter 
  • Die Immissionsprognose vom 08.09.2024 Dr. Niessen basiert auf 3 Bühnen, mit 15 Funksystemen.  



Auszug: zeitliche Historie zum Thema Mobilfunk
Füssen, Hopfen am See und Weissensee:

30.07.2019
Bürgermeister Iacob berichtet darüber, dass die Firma Ericson die Freischaltung des Mobilfunkmasten Galgenbichl soeben per E-Mail auf die 34. Kalenderwoche, also Ende August 2019 festgelegt habe, nicht wie geplant und eingangs angekündigt zum 01.08.2019.
Mobilfunkmasten Galgenbichl und Fischerbichl.

Diverse Beschwerden über fehlendes Netz, schlechte Verbindung, teilweise nicht mal 3G, nicht mal Telefonie möglich. 

26.11.2019
Bürgerfrage in Stadtratssitzung: 
Auf Anfrage wegen des Betriebes der Mobilfunkmasten Fischerbichl & Galgenbichl wird mitgeteilt, dass beide in Betrieb sind. Das muss aber nicht viel heißen. In dem o.g. Test von Computerbild (https://www.computerbild.de/artikel/cb-Tests-Handy-COMPUTER-BILD-Mobilfunk-Netz-Test-19493007.html) bewahrheitet sich das, was selbst immer wieder festzustellen ist: Am Handy hat man LTE im Display stehen. Die Geschwindigkeit im Netz hat sich aber verschlechtert.


18.02.2020
Vergabe von Beratungsleistungen im Bundesförderprogramm Breitband – 50.000 Euro freigegeben und beauftragt. 
Weitere Beschwerden über fehlendes Netz, schlechte Verbindung, teilweise nicht mal 3G, nicht mal Telefonie möglich. 

09.02.2021
Schaffung und Bereitstellung eines (öffentlichen) WLAN-Netz an öffentlichen Plätzen im Gemeindegebiet

Trotz bzw. nach Inbetriebnahme der beiden Mobilfunksender Galgenbichl und Fischerbichl waren 2019 bei der Stadt Füssen zahlreiche Beschwerden über ungenügende Verbindungsqualitäten wie auch Kapazitätsdefizite gemeldet worden. Die Beschwerdeführer waren vor allem Füssener Bürgerinnen und Bürger, Hoteliers, Ferienwohnungsbetreiber (Gäste) und Gewerbetreibende. 
Betroffene Gebiete waren vor allem innerstädtische (Altstadt)Bereiche und touristisch bedeutsame Orte wie Hopfen und Weissensee. 

Von den dem führenden Telekommunikationsunternehmen wurde auf Nachfrage der Stadt Füssen Kapazitätsengpässe in den Mobilfunknetzen angegeben. Aufgrund der hohen Auslastung der Standorte durch die anwesenden Touristen sei keine bessere Versorgung möglich.

Lösungsvorschläge – Alternativen:
Für die Qualität der Mobilfunknetze sind die Betreiber zuständig. Die Stadtverwaltung hat nach Möglichkeiten gesucht, wie ergänzend die Auslastungsspitzen gemildert werden können. Fündig geworden ist man durch Möglichkeiten im WLAN-Bereich. Speziell festzulegende Innen- wie Außenräume könnten zusätzlich durch Einrichtung eines WLAN versorgt werden.
Ein eigenes WLAN-Netz bietet dabei einige Vorteile:

Ergänzung zum Mobilfunk für Datentransfer,
Einrichtung auf ausgewählte, lokale Hotspots möglich,
die Nutzung kann für die User betreiberunabhängig erfolgen,
tageszeitliche Beschränkungen und in der Nutzungsdauer möglich,
Möglichkeit zur Übermittlung aktueller lokaler Informationen oder touristischer Hinweise auf der Startseite,
große Variabilität in der Zurverfügungstellung des WLAN-Netzes: die Nutzung kann gebührenfrei oder auch nach Ablauf einer gewissen kostenlosen Zeitdauer gebührenpflichtig angeboten werden,

Solche öffentliche, kostenlose WLAN-Bereiche gibt es bereits in Füssen als indoor-Anlagen. In der Zulassungsstelle und bei der Polizei ist der Zugang zum Internet frei möglich. Diese Anlagen sind mittels Bayern-WLAN eingerichtet worden.

Das Projekt Bayern-WLAN war vom Freistaat initiiert worden, um mit einem engmaschigen Netz von kostenfreien Bayern-WLAN-Hotspots ausgerüstet zu sein und damit diesbezüglich die Spitzenstellung unter den Bundesländern zu erreichen. Bayern-WLAN bot dazu einmalig eine begrenzte Förderung in der Anzahl und Förderhöhe (max. 4 Standorte mit max. 2.500 €) mit lokaler und überregionaler Bedeutung an. Partner im Bayern-WLAN ist dabei fix Vodafone, mit dem die Nutzungsverträge abzuschließen waren.
Vergleiche haben gezeigt, dass die Bayern-WLAN-Netze trotz Förderung nicht unbedingt die wirtschaftlich beste Wahl sein müssen.
Es gibt alternative Anbieter, die eine Konzeptionierung, Herstellung und Wartung solcher WLAN-Einrichtungen durchführen und deren Kosten langfristig durch günstigeren Betrieb und Unterhalt wirtschaftlicher kommen.
Die Stadtverwaltung hat deshalb Kontakt zu Hotsplots und ITXpert aus Rieden aufgenommen. Im ersten Schritt wurden Hotspot-Bereiche in Füssen, Bad Faulenbach, Hopfen und Weißensee festgelegt, für die man eine Unterstützung und Verbesserung zum Mobilfunk erreichen könnte.


Beschluss
Die WLAN-Versorgung bzw. Ausstattung der im Sachvortrag genannten Bereiche wird begrüßt. Die Verwaltung wird beauftragt, neben der hierzu bereits vorgestellten Variante auch noch die Versorgung über das WLAN-Netz des Freistaates Bayern zu prüfen und dem Stadtrat sodann das Ergebnis bzw. einen entsprechenden Vorschlag zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0


08.06.2021
Verbliebene Standortvorschläge nach Sichtung durch die Verwaltung und 
Diskussion im Umweltbeirat am 08.06.2021.


29.06.2021
Mobilfunk - Suchkreisanfragen von Netzbetreibern; Einbindung der Stadt bei der Standortentscheidung
Auszug aus dem Sachverhalt: 
Sachverhalt
Die Mobilfunkversorgung in Füssen weist ungenügende Verbindungsqualitäten sowie Kapazitätsdefizite auf. Dies geht aus zahlreichen Beschwerden von Gewerbetreibenden, Füssener Bürgern und Gästen hervor, die auch nach Inbetriebnahme der Sender Galgenbichl und Fischerbichl an die Stadtverwaltung gemeldet wurden.

Auf Anfrage der Stadt an die Netzbetreiber wurden Kapazitätsengpässe in den Mobilfunknetzen eingeräumt, die sich vor allem in der touristischen Saison bemerkbar machen. An einer gemeinsamen Besprechung der Stadt mit allen Netzbetreibern im Januar 2021 hatten zwei Mobilfunkunternehmen Veränderungen und Verbesserungen in ihren Netzen angekündigt.

Im bayerischen Mobilfunkpakt II ist die Mitwirkungsmöglichkeit der Kommunen geregelt. Die Netzbetreiber melden Suchkreise, die Kommunen erklären innerhalb von 30 Tagen schriftlich die Bereitschaft, an der Standortsuche mitzuwirken und haben innerhalb von 60 Tagen die Gelegenheit, aus Ihrer Sicht geeignete Standorte zu nennen. Diese Standorte müssen grundsätzlich für die Senderanlagen dann verfügbar sein, vorbehaltlich der Ergebnisse der Eignungsprüfung der Netzbetreiber, weiteren Detailverhandlungen beispielsweise mit Privaten und Baugenehmigungsverfahren.

Aktuell liegen nun der Stadt von zwei Mobilfunkbetreibern, Deutsche Telekom und Telefonica, Suchkreisanfragen vor. Vodafone hat keine eigenen Suchkreisanfragen bei der Stadt eingereicht. Es ist uns jedoch hier der Wille bekannt, dass nach der Errichtung von neuen Masten diese zur Verbesserung des Vodafone-Netzes mitgenutzt werden sollen.

Daneben wurde die Stadt Füssen vom Bayerischen Mobilfunkzentrum auf einen weißen Fleck in der Mobilfunkversorgung im Bereich Alatsee informiert und über die Fördermöglichkeit eines Mobilfunkausbaus in diesem Bereich hingewiesen. Die Stadt Füssen hat einen entsprechenden, unverbindlichen Antrag eingereicht. Es liegt nun seit 12.04.2021 ein positiver Vorbescheid vor. Darin ist ein Zuschuss von 80% der zuwendungsfähigen Kosten festgesetzt, maximal 500.000 €. Auch hier liegt der Stadt eine Suchkreisanfrage eines Netzbetreibers, Deutsche Telekom vor.

Der Mobilfunkpakt Bayern
Der Mobilfunkpakt Bayern ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und den in Bayern tätigen Mobilfunkbetreibern. Mit dem Abschluss des Mobilfunkpaktes wurde ein einheitlicher Rahmen geschaffen, der die Einbindung der Kommunen beim Aufbau der Mobilfunknetze sicherstellt und zugleich einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Akzeptanz der Mobilfunktechnologie innerhalb der Bevölkerung leistet.

Die Paktpartner verständigten sich am 27. November 2015 darauf, den Mobilfunkpakt unbefristet fortzuschreiben. Damit wurde für die Umsetzung der in der Novelle der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung vom August 2013 nunmehr gesetzlich verankerten Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze ein bewährter Rahmen beibehalten.

Ein Mitwirkungsverfahren gemäß Mobilfunkpakt II, Ziffer 1, wird ausgelöst, wenn ein Mobilfunkanbieter einen neuen Mobilfunkstandort zu errichten beabsichtigt. Die Gemeinde erhält in diesen Fällen einen Suchkreis vom Mobilfunkbetreiber.

Und um genau solche Vorhaben von Mobilfunkbetreibern geht es bei diesem Tagesordnungspunkt. Es liegen entsprechende Anfragen von Anbietern vor, zu denen die Stadt Füssen nun die Möglichkeit erhält, eigene Standortvorschläge zu unterbreiten. Nähere Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte dem Sachvortrag von Herrn Weller, die im Rahmen der Beratung entsprechend erläutert wurden.

Im Vorfeld zur heutigen Vorstellung und Beschlussfassung wurde der Beirat für Natur, Umwelt, Klima und Energie in die Bearbeitung der Suchkreisanfragen eingebunden. Ein entsprechender runder Tisch fand am 8. Juni 2021 statt, an dem neben dem Beratungsbüro Corwese auch Herr Dr. Gulich vom Bayer. Landesamt für Umwelt anwesend waren und ihre Sicht der Dinge geschildert haben. Mit den vorliegenden Standortvorschlägen bestand dort mit den genannten Ergänzungen weitgehend Einverständnis.

Auszug für Weissensee: 
Beschluss 6:
Standortalternative „5B“ Suchkreis TEF (O2) „Schwarzenbach/Oberkirch“, Mastneubau Privatgrundstücke
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadt im Rahmen des Kommunalen Beteiligungsverfahrens die Standortalternative „5B“ auf einem der Privatgrundstücke Fl.Nrn. 57, 59, 56, 57/1 der Gemarkung Weißensee dem Netzbetreiber Telefonica (O2) vorschlägt, sofern die Stadt die Vermietungsbereitschaft der Eigentümer für den Maststandort inkl. der Gestattungen für die Zuwegung geklärt hat.
Nach positiver funktechnischer und wirtschaftlicher Prüfung durch die Telefonica (O2) soll die Standortalternative „5B“ realisiert werden.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Verhandlungen zu führen und ggf. entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1
Die Frage Standort Weissensee war damit abgeschlossen, da erreicht wurde, dass die beiden Standorte im Wohngebiet (Turnhalle & Brandt) verhindert wurden. Innerhalb der Suchkreisanfrage war somit der bisherige Standort am Strommasten, bzw. daneben der einzig mögliche. 
Der Vorschlag ggü. vom See, auf der anderen Seite hatte man uns erklärt, geht nicht, weil die Entfernung zu weit sei, dass sollte eventuell erläutert werden. 

27.09.2022
Neue Standorte gesucht im Zweckverbandsgebiet und Reinertshofer Tunnel. 

22.11.2022
Provisorischer Mobilfunk-Ersatzstandort an der A7: Suchkreisanfrage Bereich Unterer Alatsee-Parkplatz
Sachverhalt
Im Westen der Gemarkung Füssen befindet sich im Bereich Grenztunnel-Eingang ein Mobilfunk-Sendestandort der Deutschen Telekom an einem Hochspannungsmast.

Derzeit wird nun diese Hochspannungs-Freileitung in Weißensee saniert. Zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten ist es erforderlich, dass die Sendeanlagen für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten entfernt werden. 
Die Deutsche Telekom will die Mobilfunkversorgung der BAB A7 weiter aufrechterhalten und hat am 05.09.2022 bei der Stadt Füssen eine Suchkreis-Anfrage für einen provisorischen Sendestandort zwischen dem Weißensee und der BAB A7 bei der Stadt Füssen eingereicht.
                                                                                                              Abb. Suchkreis Dt. Telekom: Die Errichtung und Betrieb eines Sendemastes ist bis zu einer Dauer von 3 Monaten nicht baugenehmigungspflichtig. 
Der gesamte Suchkreis bezieht sich auf das Landschaftsschutzgebiet LSG 00115.01. 

Die Stadtverwaltung geht nach Rücksprache mit dem Mobilfunk-Berater und der Deutschen Telekom davon aus, dass ein Standort angrenzend an den Unteren Alatsee-Parkplatz an der Saloberstraße funktechnisch als provisorischer Standort geeignet wäre. Die Zuwegung zum Standort auf dem städtischen Grundstück Fl.Nr. 1799 könnte über den befestigten Parkplatz erfolgen.
Die Abklärung und Eignung des Standorts in naturschutzfachlicher Hinsicht ist vom Netzbetreiber noch mit der Unteren Naturschutzbehörde zu klären. Die Stadtverwaltung geht davon aus, dass unmittelbar angrenzend an 
den bestehenden Parkplatz die geringsten naturschutzfachlichen Beeinträchtigungen entstehen werden; den anderen Grundstücken im gemeldeten Suchkreis haben vorwiegend einen weitergehenden Schutzstatus. 
Abb. Vorgeschlagener Provisorischer Mobilfunk-Standort Fl.Nr. 1799

An Fläche werden ca. 100qm benötigt. Eine Positionierung der Sendeanlagen auf dem Parkplatz soll als Vorgabe aus Sicht der Verwaltung ausgeschlossen werden, da auf dem Parkplatz in der Regel recht hoher Parkierungsdruck herrscht und eine unkontrollierte Schädigung durch Wildparker in straßennahen Bereichen des Landschaftsschutzgebiets die Folge wäre.

Auf dem zu sanierenden Hochspannungsmasten sind derzeit weitere Sendeanlagen eines zweiten Netzbetreibers angebracht. Als weitere Vorgabe für den provisorischen Mast sollte die Mastausführung geeignet sein, alle derzeitig dort befindlichen Sendeanlagen aufzunehmen. Eine Suchkreisanfrage dieses Betreibers liegt derzeit nicht vor, wird jedoch erwartet.

05.09.2023
Neubau eines Stahlgittermastes H=30,40m mit dazugehöriger Systemtechnik, Standort: 587991168 Füssen, Fl.Nrn. 1713/2, 1713, 1180, 
23.05.2023
Information über die Beteiligung an der Standortsuche Mobilfunk-Ersatzstandort Kühbrunnen          

19.03.2024
Sachverhalt
Auf der Geländeerhebung zwischen Bad Faulenbach und dem Maxsteg befindet sich eine Mobilfunksendeanlage von Vodafone. Die Anlage dort ist relativ unscheinbar. Sie ist im Westen und Norden von Bewuchs verdeckt, auch von Osten und Süden her fällt der Sender durch die rückwärtigen Bäume kaum auf. 
Am 10.01.2024 hat die Firma Vantage Towers (für Vodafone) die Grundstückeigentümerin Stadt Füssen informiert, dass die derzeitige Technik um LTE und 5G erweitert werden soll.
Es bestehen aktuell vertragliche Einschränkungen für den Netzbetreiber:
Derzeit ist nur eine Nutzung durch Vodafone zugelassen, die Masthöhe ist auf 10m und die Technik auf GSM beschränkt.
Eine Erweiterung des bestehenden Standorts ist vom aktuellen Nutzungsvertrag nicht abgedeckt, so dass ein neuer Nutzungsvertrag abgeschlossen werden soll. 
Die Stadt Füssen hat die Sachlage mit ihrem Mobilfunkberater IB Weller geprüft. Der neue vorgelegte Vertragsentwurf ist nach Prüfung und Vergleich mit einer Mustervorlage des Bayerischen Gemeindetages ein üblicher Vertrag, der alle Technologien, Frequenzbänder und Mitnutzer zulässt:
- Nutzungsbeschränkungen auf GSM entfallen
- Masthöhe darf von 10m auf 20m erhöht werden
- Die Pachtfläche erhöht sich um 15qm auf 50qm
- Vantage Towers AG (für Vodafone) ist berechtigt, Dritten ihre Mietfläche und Mast zur Mitnutzung unterzuvermieten.
Von den drei anderen Mobilfunkbetreibern liegen diesbezüglich folgende Stellungnahmen vor:
- Telefonica hat ein konkretes Mitnutzungsinteresse mitgeteilt aufgrund von Netzschwächen in diesem Bereich
- die Deutsche Telekom mit der DFMG verfügt über Sendeanlagen auf dem Kamin Magnuspark. 
  Solange die Bausubstanz es zulässt, soll dieser Standort erhalten bleiben.
- 1&1 Drillisch hat keine Stellungnahme abgegeben.

Ziel der Stadt Füssen ist aus Gründen von Landschaftsbild und Landschaftsschutz eine Bündelung der Netzbetreiber an einem Standort. Eine Ablehnung von Standorten hat in der Regel die Folge, dass sich die Netzbetreiber zukunftsfähige Standorte auf Privatgrund besorgen. Schlimmstenfalls würde das für den aktuellen Fall bedeuten, dass 2 Suchkreise für 2 Standorte (Ortsteil Bad Faulenbach und Ortsteil Ziegelwies) akzeptiert werden müssen.
Der beabsichtigte Standort-Ausbau durch Vodafone wurde uns wie folgt mitgeteilt:
- zunächst sollen auf dem bestehenden 10m-Mast die Antennen getauscht und die Technik auf 4G und 5G erweitert werden
- wenn die Mitnutzung durch wenigstens einen anderen Netzbetreiber gesichert ist, soll dann ein neuer höherer Mast für die Anlagen der betreffenden Interessenten gebaut werden 
Für die erforderlichen Genehmigungen werden die entsprechenden Fachbehörden eingebunden sein (z.B. die Untere Naturschutzbehörde wegen Landschaftsschutz, Fauna-Flora-Habitat, Vogelschutz usw.).
Diese Informationen über die Ausbauabsichten werden in transparenter Form bekanntgegeben. Die Details des Pachtvertrags müssen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung beschlossen werden.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt dem Ausbau des Standorts zu.  
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Handynutzung von Kindern:
Da auch im Nachgang noch ein paar Fragen bzgl. Handynutzung der Kinder an mich herangetragen wurde, zwei Links zur Information: 
Mobilfunk und Gesundheit | kindergesundheit-info.de
Spannender Artikel: Handystrahlung für Babys und Kinder besonders gefährlich - ESMOG Magazin (esmog-shop.com)
Fazit die ich aus den Artikeln mitnehme – Handys soweit wie möglich fern von den Kindern halten ist der größte Schutz für uns. 


Nachbarkommunen:
Sie sehen am Beispiel Weizern, dass an anderen Standorten in der Umgebung die Kommune teilweise gar nichts bewirken konnte und dort sogar Masten ohne Bauantrag, komplett vorbei an der Kommune gebaut werden.
Landratsamt stoppt Bau eines Mobilfunkmasten bei Weizern - Nachrichten aus Füssen - Allgäuer Zeitung (allgaeuer-zeitung.de)
Fazit: 
  • Stand 10.10.2024 liegt bei dem Bauamt der Stadt Füssen keine Bauvoranfrage und auch kein Bauantrag vor. Baugenehmigungsbehörde ist das Landratsamt Ostallgäu
  • Die Stadt Füssen wird auch weiterhin bestrebt sein, alle Abwägungen, Auswertungen, Vor- und Nachteile der Standorte abzuwägen und auf die Mobilfunkanbieter einzuwirken, um auf die bestmöglichen Standorte zu kommen. 

Beschlussvorschlag

Folgende Anträge sollen dem Stadtrat zur Beratung / Abstimmung vorgelegt werden:
Eine Beratung erfolgte bereits im Energie- und Umweltbeirat.
Der Energie- und Umweltbeirat empfiehlt einstimmig die Anträge anzunehmen.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert die Mobilfunkunternehmen zu einem Ausbau-Moratorium auf, das heißt bis auf Weiteres sollen keine neuen Mobilfunkmasten im Gebiet der Stadt Füssen installiert werden. Dieses soll solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert die bayerische Landesregierung (hier: bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) im Rahmen der Mobilfunkinitiative Bayern die derzeitig gültigen Mobilfunkgrenzwerte im Sinne des Bevölkerungsschutzes kritisch zu hinterfragen und ggf. einem Ausbau-Moratorium für den Mobilfunk anzustreben. Dieses Moratorium könnte solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert das staatliche Bauamt im Landratsamt Ostallgäu zu einem Ausbau-Moratorium auf, das heißt bis auf Weiteres sollen keine Bauanträge zu neuen Mobilfunkmasten im Gebiet der Stadt Füssen genehmigt werden. Dieses soll solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert den für das Ostallgäu zuständigen Bundestagsabgeordneten Stephan Stracke auf, die derzeitig gültigen Mobilfunkgrenzwerte im Sinne des Bevölkerungsschutzes kritisch zu hinterfragen und ggf. auf ein Ausbau-Moratorium für den Mobilfunk zu drängen. Dieses Moratorium könnte solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Metzger gibt an, dass er sich intensiv mit der Materie Mobilfunkstrahlung auseinandergesetzt hat.  Es gibt viele medizinische Gutachten dazu, die Grenzwerte liegen nach deren Beurteilung alle im Normbereich und sind leider nicht angreifbar. Medizinisch betrachtet sieht er dies allerdings denkwürdig. In seinen Augen kommt es sehr wohl zu Schädigungen der Gesundheit.  Er hofft darauf, dass das Oberverwaltungsgericht   in Koblenz eine Neubegutachtung der Grenzwerte für mobile Strahlung überarbeitet.

Beschluss

Folgende Anträge sollen dem Stadtrat zur Beratung / Abstimmung vorgelegt werden:
Eine Beratung erfolgte bereits im Energie- und Umweltbeirat.
Herr Bader schlägt vor, in Punkt 4 neben dem MdB Stephan Stracke noch die für den Regierungsbezirk Schwaben zuständigen Bundestagsabgeordnete Frau Ulrike Bahr und Frau Susanne Ferschl mit aufzunehmen.

Der Energie- und Umweltbeirat empfiehlt einstimmig die Anträge anzunehmen.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert die Mobilfunkunternehmen zu einem Ausbau-Moratorium auf, das heißt bis auf Weiteres sollen keine neuen Mobilfunkmasten im Gebiet der Stadt Füssen installiert werden. Dieses soll solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert die bayerische Landesregierung (hier: bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) im Rahmen der Mobilfunkinitiative Bayern die derzeitig gültigen Mobilfunkgrenzwerte im Sinne des Bevölkerungsschutzes kritisch zu hinterfragen und ggf. einem Ausbau-Moratorium für den Mobilfunk anzustreben. Dieses Moratorium könnte solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert das staatliche Bauamt im Landratsamt Ostallgäu zu einem Ausbau-Moratorium auf, das heißt bis auf Weiteres sollen keine Bauanträge zu neuen Mobilfunkmasten im Gebiet der Stadt Füssen genehmigt werden. Dieses soll solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist.

  1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert den für das Ostallgäu zuständigen Bundestagsabgeordneten Stephan Stracke sowie die für den Regierungsbezirk Schwaben zuständigen Bundestagsabgeordnete Ulrike Bahr und Susanne Ferschl auf, die derzeitig gültigen Mobilfunkgrenzwerte im Sinne des Bevölkerungsschutzes kritisch zu hinterfragen und ggf. auf ein Ausbau-Moratorium für den Mobilfunk zu drängen. Dieses Moratorium könnte solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download 669 Antrag Mobilfunk Ministerium Moratorium.pdf
Download 670 Antrag Mobilfunk LRA OAL Moratorium.pdf
Download 671 Antrag Mobilfunk Stracke Moratorium.pdf
Download 672 Antrag Mobilfunk Mobilfunkunternehmen Moratorium.pdf

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4. Antrag der SPD-Fraktion vom 08.10.2024 (Antrags Nr. 673) - Flächennutzungsplan Dreitannenbichl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Mitglieder des Füssener Stadtrats,
Die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag:

Der Stadtrat möge beschließen:

1. Der Flächennutzungsplan der Stadt Füssen vom 6.10.1987 wird
dahingehend geändert, dass der „Dreitannenbichl“ (Fl.Nr. 970/17) als
öffentliche Grünfläche ausgewiesen und deren Nutzung auf Beweidung
beschränkt wird.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für das
Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen.
3. Die Kosten für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren sind im
Haushalt für das Haushaltsjahr 2025 einzuplanen.

Begründung:

Der sog. Dreitannenbichl (Fl.Nr. 970/17) der Gemarkung Füssen wurde mit
notariellem Kaufvertrag vom 23.01.1969 (Urk.Nr.163/69) von der Stadt Füssen
erworben. In Ziff. XVI des Kaufvertrags vereinbarten die Parteien, dass nach der
Herausmessung eines in einem dem Kaufvertrag beigefügten Lageplans
eingezeichneten Bereichs von 1.773 qm (Selbstbehalt des Verkäufers zur Bebauung
mit einem „Wohnblock“) und einer Rohplanie für die spätere Erschließungsstraße
zum Baugrundstück des Verkäufers auf einer weiteren Teilfläche von 260 qm aus
dem verbleibenden Grundstück eine „Grünanlage“ entstehen soll. In den Folgejahren
wurden bei der Stadt entgegen dieser Festlegung im nördlichen Bereich des
Grundstücks Planungen für die Errichtung eines Seniorenheims aufgenommen, die
jedoch auf massiven Bürgerprotest wieder eingestellt wurden. Eine Grünanlage
entstand nicht.
Der „Dreitannenbichl“ blieb bis Ende 2023 unangetastet. Erst durch den Verkauf und
Herausmessung einer Teilfläche im nördlichen Bereich des Grundstücks (nun Fl. Nr.
970/35) wurde in seinen Bestand eingegriffen.
Zur Vermeidung weiterer Eingriffe und zur Sicherung des „Dreitannenbichls“ als
öffentliche Grünfläche ist eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.
Die Nutzung dieser Grünfläche soll auf Beweidung beschränkt werden, wie sie bereits
seit langem erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen!

Antrag ENDE



***************************************************************************





Im Notarvertrag 1969 war die Straße zu dem betroffenen Grundstück bereits festgehalten.
Auch war eine Bebauung bereits 1969 im Flr. 971 geplant und eingezeichnet. 



Flächennutzungsplan:
Für die Jahre 2025 und 2026 ist die Überarbeitung des Flächennutzungsplans für das gesamte Stadtgebiet angedacht. Für die Änderung des gesamten Flächennutzungsplanes entstehen Kosten in Höhe von 350.000 Euro (diese Kosten wurden bereits in der Sitzung am 25.06.2024 bekanntgegeben). Ein Angebot für die Teilabänderung des Flächennutzungsplanes in o. g. Bereich liegt der Verwaltung nicht vor.

Eine zusätzliche Beauftragung und Antrag auf Abänderung nur auf die rund 2.900 m² am Dreitannenbichl verursacht aus Sicht der Verwaltung neben doppelter Arbeit, doppelte und unnötige Kosten. Einen separaten Auftrag hier anzugehen, liegt geschätzt bei rund 15.000 Euro. 

Diese sind nicht im Haushalt abgedeckt und könnten somit nicht vor Haushaltsgenehmigung 2025 stattfinden, also zeitgleich mit Beginn des Flächennutzungsplans. 

Die Änderung im neuen Flächennutzungsplan zum Thema Dreitannenbichl war und ist bereits seit Januar 2024 bekannt. 

Beschlussvorschlag

1. Der Flächennutzungsplan der Stadt Füssen vom 06.10.1987 wird dahingehend geändert, dass der „Dreitannenbichl“ (Fl.Nr. 970/17) als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wird.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen.

3. Die Kosten für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren sind im Haushalt für das Haushaltsjahr 2025 einzuplanen.


Nachdem der Antrag abgelehnt wurde, schlägt Stadtrat Wolfgang Bader einen zweiten Beschluss vor:

2. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplan in den Jahren 2025/2026 die baubaubaren Flächen von ca. 2900 m² auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 970/17 (Dreitannenbichl) entsprechend als Grünfläche auszuweisen.

Beschluss 1

1. Der Flächennutzungsplan der Stadt Füssen vom 06.10.1987 wird dahingehend geändert, dass der „Dreitannenbichl“ (Fl.Nr. 970/17) als öffentliche Grünfläche ausgewiesen und deren Nutzung auf Beweidung beschränkt wird.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen.

3. Die Kosten für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren sind im Haushalt für das Haushaltsjahr 2025 einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 15

Abstimmungsbemerkung
Somit abgelehnt.

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt, im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplan in den Jahren 2025/2026 die baubaubaren Flächen von ca. 2900 m² auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 970/17 (Dreitannenbichl) entsprechend als Grünfläche auszuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Der zweite Beschluss wurde somit angenommen.

Dokumente
Download Antrag Nr. 673.pdf
Download 2024-10-11 Stellungnahme.pdf

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5. Bebauungsplan O 75 - Weidach Nordost 2; Abwägung und Satzungs-/Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Entwürfe des Bebauungsplans bestehend aus der Planzeichnung, der Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie der 43. Änderung des Flächennutzungsplans bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung jeweils in der Fassung vom 14.05.2024 wurden in der Zeit vom Dienstag, 25.06.2024 bis Freitag, 26.07.2024 im Internet veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lagen die Entwürfe in derselben Zeit im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Ergebnisse:

  1. Öffentlichkeit 


Stellungnahmen

Abwägung / Beschlussvorschlag

1.)        Schr. v. 23.06.2024

  • Soweit mir bekannt ist, ist beabsichtigt, dass die Grundstücke entlang der Weidachstraße (1a, b, c etc.) im ersten Bauabschnitt erschlos­sen werden. Da meine Grundstücke (Nr. 4 u. 8) direkt östlich angrenzen, möchte ich anfra­gen, ob meine Plätze in diese Erschließungs­maßnahme einbezogen werden können.

  • Wie verhält es sich auf Grundstück Nr. 4 mit dem Grenzabstand der Garage auf der nördlichen Seite? Hier gibt es keine weitere Bebauung, lediglich einen Grünstreifen.

  • Bei dem Grundstück Nr. 8 beantrage ich die Änderung des Bebauungsplanes dahinge­hend, dass beide Giebelrichtungen möglich sind sowie die Zufahrt/Garage auch von der Westseite – wie bei Nr. 4 – erfolgen kann. Eine Zufahrt wie jetzt vorgesehen auf der östlichen Seite ist unpraktikabel (ein Groß­teil des Grundstücks müsste gepflastert bzw. versiegelt werden).

  • Bezüglich der eingezeichneten Bäume am Fuß- und Radweg (östliche Seite) ist die Frage, ob die Standorte fix sind, da sie sich direkt vor der Garage bzw. dem Hausein­gang befinden.

  • Wie soll die Zufahrt bzw. die Ausgestaltung der Stellplätze an der Straße erfolgen?




  • Dies wird im Rahmen der Erschließungs-planung geprüft und geregelt.






  • Eine grenzständige Anordnung der Garage ist auf Parzelle Nr. 4 nicht vorgesehen und kommt auch wegen des nordseitig tiefer lie­genden Geländes nicht in Betracht.

  • Der Baurechtsplan wird geändert, so dass auf Parzelle Nr. 8 beide Firstrichtungen möglich sind.
    Die Lage von Zufahrt und Garage ist nicht festgesetzt. Die Garage muss sich lediglich innerhalb der Bauzone befinden.




  • Die Lage der Bäume ist festgesetzt. Der nördliche Baum wird jedoch weiter Richtung Grünzone verschoben, der mittlere Baum zwischen die beiden Grundstücke und die Leuchte auf die andere Straßenseite.

  • Die Lage der Zufahrt ist nicht festgesetzt. Stellplätze sind in der Bauzone, entlang der Zufahrt sowie entlang der Straße (auf dem jeweiligen Grundstück) möglich. Es sind nur wasserdurchlässige Beläge zulässig.
       

  1. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange


Stellungnahmen
(jeweils wesentliche Auszüge)

Abwägung / Beschlussvorschlag

2.)        AllgäuNetz GmbH & Co. KG: 
       H. Köberle, Schr. v. 04.07.2024

  • Der Bebauungsplan befindet sich außerhalb des Schutzstreifens der 110kV-Freileitung. 
    Daher bestehen keine Anregungen oder Bedenken.





---






8.)        Deutsche Telekom Technik GmbH
       H. Weis, Schr. v. 23.07.2024

  • Die Stellungnahme vom 15.03.2022 gilt mit folgender Änderung weiter:
    Inzwischen wurde eine Ausbauentschei­dung auf FTTH (Glasfaser) herbeigeführt und die Planungen entsprechend vorange­trieben.





  • Hinweis wird zur Kenntnis genommen.




17.)        Gemeinde Schwangau
       Geschäftsleiterin Fr. Gebler, 
       Schr. v. 06.08.2024

  • Keine weiteren Bedenken und Anregungen






---



19.)        Kreisheimatpfleger - Bodendenkmalpflege
       H. Müller, Schr. v. 26.07.2024

  • Der vorgeschlagene Textbaustein wurde in die Planungsunterlagen übernommen.
    Somit keine weiteren Anmerkungen.





---



...

22.1)        Landratsamt Ostallgäu
       Staatliches Bauamt / Bauleitplanung
       H. Pistel, Schr. v. 26.07.2024

  • Bezüglich der Festsetzung der maximal zu­lässigen Giebelbreiten wird auf die Entschei­dung des BayVGH vom 08.02.2008 (2 N 04/2141) verwiesen. Danach ermächtigt die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BauNVO) nicht die Breitenent­wicklung eines Baukörpers zu begrenzen.
Auch im Rahmen des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist eine Festsetzung der Gebäudebreite nach der o.g. Entscheidung des BayVGH nicht möglich.






  • Nachdem die Gebäudebreite nicht auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO festgesetzt werden kann, wird auf eine Be­schränkung der Gebäudebreite verzichtet. 
    Stattdessen wird für die verschiedenen Haustypen eine maximale Firsthöhe festge­setzt (siehe auch Anlage 8.1 und 8.2 der Begründung).



22.2)        Landratsamt Ostallgäu
       Untere Wasserrechtsbehörde
       H. Lind, Schr. v. 23.07.2024

  • Alle Hinweise und Empfehlungen aus der Stellungnahme vom 30.03.2022 wurden berücksichtigt, bzw. in die aktuelle Fassung eingearbeitet.






---






22.4)        Landratsamt Ostallgäu
       Untere Immissionsschutzbehörde
       Fr. Strobl, Schr. v. 22.07.2024

  • Durch die gegenständliche Planung rückt die geplante Wohnbebauung an den im Norden angrenzenden Hotelbetrieb heran. Die Lärmemissionen sowohl der geplanten Parkflächen innerhalb des Plangebietes als auch die Lärmemissionen der bestehenden Hotel- und Restaurantterrasse sowie ggf. weitere Lärmquellen wirken auf die geplante Wohnbebauung ein. Aus fachlicher Sicht ist daher der gesamte Hotelbetrieb im Vorfeld im Sinne der TA Lärm zu bewerten.
    Das der Begründung beigelegte schalltech­nische Gutachten der Fa. em plan vom 06.11.2022 (Projekt-Nr. 2022 1497) wertet die Lärmemissionen der Hotelterrasse ledig­lich als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm, was dahingehend unzureichend wäre. Nach eigener überschlägiger Berechnung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm selbst unter Berücksichtigung der Hotelterrasse (Summenpegel Hotel- und Restaurantterras­se sowie Parkflächen) eingehalten werden.





  • Wird zur Kenntnis genommen.
    Nachdem lt. Unterer Immissionsschutzbe­hörde nach einer überschlägigen Berech­nung davon ausgegangen werden kann, dass selbst unter Berücksichtigung der Ho­tel- und Restaurantterrasse die Immissions­richtwerte der TA Lärm eingehalten werden, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.



23.)        Regierung von Schwaben, 
       Fr. Dr. Grabmann, Schr. v. 26.07.2024

Ziele der Raumordnung, die eine Anpas­sungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslö­sen, sowie Grundsätze der Raumordnung als Vorgabe für die nachfolgende Abwä­gungsentscheidung: 
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
LEP 3.1 Abs.1 (G) Ausweisung von Bauflä­chen an einer nachhaltigen Siedlungsent­wicklung ausrichten
LEP 3.1 Abs. 2 (G) flächensparende Sied­lungs- und Erschließungsformen anwenden
LEP 3.2 (Z) vorhandene Potenziale der In­nenentwicklung vorrangig nutzen.

  • Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:
In unserer Stellungnahme vom 22.03.2022 haben wir bereits mitgeteilt, dass die Baye­rische Staatsregierung zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffen­sive eingeleitet hat und dass die kommunale Bauleitplanung in diesem Rahmen ein wichti­ges Handlungsfeld ist.
Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Ge­werbe hat das BayStMWi eine Auslegungs­hilfe erstellt. Die aktuelle Fassung der Ausle­gungshilfe ist jene mit Stand 05.12.2023.
Die uns übermittelten Bauleitplanunterlagen tragen den in der Auslegungshilfe genannten Anforderungen weiterhin nicht in allen Teilen Rechnung. Dies begründen wir wie folgt.
Die Stadt Füssen stellt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf die Wohnraumbedarfsanalyse ab, führt in den Planungsunterlagen jedoch nicht aus, welcher konkrete Flächenbedarf sich daraus ergibt. 







































In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 1.1 wird der sich aus der Wohnraumbedarfsanalyse ergebende Flächenbedarf ergänzt. Die Wohnraumbedarfs-analyse wird der Regierung von Schwaben zugeleitet.
Darüber hinaus können wir der Begründung entnehmen, dass die Stadt ein Baulücken­kataster erstellt hat und eine Befragung der Grundstückseigentümer über deren Bereit­schaft zur Veräußerung bzw. Bebauung die­ser Potenzialflächen eingeleitet hat. Anga­ben zum Umfang dieser Flächenpotenziale sind in den Planungsunterlagen nicht enthal­ten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass laut o.g. Auslegungshilfe (vgl. II.2.) im Flächennutzungsplan darge­stellte Bauflächen, unbebaute Flächen im unbeplanten Innenbereich, wie etwa Baulü­cken, Brachen und Konversionsflächen, im Bebauungsplan oder im Bereich städtebaulicher Satzungen dargestellte noch nicht genutzte Flächen, Möglichkeiten der Nutzung leerstehender, un- und untergenutzter Gebäude sowie Möglichkeiten der Nachverdichtung bereits bebauter Flächen zu den bestehenden Flächenpotenzialen zählen, sofern die beabsichtigte Nutzung (hier: Wohnungsbau) dort möglich ist.
Da sich der Bedarf an zusätzlichen Wohn­bauflächen aus der Subtraktion der vorhan­denen Flächenpotenziale von dem ermittel­ten Wohnbauflächenbedarf ergibt, bitten wir die Stadt Füssen die Planungsunterlagen nochmals entsprechend zu ergänzen.

  • Sonstige fachliche Informationen und Emp­fehlungen aus der eigenen Zuständigkeit:
Das Regierungssachgebiet Städtebau gibt folgenden Hinweis:
Unter Bezugnahme auf die Studie zu den Innenentwicklungspotenzialen und die Aus­sagen in der Begründung zur mangelhaften Mobilisierung privater Baulücken, sollte die Begründung um die Ergebnisse der Studie sowie um Aussagen zur künftigen Bauland­politik der Stadt Füssen, mit der eine private Flächenbevorratung künftig vermieden wird, ergänzt werden. 
Wie bereits mitgeteilt, ist eine Studie zu den Innenentwicklungspotenzialen eine wertvolle Grundlage für die künftige Stadtentwicklung, insbesondere für die notwendige Neuauf­stellung des Flächennutzungsplans sowie für die notwendigen Nachweise der Landespla­nung. Die Studie sollte neben Baulücken, Brachflächen und Nachverdichtungspoten­ziale auch im Flächennutzungsplan darge­stellte, aber noch nicht bebaute Bauflächen in die Betrachtung mit einbeziehen. 
Im Hinblick auf den mehr als 30 Jahre alten Flächennutzungsplan (1987) sollte im Hin­blick auf die Vorgaben des Baugesetzbuches (§1 und § 1a BauGB) die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit integriertem Land­schaftsplan umgehend begonnen werden.


  • Die Bauleitplanung wurde in das Rauminfor­mationssystem der Regierung von Schwa­ben eingetragen.
    Es wird gebeten, der höheren Landespla­nungsbehörde zuverlässig alle Bauleitpläne zu übermitteln, nachdem diese Rechtskraft er­langt haben, bzw. die Regierung zu informie­ren, sofern Planungen nicht weiterverfolgt wer­den (flaechenerfassung@reg-schw.bayern.de)
Aus der Analyse der durchgeführten Befragung geht hervor, dass insgesamt 236 Eigentümer angeschriebenen worden sind und davon rund 21% eine Rückmeldung gegeben haben. Insgesamt haben 2,12% der Befragten in Zukunft Bauabsichten für eigene Zwecke, weshalb diese Flächen nicht zur Verfügung stehen. Rund 5,1% der Befragten waren an einer Beratung zum Thema interessiert. An einem Verkauf ihres Grundstückes wären 1,69% (=4 Personen) interessiert und hiervon (=1 Person) alternativ an einem Tausch (0,85%). Mit den Kauf- und Tauschinteressenten wurde Kontakt aufgenommen. Zu Ergebnissen hat dies allerdings soweit ersichtlich nicht geführt. 
Eines der Grundstücke ist zum erheblichen Teil als Biotop kartiert und nur zu einem minimalen Teil bebaubar. Ein zweites Grundstück liegt so weit im Außenbereich, dass der verbleibende Teil nicht selbständig bebaubar ist. Das dritte Grundstück liegt weitestgehend im Außenbereich und der Anteil im Innenbereich ist bereits durch eine Ergänzungssatzung als nicht bebaubarer Überschwemmungsbereich festgesetzt. Effektiv bebaubar sind nur zwei Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 2.340 qm. Eines der beiden Grundstücke befindet sich in Weißensee, eines in Bad Faulenbach.  










Die vorgenannten Ergebnisse werden in der Begründung ergänzt.
Bei der Ausweisung dieses und künftiger Baugebiete wird eine private Flächenbevorratung vermieden, in dem für die Flächen, die seitens der Stadt Füssen veräußert werden, in den Kaufverträgen eine Bauverpflichtung aufgenommen wird. Soweit diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, ist der Verkauf rückabzuwickeln. 







Ein Teil der im Flächennutzungsplan als Wohnbauland dargestellten Flächen steht im privaten Eigentum, ohne dass eine aktuelle Bereitschaft zu einer Bebauung oder Veräußerung besteht. Als Flächenpotenzial hinsichtlich eines aktuellen Bedarfs können sie deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ist vorgemerkt und wird voraussichtlich 2025 eingeleitet. 


  • Hinweis wird zur Kenntnis genommen.





...
24.)        Regionaler Planungsverband Allgäu, 
       Fr. Relke, Fr. Marquart, Schr. v. 26.07.2024

  • Wir weisen darauf hin, dass am 1. Mai 2024 die Vierte Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16) – Fortschreibung des Teilfachkapitels B I 3 „Wasserwirtschaft“ – in Kraft getreten ist. Den Planunterlagen zufolge liegt das Plan­gebiet in einem Überschwemmungsgebiet HQ extrem. Deshalb bitten wir den (im Rah­men der o. g. Fortschreibung neu festgeleg­ten) Grundsatz des Regionalplans der Re­gion Allgäu (RP 16) B I 3.4.1 zu berücksich­tigen. 
Gemäß B I 3.4.1 (G) sollen Risiken u. a. durch Hochwasser und Starkregenereignis­se durch vorsorgende Maßnahmen mini­miert werden. Siedlungen und Infrastruktur­einrichtungen sollen nicht in Gefährdungs­bereichen errichtet werden. Bei bestehen­den Siedlungen und Infrastruktureinrichtun­gen und bei neuen, die nicht außerhalb er­richtet werden können, sollen diese Risiken berücksichtigt werden. Auch außerhalb fest­gesetzter Gefährdungsbereiche sollen diese Risiken in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Zudem soll durch entsprechend an­gepasste Bauweise die Entstehung neuer Risiken vermieden werden.





  • Gemäß Regionalplan der Region Allgäu (RP 16) B V 1.3 Abs. 2 (Z) sollen zur Ein­grenzung des Flächenverbrauchs insbeson­dere vorhandene Baulandreserven und leer­stehende Gebäude genutzt sowie Nachver­dichtungen in den Siedlungsgebieten vorge­nommen werden. 
    Die Stadt Füssen hat die Planunterlagen teilweise entsprechend ergänzt. Sie bezieht sich in der Begründung auf die Wohnraum­bedarfsanalyse, führt jedoch nicht aus, wel­cher Wohnbauflächenbedarf sich daraus er­gibt. 
    Zudem hat die Stadt laut Begründung ein Baulückenkataster erstellt und eine Befra­gung der Grundstückseigentümer über de­ren Bereitschaft zur Veräußerung bzw. zur Bebauung dieser Potenzialflächen eingelei­tet. Angaben zum Umfang dieser Flächen­potenziale sind in den Planungsunterlagen nicht enthalten.





  • Das Baugebiet befindet sich in der Hochwas­sergefahrenfläche HQ extrem, d.h. es ist bei einem Extremhochwasser von 784,00 m ü.NN. betroffen (siehe Begründung Punkt 1.4.5) (HQ 100: 782,00 m ü.NN). 
    Daher muss die Höhenlage des Erdgescho­ßes (Fertigfußboden FFB) für alle Gebäude mindestens 784,00 m ü.NN. betragen (siehe Punkt 9.2 der textlichen Festsetzungen).
    Unter Punkt 9 der Hinweise werden außer­dem Empfehlungen gegeben, wie die Ge­bäude hochwasserangepasst gebaut werden sollten: z.B. wasserdichte Wannen und Bau­teile, Sicherung der Keller gegen Auftrieb, Vermeidung von Kellerabgängen, hochwas­sersichere Bauweise von Tiefgaragen. 
    Da sich das Gebiet in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten befindet, ist die Ausweisung als neues Bau­gebiet grundsätzlich möglich, es sind jedoch gemäß § 78b WHG (1) 1. insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu be­rücksichtigen.
    Nach Abwägung auf Grundlage der Stellung­nahme des WWA Kempten zum Vorentwurf des Bebauungsplanes (siehe Anlage 3.1, S. 21 der Begründung) konnte festgestellt wer­den, dass das Risiko bei Beachtung der Hin­weise in der Satzung vertretbar ist.

  • Siehe Abwägung zu 23.)




















Wir bitten die Stadt Füssen daher, sich er­neut mit den vorhandenen, noch unbebau­ten Bauflächen auseinanderzusetzen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass grundsätzlich die Möglichkeit be­steht, bereits im Flächennutzungsplan dar­gestellte Bauflächen zurückzunehmen, die für eine gemeindlich geplante Nutzung nicht zur Verfügung stehen.













Keine Stellungnahmen wurden von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben:
1.)        Abwasserzweckverband Füssen
3.)        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Marktoberdorf
4.)        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren
5.)        Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
6.)        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
7.)        Bayerische Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen
10.)        Elektrizitätswerke Reutte GmbH & Co.KG
11.)        Erdgas Allgäu Ost GmbH & Co. KG
12.)        Feuerwehrkommandant Füssen Herr Roth
13.)        Gemeinde Eisenberg
14.)        Gemeinde Hopferau
15.)        Gemeinde Pfronten
16.)        Gemeinde Rieden
20.)        Kreisheimatpfleger – Baudenkmalpflege, Planungs- und Bauwesen Herr Brenner 
25.)        Schwaben Netz GmbH
26.)        Stadtwerke Füssen
28.)        Wasserwirtschaftsamt Kempten

Hinweis: Unterlagen des Bebauungsplans folgen am 16.10.2024 im RIS. 

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie oben ausgeführt.
  2. Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan O 75 – Weidach Nordost 2 in der Fassung vom 22.10.2024 gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie oben ausgeführt.
  2. Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan O 75 – Weidach Nordost 2 in der Fassung vom 22.10.2024 gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download 1_Deckblatt_1-10000_O 75 Füssen.pdf
Download 2_Übersicht_O 75 Füssen.pdf
Download 3_G 3_Baurechtsplan mit Legende_1-1000_O 75 Füssen.pdf
Download 4_Textteil der Satzung_Änderungen hinterlegt_O 75 Füssen.pdf
Download 4_Textteil der Satzung_O 75 Füssen.pdf
Download 5_Begründung_Änderungen hinterlegt_O 75 Füssen.pdf
Download 5_Begründung_O 75 Füssen.pdf
Download 6_TÖB Abw. Vorschlag_E_2024.10.15_B-Plan_O 75 Füssen.pdf
Download 7_Bürger Abw. Vorschlag_E_2024.10.15_O 75 Füssen.pdf
Download 8_Pläne_O 75 Füssen.pdf

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6. 43. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans O 75; Abwägung und Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Die Entwürfe der 43. Änderung des Flächennutzungsplans bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, sowie des Bebauungsplans jeweils in der Fassung vom 14.05.2024 wurden in der Zeit vom Dienstag, 25.06.2024 bis Freitag, 26.07.2024 im Internet veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lagen die Entwürfe in derselben Zeit im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Ergebnisse:



Aus der Öffentlichkeit gingen ebenfalls keine Stellungnahmen ein. 

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie oben ausgeführt.
  2. Der Stadtrat stellt die 43. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 22.10.2024 fest. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung einzuholen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie oben ausgeführt.
  2. Der Stadtrat stellt die 43. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 22.10.2024 fest. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung einzuholen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

Dokumente
Download 1_Genehmigungsfassung_43. Änderung FNP_1-5000_O 75 Füssen.pdf
Download 2_Begründung 43. Änderung FNP_O 75 Füssen.pdf
Download 3_TÖB Abw. Vorschlag_E_2024.10.15_FNP_O 75 Füssen.pdf

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7. Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Örtliche Bedarfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Gemäß Art. 7 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes obliegt den Kommunen die Aufgabe der örtlichen Bedarfsplanung.

Der Landkreis Ostallgäu unterstützt den örtlichen Planungsprozess u.a. mit Datenauswertungen und Bevölkerungsprognosen. Auf Basis der Einwohnermeldedaten zum 31.12.2023, den Geburten- und Sterbeziffern, dem Wanderungsverhalten der Jahre 2021 – 2023 sowie den Einrichtungsdaten zum 31.12.2023 wurden im „Hildesheimer Modell“ neue Hochrechnungen erstellt.

Fazit Krippe und Kindergarten:

Die bestehenden Krippenplätze in den Füssener Einrichtungen sind stark ausgelastet. Zum Stichtag wurden einige Kinder auf der Warteliste gemeldet. Die aktuelle Hochrechnung verdeutlicht, dass die vorhandenen Plätze nicht mehr ausreichen, um den Bedarf decken zu können. Sollte die Nachfrage ansteigen, erhöht sich die Anzahl der fehlenden Plätze.

Die vorhandenen Kindergartenplätze sind ebenfalls stark ausgelastet. Dank dem Provisorium in der Kita Werkstatt Wichtel konnte Eltern ein Platz für ihr Kind angeboten werden. Zum Stichtag wurden jedoch auch Kindergartenkinder auf der Warteliste gemeldet. Die aktuelle Hochrechnung verdeutlicht, dass auch in Zukunft weitere Kindergartenplätze in Füssen benötigt werden.

Auf Basis der aktuellen Zahlen wird dringend angeraten, die Krippen- und Kindergartenplätze in Füssen weiter auszubauen, damit der Bedarf der kommenden Jahre gedeckt werden kann.

Füssen begegnet dem steigenden Platzbedarf in Krippe und Kindergarten mit dem Kita-Neubau Werkstatt Wichtel der Lebenshilfe Ostallgäu (4 Gruppen und max. 90 Plätze) und dem Neubau des städtischen Kindergartens Weißensee (3 Gruppen und 65 Plätze) (s. auch bisherige Stadtratsbeschlüsse).

Da die Anzahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Füssen seit Jahren ansteigt, ist es sehr sinnvoll, Vorschul-HPT-Gruppen in den Neubau der Lebenshilfe zu integrieren. Damit können die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten erweitert und auch für jene Kinder, die derzeit in den Einrichtungen aufgrund ihrer Beeinträchtigung oder ihres Verhaltens abgelehnt werden müssen, Betreuungsplätze geschaffen werden. Weiterhin könnte dies zu einer Entlastung der bestehenden Einrichtungen beitragen, so dass wieder mehr Plätze für „Regelkinder“ zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus wird den Gemeinden empfohlen, den über konkrete Nachfragen hinausgehenden Bedarf etwas großzügiger festzusetzen (lt. Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung sollte ein Puffer von ca. 10 % angesetzt werden). Denn mit dem Angebot steigt in aller Regel auch der Bedarf.

Die Ergebnisse der Elternbefragungen (Kinderkrippen- und Kindergarteneltern) durch das BASIS-Institut für soziale Planung, Beratung und Gestaltung GmbH (Bedarfsanalyse) wurden bereits ausführlich durch Herrn Dr. Buba im Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss am 19.09.2023 vorgestellt. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat erkennt die Bedarfsnotwendigkeit von max. 90 Plätzen im Neubau der Kita Werkstatt Wichtel (aktuell Provisorium mit 33 Plätzen) sowie weitere 15 Krippenplätze zu den 50 Kindergartenplätzen im Neubau des städtischen Kindergartens Weißensee an. 

Beschluss

Der Stadtrat erkennt die Bedarfsnotwendigkeit von max. 90 Plätzen im Neubau der Kita Werkstatt Wichtel (aktuell Provisorium mit 33 Plätzen) sowie weitere 15 Krippenplätze zu den 50 Kindergartenplätzen im Neubau des städtischen Kindergartens Weißensee an. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
zu TOP 7 der öffentlichen Sitzung war Dr. Metzger nicht anwesend.

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8. Kommunale Wärmeplanung Aktueller Stand der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Nach zuletzt unklaren Haushaltslage im Bund für alle Projekte aus dem Klima- und Transformationsfonds und nach langer Wartezeit ist am 30. September 2024 endlich der erwartete Zuwendungsbescheid vom Projektträger der ZUG GmbH eingegangen. Beantragt wurde die Förderung bereits Ende September 2023. Die gemeinnützige GmbH Zukunft - Umwelt – Gesellschaft (ZUG) ist u.a. für die Vergabe der Fördermittel im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz verantwortlich und fördert die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie aus dem Klima- und Transformationsfonds.

Mit dem Erhalt der Förderzusage und auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 25.06.2024 wurde mittlerweile das Institut für Energietechnik IfE GmbH aus Amberg mit der Ausarbeitung des kommunalen Wärmeplans beauftragt.

Die Wärmeplanung ist ein wichtiger Baustein zum Gelingen der Wärmewende und geht über den derzeitigen vorliegenden Energienutzungsplan hinaus. Inhalte des Energienutzungsplans sollen in der Wärmeplanung verwendet und weiterverarbeitet werden.

Weiter wird auf die Homepage der Stadt Füssen verwiesen. Hier finden Sie u.a. allgemeine Informationen zum Energienutzungsplan sowie zum aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanungen Füssen.

Mehr Informationen zur Wärmeplanung Füssen unter
https://www.stadt-fuessen.de/Das-ist-Fuessen/Waermeplanung 

Beschlussvorschlag

Nur zur Kenntnis.

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9. Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der Niederschriften vom 23.07. und 24.09.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 9

Beschlussvorschlag

Die beiden Niederschriften der Stadtratssitzungen vom 23.07. und 24.09.2024 werden genehmigt.

Beschluss

Die beiden Niederschriften der Stadtratssitzungen vom 23.07. und 24.09.2024 werden genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bei der Abstimmung fehlt Stadtrat Dr. Metzger.

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10. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.10.2024 ö beschliessend 10

Diskussionsverlauf

Dritter Bürgermeister Wolfgang  Bader stellte die Frage in den Raum, ob  jetzt nach der Erhöhung der Grüngutanlieferung in Füssen, das Material eher nach Roßhaupten geliefert wird.
Er bittet um Überprüfung.

Herr  Eichstetter wird dies überprüfen lassen.


Herr Adam stellt fest, dass durch die Neujustierung der Ampelanlage die Fußgängertaktung auf 35 Sekunden verlängert wurde vom Hotel Sonne zur  Hypobank. Bei der Taktung können wenig Autofahrer    die Straße queren. Er sieht hier wieder eine Staugefahr für Autofahrer.

Frau Deckwerth hingegen befürwortet die  Neutaktung in Anbetracht auf   Ältere und Gehbehinderte. Diese konnten damals während der Grünphase die  Straße  nicht komplett queren.

Frau Fröhlich informiert sich über  die Genehmigungen bei Straßenmusikern in der Innenstadt, da es doch vermehrt zu Beschwerden kommt.

Herr Gmeiner äußert, dass grundsätzlich der Kommunale Ordnungsdienst für die Antragsstellung zuständig ist. Für maximal an drei Tagen und 4 verschiedenen, fix festgelegten Plätzen dürfen Künstler bzw. Straßenmusiker ihre Kunst darbieten. Dies auch nur jeweils für eine Stunde, dann muss der Musiker/Künstler den Platz wechseln.
Verstärker sind  ohnehin nicht erlaubt.

Datenstand vom 25.03.2025 15:45 Uhr